Leitsatz (amtlich)
Zum Absehen von der Regelentziehung beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort.
Tenor
Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die Sperrfrist entfallen.
Stattdessen wird dem Angeklagten für die Dauer von
2 Monaten
verboten Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Das Amtsgericht Dortmund hat den Angeklagten mit Urteil vom 11.04.2012 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer
Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu je 50,00 EUR
verurteilt.
Es hat dem Angeklagten zudem die Fahrerlaubnis entzogen sowie den Führerschein eingezogen. Außerdem hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Im Anschluss an die erstinstanzliche Hauptverhandlung hat das Amtsgericht überdies am 11.04.2012 einen Beschluss gemäß § 111 a StPO erlassen, in dem es dem Angeklagten vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen hat. Die Abverfügung betreffend dieses Beschlusses ist ausweislich der Akte - wohl versehentlich - indes zu keinem Zeitpunkt ausgeführt worden. Eine Zustellung des Beschlusses ist mithin weder an den Verteidiger noch an den Angeklagten erfolgt, weshalb dieser Beschluss keine Wirkung entfalten konnte.
Der Angeklagte hat gegen das vorgenannte Urteil fristgerecht Berufung eingelegt, die er noch vor der Berufungshauptverhandlung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat.
Die Berufung des Angeklagten hatte insoweit Erfolg, als die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins vorliegend entfallen konnten. Stattdessen hat die Kammer auf ein 2-monatiges Fahrverbot gemäß § 44 StGB erkannt. Im Übrigen hatte die Berufung keinen Erfolg.
II.
Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
Der zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung 57 Jahre alte Angeklagte erwarb den Hauptschulabschluss und schloss anschließend erfolgreich eine Ausbildung zum Energieanlagenelektroniker bei der Firma xx ab. Er ist seit dem durchgehend bei einer Firma beschäftigt, die ehemals zum xxxxx gehörte. Dabei führt er eine Tätigkeit als bei der Firma xxxx in Düsseldorf aus. Unwiderlegt bezieht er hier ein Nettomonatsgehalt von 2.300,00 EUR und ihm wird zusätzlich ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte ist verheiratet. Seine Ehefrau ist als tätig. Der Angeklagte ist Vater eines Kindes, das jedoch bei der Kindesmutter lebt, wobei der Angeklagte jedoch regelmäßigen Kontakt zu dem Kind unterhält. Er zahlt unwiderlegt monatlich 459,00 EUR Unterhalt an dieses. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Der ihn betreffende Verkehrszentralregisterauszug vom 31.08.2012 weist ebenfalls keine Voreintragungen auf.
III.
Infolge der wirksam erklärten Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sind der angefochtene Schuldspruch rechtskräftig und die diesen tragenden tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil bindend geworden. Wegen der Feststellungen im Einzelnen wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils, dort Gliederungspunkt II. auf Seite 2-4 des Urteils (Blatt 66-68 oben der Gerichtsakte) Bezug genommen.
IV.
Danach hat der Angeklagte sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Soweit der amtsgerichtliche Urteilsausdruck die - nicht existierende - Vorschrift § 142 Abs. 2 Ziffer 3 StGB aufführt, handelt es sich ersichtlich um einen Übertragungsfehler. Denn aus dem handschriftlichen Urteiltenor der erkennenden Amtsrichterin ist ersichtlich, dass sich der Zusatz Absatz 2, Ziffer 3 auf § 69 StGB bezieht und nicht auf § 142 StGB.
Ein Fall des § 142 Abs. IV StGB lag hier schon aufgrund der Höhe des eingetretenen Sachschadens, der kein "nicht bedeutender" mehr ist, nicht vor.
Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Begehung der Tat auch in vollem Umfang strafrechtlich verantwortlich. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB oder gar einer Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB haben sich nicht ergeben.
V.
Innerhalb des mithin zur Verfügung stehenden Strafrahmens gemäß § 142 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, hat die Kammer sodann sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen.
Für den Angeklagten spricht sein frühzeitiges Geständnis, welches auch Ausdruck durch die erklärte Berufungsbeschränkung gefunden hat sowie der Umstand, dass er unwiderlegt aus eigenem Antrieb die Polizei aufgesucht und sich dort gestellt hatte, wenngleich zu diesem Zeitpunkt die polizeilichen Ermittlungen eine Täterschaft -des Angeklagten bereits nahe gelegt hatten. Außerdem hat die Kammer dem Angeklagten zu Gute gehalten, dass er bisher gänzlich unbestraft durchs...