Leitsatz (amtlich)
Zur Leistungskürzungsbefugnis des Versicherers nach § 81 VVG bei grob fahrlässiger Verursachung eines Brandschadens durch Erhitzen von Fett auf dem Küchenherd
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger (i. W.: zweitausendzweihundertfünfzig Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 4/5 die Kläger und 1/5 die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Kläger unterhalten bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung unter Geltung der VGB 02 für ihr Wohnhaus I-kamp ## in C.
Am 08.11.2010 erhitzte die Klägerin zu 2.) auf der Herdplatte eines Ceranfeldes der Einbauküche Fett in einem Topf, um darin Pommes frittes zu frittieren. Nach Einschalten der Herdplatte verließ sie das Haus, um ihre ältere Tochter aus der Schule abzuholen. Die jüngere Tochter blieb allein schlafend im Obergeschoss des Hauses zurück. Die Klägerin zu 2.) für zunächst zu einer nahegelegenen Bäckerei. Dort fiel ihr ein, dass sie vergessen hatte, ihrer Nachbarin einen Hausschlüssel zu geben, um gegebenenfalls nach der kleinen Tochter schauen zu können. Als sie zum Wohnhaus zurückkamen, bemerkte sie schon Feuer und Rauch im Wohnhaus. Gemeinsam mit der Nachbarin zog sie den brennenden Topf vom Herd und holte die kleine Tochter aus dem Bett. Beim Eintreffen von Feuerwehr und Polizei war der Brand bereits vollständig gelöscht. Der durch den Brand verursachte Gebäudeschaden beträgt unstreitig . Davon hat die Beklagte 50 % = beglichen. Außerdem ist die Einbauküche ruiniert, die die Kläger im Jahre 2005 angeschafft hatten.
Die Kläger machen die Neuwertentschädigung für die Küche sowie den Rest des Gebäudeschadens geltend.
Sie meinen, dass die Klägerin zu 2.) nicht grob fahrlässig gehandelt habe, so dass die Beklagte zur Leistungskürzung nicht berechtigt gewesen sei. Die Herdplatte sei auf kleiner Stufe eingestellt gewesen, so dass die Klägern zu 2.) mit einem Entflammen des Fettes nicht habe rechnen können. Sie meinen, die Einbauküche sei vom Versicherungsschutz umfasst, weil sie individuell geplant worden sei.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sieht sich leistungsfrei, weil die Klägerin durch Anrufe bei ihr und der Polizei versucht habe, das Einschalten der Herdplatte und das Entflammen der Herdplatte zu leugnen. Jedenfalls nimmt sie eine eigene Leistungskürzungsbefugnis von mindestens 50 % an. Die Einbauküche hält sie für nicht versichert, weil alle Teile serienmäßig produziert worden seien.
Das Gericht hat die Klägerin zu 2.) zum Schadensfall angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.09.2011, wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Den Klägern steht aus den zwischen den Parteien bestehenden Wohngebäudeversicherungsvertrag aus Anlass des Brandereignisses vom 08.11.2010 wegen des Gebäudeschadens kein weiterer Anspruch auf Versicherungsleistungen zu, da die Beklagte wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 81 VVG berechtigt war, ihre Leistung um jedenfalls 50 % zu kürzen. Lediglich hinsichtlich der Einbauküche steht den Klägern noch ein Zahlungsanspruch zu, da die Küche entgegen der Auffassung der Beklagten unter den Versicherungsschutz der bestehenden Wohngebäudeversicherung fällt.
1.
Die Beklagte war berechtigt, gemäß § 81 Abs. 2 VVG ihre Leistung, zu der sie aus Anlass des Brandereignisses vom 08.11.2010 grundsätzlich verpflichtet war, in einem der Schwere des Verschuldens der Klägerin zu 2.) entsprechendem Verhältnis zu kürzen, da die Klägerin zu 2.) den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.
a)
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Die Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorw...