Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherung. Auschluss. Heilmaßnahme
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer gemäß Versicherungsschein vom 20.05.2008 (Anlage 1 zur Klageschrift) bei dieser nach Maßgabe der AUB 2008 (Anlage 2 zur Klageschrift) bestehenden Unfallversicherung auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung in Anspruch. Nach Ziffer 5.2.3 der AUB 2008 sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
"Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person."
Die Klägerin wurde am 31.07.2008 wegen einer lumbalen Spinalkanalstenose in Höhe L4/L5 sowie eines Bandscheibenvorfalls im selben Segment im Gemeinschaftskrankenhaus I operiert. Im Operationsbericht wird hierzu Folgendes festgehalten:
"... Die Pat. ist intubiert beatmet, auf dem Bauch gelagert, Identifizierung des Bandscheibenfachs LWK 4/5 durch Röntgen. Danach erfolgte das Abwaschen und Abdecken des OP-Gebietes, Durchführung eines Hautschnittes in Höhe LWK 4/5 links (ca. 5 cm lang), Koagulation der kleinen Venen, danach erfolgte die Eröffnung der Fascia lumbosacralis in Höhe LWK 4/5, stumpfes Ablösen der paravertebralen Muskulatur, einsetzen eines Retraktors und Darstellung des interlaminären Fenster, wobei hier insbesondere die Lamina L4 dargestellt wird, Platzierung einer Röntgenmarkierung zur Durchleuchtungskontrolle, röntgenologisch handelt es sich eindeutig um das Segment LWK 4/5, von hier ausgehend wird die Lamina L4 in ihrer kompletten Ausdehnung nach kranial und kaudal dargestellt. Unter mikroskopischen Bedingungen wird nun eine erweiterte interlaminäre Fensterung durchgeführt, knöcherne Dekompression in Höhe LWK 4/5, Darstellung des Bandscheibenfachs LWK 4/5 von links, Ausräumung eines Bandscheibenvorfalls in Höhe LWK 4/5, nach Benutzung der gebogenen Fasszange kam es zu einem Zwischenfall (Das Maul der Fasszange brach ab), es wurde versucht von der linken Seite die das Metall zu bergen, dieser Versuch blieb ohne durchgreifenden Erfolg, daraufhin wurde der leitende Oberarzt T telefonisch informiert und zur OP gebeten. Wir entschieden uns zur Durchführung einer erweiterten interlaminären Fensterung auf der rechten Seite (durch translaminären Zugang), da der gebrochene Teil der Fasszange weit rechts lateral liegt.
Dies wurde durch Röntgen bestätigt. Es erfolgte durch Oberarzt T die Übernahme der OP, es erfolgte die Inzision der Fascia lumbosacralis auf der rechten Seite, stumpfes Ablösen der paravertebralen Muskulatur, Einsetzen eines Retraktors und Darstellung des interlaminären Fensters, wobei hier insbesondere die Lamina L4 dargestellt wird, unter mikroskopischen Bedingungen wird nun mit der Fräse rechts eine erweiterte interlaminäre Fensterung sowie knöcherne Dekompression durch transligamentären Zugang durchgeführt. Darstellung des duralen Schlauches sowie der Nervenwurzel L5 rechts. Nun wurde das Bandscheibenfach LWK 4/5 auf der rechten Seite dargestellt. Ausräumung des Bandscheibenfachs LWK 4/5 von links unter Durchleuchtungskontrolle konnte der gebrochene Anteil der Fasszange entfernt werden. Durchführung einer Röntgenkontrolle. (Kein Nachweis von Fremdmaterial im Situs), Spülung mit H2O2, anschließende Spülung mit NaCI, Anlage einer Redon-Drainage, schichtweiser Wundverschluss mittels Fasziennaht, Subkutannaht und Hautnaht. Steriler Wundverband und Redon auf Sog."
Erstmals mit Schreiben vom 25.02.2010 ihrer Prozessbevollmächtigten meldete die Klägerin der Beklagten das als Unfall gewertete Ereignis des Bruches der Fasszange vom 31.07.2008.
Die Beklagte lehnte unter Hinweis auf den Ausschluss gemäß Ziffer 5.2.3 AUB 2008 die Leistung einer Invaliditätsentschädigung ab.
Die Klägerin meint, die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf den Ausschluss aus Ziffer 5.2.3 AUB 2008, da der Abbruch der Fasszange während der Operation keine Realisierung der dem Heileingriff anhaftenden eigentümlichen Gefahr darstelle. Ein eingriffstypisches Risiko habe sich nicht verwirklicht. Der Abbruch der Fasszange habe sich nur rein zufällig bei Gelegenheit der Behandlung ereignet.
Die Klägerin behauptet, sie habe erst durch ein Gutachten der Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen im Februar 2010 davon Kenntnis erlangt, dass es zu einem iatrogenen Bruch der Fasszange mit daraus resultierenden neurologischen Folgen gekommen sei.
Sie macht einen unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50 % geltend.
Mit dem Klageantrag zu 1) macht sie rückständige Unfallrenten für die Zeit vom 31.07.2008 bis zum 30.06.2010 (24 Monate á 300,00 € = 7.200,00 €) sowie eine Kapitalleistung in Höhe von 58.000,00 € geltend.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 65.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2010 zu zahlen,
2.
die Beklagte ferner zu verurteile...