Nachgehend

OLG Hamm (Urteil vom 20.07.2011; Aktenzeichen I-13 U 108/10)

 

Tenor

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 1.559,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2008 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Prozessbevollmächtigten der klägerischen Partei 192,90 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 1. wird abgewiesen.

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 299,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2008 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Prozessbevollmächtigten der klägerischen Partei 39,00 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 2. wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt 29 % der Gerichtskosten, 28 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 35 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. sowie 29 % der eigenen außergerichtlichen Kosten.

Die Beklagte zu 1. trägt 63 % der Gerichtskosten und 63 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie 72 % der eigenen außergerichtlichen Kosten.

Die Beklagte zu 2. trägt 8 % der Gerichtskosten und 8 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie 65% der eigenen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen die Beklagte zu 1. allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Die Beklagte zu 2. darf eine gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 6.316,77 € festgesetzt:

Streitwert im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1): 5.472,46 €,

Streitwert im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2): 844,31 €.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in E eine Autovermietung.

Sie macht mit der vorliegenden Klage aus abgetretenem Recht die ihrer Ansicht nach bestehenden Ansprüche von insgesamt 20 Geschädigten auf Ersatz des jeweiligen Schadens geltend, der dadurch entstanden ist, dass die Geschädigten jeweils von der Klägerin ein Mietfahrzeug angemietet haben, weil und nachdem ihre eigenen Fahrzeuge nach Verkehrsunfällen nicht benutzbar waren und sie für den Zeitraum während der Durchführung einer Reparatur bzw. der Bemühungen um die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges ein Mietfahrzeug benötigten.

Die jeweils zugrunde liegenden Unfälle haben sich beim Betrieb von Fahrzeugen ereignet, die bei den Beklagten haftpflichtversichert waren, und zwar in den Fällen 1. bis 18. bei der Beklagten zu 1), in den Fällen 19. und 20. bei der Beklagten zu 2).

Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Beklagten in den jeweiligen Fällen aufgrund des konkreten Unfallherganges verpflichtet sind, die entstandenen Schäden in vollem Umfang auszugleichen.

In allen Fällen haben die Geschädigten den Teil ihrer Schadensersatzansprüche, der sich gerade auf die Position der Mietwagenkosten bezieht, an die Klägerin abgetreten. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin Inhaberin dieser Ansprüche geworden ist.

Die Beklagten stellen auch nicht in Abrede, dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die jeweiligen Geschädigten für jeweils den Zeitraum, in dem das tatsächlich geschehen ist, notwendig war.

Sämtliche Geschädigte haben das Mietfahrzeug bei der Klägerin in der N Straße ###, ###### E angemietet.

Es geht im Einzelnen um folgende Fälle:

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Spalte 4

Spalte 5

Spalte 6

Spalte 7

Spalte 8

Fallnummer

Geschädigter

Unfalldatum

Postleitzahlbezirk des Wohnorts

Fahrzeuggruppe des Unfallfahrzeugs

Fahrzeuggruppe des Mietfahrzeugs

Mietbeginn

Mietdauer in Tagen

1

L

23.12.2005

442

2

2

27.06.05

4

2

I

06.06.2005

441

5

5

06.06.05

5

3

H

26.09.2005

443

1

1

26.09.05

3

4

M

04.06.2005

443

6

6

13.06.05

4

5

I2

19.12.2005

442

4

4

10.12.05

9

6

S

25.08.2006

441

5

2

05.09.06

8

7

C

21.11.2006

441

2

2

03.12.06

4

8

N

03.12.2006

442

2

2

11.12.06

5

9

L2

16.09.2006

443

3

3

28.06.06

3

10

I3

11.08.2006

441

5

5

15.08.06

7

11

L3

13.11.2006

441

4

4

13.11.06

15

12

B

25.04.2006

441

1

1

26.04.06

8

13

N2

07.02.2006

443

3

3

07.02.06

9

14

I4

19.04.2006

443

6

6

07.02.06

3

15

T

17.08.2006

442

4

4

17.08.06

9

16

Q

25.10.2006

441

2

2

25.10.06

4

17

T2

23.08.2006

582

4

4

23.08.06

3

18

T3

19.09.2006

443

5

5

25.09.06

3

19

S2

30.04.2006

443

6

6

07.06.06

3

20

S3

05.12.2006

442

4

4

05.12.06

10

Tabelle 1

Der vorstehenden Tabelle sind zur näheren Bezeichung des jeweiligen "Falles" der Name des Geschädigten, der dreistellige Postleitzahlbezirk des Wohnorts des Geschädigten und das Unfalldatum zu entnehmen. Die Tabelle zeigt ferner die Fahrzeugklassen der unfallbeschädigten und der gemieteten Fahrzeuge , den Beginn und die Dauer der Mietzeit:

In den meisten Fällen ist ein Mietfahrzeug derjenigen Fahrzeugklasse gewählt worden, zu der auch das unfallbeschädigte Fahrzeug gehörte.

Bei der Berechnung ihrer Klageforder...

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