Nachgehend

OLG Hamm (Beschluss vom 22.11.2011; Aktenzeichen I-34 U 49/11)

BGH (Beschluss vom 10.08.2011; Aktenzeichen 4 StR 345/11)

 

Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58.000,00 € (i.W.: achtundfünfzigtausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2010 zu zahlen.

  • 2.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger am 03.12.2003 gezeichneten Beteiligung an der B im Nennwert von 100.000,00 € resultieren, insbesondere von etwaigen Nachschuss- und Nachhaftungspflichten.

    Die Verurteilung gemäß dem Tenor zu Ziffer 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger am 03.12.2003 gezeichneten Beteiligung an der B im Nennwert von 100.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.

    Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Kläger am 03.12.2003 gezeichneten Beteiligung an der B im Nennwert von 100.000,00 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 10 % und die Beklagte 90 % nach einem Streitwert von 100.000,00 €.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger und seine Ehefrau, die Zeugin I, sind seit 1990 geschäftlich und privat Kunden der Stadtsparkasse E, seit dem Jahr 2000 auch Kunden der Beklagten, die eine 100%ige Tochter der Stadtsparkasse E ist.

Der Kläger zeichnete nach Beratung durch den Mitarbeiter C der Beklagten am 03.12.2003 eine Beteiligung an der B, einem geschlossenen Medienfonds in Höhe von 100.000,00 € zuzüglich 5.000,00 € Agio. Die Einzelheiten des Beratungsgesprächs sowie der Zeitpunkt der Übergabe des Fondsprospektes sind zwischen den Parteien streitig. Der Medienfonds sah eine Beendigung der Gesellschaft zum 31.12.2010 vor. Es war eine Mindesteinlage von 25.000,00 €, davon 60 % der Zeichnungssumme nebst dem Agio in bar zu erbringen. Hinsichtlich der weiteren 40 % war eine Finanzierung durch die Fondsgesellschaft vorgesehen. Die Beteiligung erfolgte über die N. Gemäß dem Prospekt ist die D mit der Eigenkapitalbeschaffung beauftragt (Seite 17) und erhält hierfür 5,97 %. Ferner findet sich im Prospekt unter der Überschrift "vertragliche und rechtliche Grundlagen", dass die D berechtigt ist, zur Erfüllung des Vertragsgegenstandes anderen Unternehmen Unteraufträge zu erteilen.

Der Kläger erbrachte eine Einlage in Höhe von 60.000 € sowie 5.000 € Agio. Die Beklagte erhielt für die Vermittlung der Fondsbeteiligung eine Provision in Höhe von 8 % der Kommanditbeteiligung des Klägers. Während des Beratungsgespräches verhandelten der Kläger und seine anwesende Ehefrau über die Höhe des Agios mit dem Mitarbeiter der Beklagten. Die Ehefrau des Klägers erhielt auf eine von ihr gestellte Rechnung über 2.500,00 € eine Vermittlungsprovision in dieser Höhe von der Beklagten. Die Beklagte teilte dem Kläger nicht die Höhe der Provision, die sie für den Beteiligungsvertrieb erhielt, mit. Der Kläger erhielt im November 2005 eine Ausschüttung für das Jahr 2005 in Höhe von 3.000,00 € und im September 2007 eine Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2006 in Höhe von 1.500,00 €. Wegen dieser Beträge sowie wegen der an seine Ehefrau gezahlten Provision hat er die zunächst auf Leistung von 65.000 € gerichtete Zahlungsklage zurückgenommen.

Der Kläger behauptet, er hätte bei Kenntnis der der Beklagten gezahlten Provision und deren Höhe die Beteiligung nicht gezeichnet. Der Prospekt sei fehlerhaft, da er im Gesamtbild nur ein begrenztes wirtschaftliches Risiko vermittle. Nach dem Prospekt solle das Risiko vermindert sein, da kalkulierte Erlöse in Höhe von mindestens 80 % der Erstinvestition durch Schuldübernahmen deutscher Banken abgesichert seien. Es bestehe eine Erlösausfallversicherung, so dass im "bad Case" das Ergebnis des Anlegers 110 % sei. Das Totalverlustrisiko sei im Überblick des Prospektes nicht erwähnt. Auch habe der Berater der Beklagten die Anlage als sicher dargestellt. Eine ausreichende Plausibilitätsprüfung habe die Beklagte nicht durchgeführt. Den Prospekt habe er außerdem erst im Anschluss an die Zeichnung erhalten. Er habe gegenüber der Beklagten einen Nachlass auf das Agio verlangt, da ihm das Agio zu hoch gewesen sei. Wenn er nicht erfolgreich über das Agio verhandelt hätte, hätte er wahrscheinlich von der Zeichnung abgesehen. Sofern er gewusst hätte, dass die Beklagte eine Provision in Höhe von 8 % erhalten würde, hätte er den Fonds...

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