rechtskräftig
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit leisten.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am Freitag, den 15.09.2006 gegen 18.20 Uhr in E auf einem Parkplatz des Hauses C-straße … ereignet hat.
Der Parkplatz besteht aus einer gepflasterten, ca. 3 m breiten Zuwegung, von der die einzelnen Parkboxen in Schrägaufstellung abgehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder in der Anlage des unfallanalytischen Gutachtens Bezug genommen.
Zum Unfallzeitpunkt befuhr die Klägerin mit ihrem Pkw Toyota Yaris die genannte Zuwegung. Sie fand keinen freien Parkplatz und setzte daher ihr Fahrzeug zurück.
Zur selben Zeit befand sich die Beklagte zu 1.) mit einem Pkw VW Passat in einer der genannten Parkboxen. Die Fahrzeugfront zeigte dabei zur Zuwegung. Die Beklagte zu 1.) fuhr mit ihrem Pkw an, zur selben Zeit setzte die Klägerin auf dem Fahrweg zurück. Es kam zur Kollision beider Fahrzeuge. Die linke Heckecke des klägerischen Fahrzeuges stieß gegen die linke Frontecke des Beklagtenfahrzeuges.
Die Klägerin macht vorliegend Personenschäden geltend. Sie behauptet, sie habe sich bei dem Unfall eine HWS-Distorsion zugezogen. Hierzu trägt sie folgenden ärztlichen Behandlungsablauf vor:
Die Erstbehandlung erfolgte im K-Hospital. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 13 und 19 d. A. Bezug genommen. Die Klägerin begab sich sodann in die Behandlung des Hausarztes S. Dieser überwies sie an den Facharzt für Unfallchirurgie N. Wegen der Behandlung dort wird auf den Bericht vom 11.06.2007 (Blatt 14 d. A.) Bezug genommen. Die Erstbehandlung fand am 21.09.2006 statt. Am 25.09.2006 wurde eine Röntgenaufnahme gefertigt, die eine relative Steilstellung der Halswirbelsäule zeigte. Ebenfalls wurde ein Muskelhartspann festgestellt. Eine weitere Vorstellung bei N erfolgte am 10.10.2006 sowie am 31.10.2006. Die Behandlung bei N war im November 2006 abgeschlossen.
Die Klägerin war weiter bei dem Praxisvorgänger der Frau T am 01.12.2006 und am 11.01.2007 in Behandlung. Der bereits verstorbene Praxisvorgänger diagnostizierte Spannungskopfschmerz und eine Zervikobrachialgie. Eine Behandlung durch Frau T erfolgte nicht. Die Klägerin behauptet zudem, auch bei dem Orthopäden Q in Behandlung gewesen zu sein. Q hat in einer Erklärung vom 12.06.2007 mitgeteilt, dass ihm ein Unfall der Klägerin nicht bekannt sei. Die Klägerin behauptet, ihre Behandlungsunterlagen seien dort unerklärlicherweise nicht mehr vorhanden.
Die Klägerin behauptet weiter, sie habe unter Schmerzen im Schulter- und Armbereich gelitten. Ein Neurologe habe ein EG ausgeführt und Elektroströme gemessen. Noch im Januar 2008 habe die Klägerin unter Beschwerden gelitten. Diese hätten bis Ende 2006 gleichmäßig und kontinuierlich angehalten. Anfang 2007 habe sich die Befindlichkeit gebessert. Nach einer Kur im Sommer 2007 sei es der Klägerin einigermaßen besser gegangen, die Kopfschmerzen seien aber geblieben.
Die Klägerin macht vorliegend ein angemessenes Schmerzensgeld mit einer Vorstellung zur Höhe von 3.000,00 EUR geltend. Sie verlangt den Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum vom 15.09.2006 bis zum 31.12.2006 in Höhe von 3.000,00 EUR. Hierzu legt sie 20 Stunden Ausfall/Woche zugrunde. Im Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.03.2007 sei von einem wöchentlichen Ausfall von 10 Stunden auszugehen, so dass sich der Ersatzbetrag auf 1.300,00 EUR belaufe. Darüber hinaus macht die Klägerin Attestkosten in Höhe von 24,05 EUR (Blatt 8 d. A.) und 49,00 EUR (Blatt 16 d. A.) mit einem Gesamtbetrag von 73,05 EUR geltend.
Die Klägerin beantragt,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die klägerische Partei ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld mindestens jedoch 3.000,00 EUR, zu zahlen und
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der klägerischen Partei den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Verkehrsunfall mit dem Beklagten zu 1.) am 15.09.2006 in E noc entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist und
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die klägerische Partei weitere 4.373,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und
- darüber hinaus weitere 775,64 EUR an die Prozessbevollmächtigten der klägerischen Partei zu zahlen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1.) sei allenfalls 1 bis 2 m bis zur Kollision vorgerollt. Da die Klägerin nach ihrer Behauptung mit Schrittgeschwindigkeit gefahren sei, sei die Möglichkeit einer Verletzung nicht gegeben. Im Übrigen gelte auf den Parkplatzflächen der Grundsatz der gegenseitigen Verständigung. Eine Haftung käme dem Grunde nac...