Verfahrensgang
AG Dortmund (Urteil vom 14.08.2001; Aktenzeichen 125 C 5472/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 14. August 2001 (125 C 5472/01) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 5.104,00 DM (2.609,63 EUR) zu.
Ein Anspruch gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nicht, da zwischen den Parteien ein Maklervertrag nicht zustande gekommen ist. Eine ausdrückliche Vereinbarung einer Maklercourtage wird von der Klägerin schon nicht vorgetragen. Eine konkludente Einigung konnte von ihr nicht nachgewiesen werden.
Voraussetzung für eine konkludente Einigung ist es, dass die Beklagten von einem an sie gerichteten ausdrücklichen Provisionsverlangen überhaupt Kenntnis hatten.
Die Anzeige, auf die hin sich die Beklagten bei der Klägerin gemeldet haben, enthält keinen ausreichenden Hinweis darauf, dass der Makler eine Provision vom Mieter verlangen wird. Der Text „Miete 2200 + NK + Courtage” ist insoweit nicht eindeutig. Hieraus geht nicht hervor, dass den Mieter eine Provisionsverpflichtung gegenüber dem Makler treffen soll. Der Text lässt sich auch so verstehen, dass der Vermieter eine seinerseits bestehende Provisionsverpflichtung auf den Mieter abwälzt und der Mieter insoweit zur Zahlung an den Vermieter verpflichtet sein soll. Der Wortlaut der Anzeige spricht im Hinblick auf die Aufaddierung für eine Zahlungsverpflichtung an den Vermieter. Miete und Nebenkosten sind an den Vermieter zu entrichten. Wenn dazu nun noch die Courtage gerechnet wird, liegt es nahe, dass auch diese an den Vermieter zu entrichten ist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1999, 127, 128 und OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 368, beide für den Fall einer Maklerprovision bei Verkauf, was aber im Hinblick auf die Gestaltung der Provisionsklausel keinen Unterschied macht). Da aus der Anzeige nicht klar hervorgeht, wer Vertragspartner bezüglich der Provisionszahlung sein soll –nach dem Wortlaut sogar mehr dafür spricht, dass der Vermieter die Courtage erhalten soll– konnten die Beklagten allein aus dieser Anzeige kein an sie gerichtetes Provisionsverlangen der Klägerin entnehmen.
Soweit die Klägerin behauptet, dass bereits bei dem ersten Besichtigungstermin von ihrer Seite darauf hingewiesen worden sei, dass zwei Monatsmieten Courtage zuzüglich Mehrwertsteuer bei einem Abschluss eines Mietvertrages von den Beklagten an sie zu zahlen seien, hat sie diese Behauptung nicht beweisen können. Der von ihr benannte Zeuge Gutzeit hat ihren Vortrag nicht bestätigen können. Nach seiner Aussage war die Maklerprovision bei den Gesprächen –soweit er sie mitbekommen hat– kein Thema.
Mithin hat die Klägerin nicht den Nachweis erbracht, ein hinreichend deutliches Provisionsverlangen an die Beklagten gestellt zu haben, so dass auch eine konkludente Einigung ausscheidet.
Soweit die Beklagte zu 2) bei ihrer persönlichen Anhörung erklärt hat, dass die Klägerin anlässlich der Unterschriftsleistung unter dem Mietvertrag einen Umschlag überreicht hat, der –wie sie, die Beklagten, zu Hause festgestellt hätten– eine Rechnung enthalten habe, ist auch dies für die Annahme eines hinreichend deutlichen Provisionsverlangens nicht ausreichend. Dass anlässlich der Übergabe des Umschlages Erklärungen abgegeben worden wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei dieser Sachlage lässt sich die Übergabe eines Umschlags nicht als hinreichend deutliches Provisionsverlangen verstehen.
Ansprüche aus § 652 Abs. 1 BGB kommen damit nicht in Betracht.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch keine Ansprüche aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, 818 Abs. 2 BGB. Mangels Hinweises durch die Klägerin war für die Beklagten nicht ersichtlich, dass diese Leistungen an sie erbringen wollte. Für die Frage, ob eine Leistung erbracht wird, ist aber die Sicht des Leistungsempfängers –hier also der Beklagten– maßgebend.
Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.
Die Klägerin hat damit keine Ansprüche gegen die Beklagten auf Zahlung einer Maklerprovision. Auf die Frage, ob der Mietvertrag zwischen den Beklagten und dem Zeugen Gutzeit wirksam ist –wofür Einiges spricht– kommt es nach obigen Ausführungen nicht mehr an.
Im Ergebnis hat daher das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1083633 |
NZM 2003, 163 |