Leitsatz (amtlich)
Ein Versicherungsnehmer, der seinem Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem Unfall wegen Obliegenheitsverletzung regresspflichtig ist, kann selbst dann nicht verlangen, dass eine Rückstufung seines Vertrages in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse unterbleibt, wenn er mit der Befriedigung der Regressforderung des VR dessen gesamte unfallbedingte Aufwendungen ersetzt hat.
Verfahrensgang
AG Dortmund (Entscheidung vom 31.07.2006; Aktenzeichen 13 C 3486/06 Z) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 31.07.2006
verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt nach einem
Berufungsstreitwert bis 1.200,00 € der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines PKW S mit dem amtlichen Kennzeichen ..., für welchen er bei der Beklagten eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung genommen hatte. Dem Versicherungsverhältnis lagen die AKB der Beklagten sowie deren Tarifbestimmungen zu Grunde. Ziff. 16 Abs. 5 der Tarifbestimmungen der Beklagten lautet auszugsweise wie folgt:
"Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen die Entschädigungsleistungen für einen Schaden freiwillig, also nicht aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung, erstattet, so wird der Versicherungsvertrag insoweit als schadenfrei behandelt. Sind in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Entschädigungsleistungen geringer als 1.000 €, ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, den Versicherungsnehmer über den Abschluss der Regulierung und die Höhe des Erstattungsbetrages zu unterrichten sowie ihn auf die Berechtigung zur Erstattung hinzuweisen (...)."
Wegen der weiteren Einzelheiten des geltenden Bedingungswerks wird auf Bl. 69 ff. d. A. Bezug genommen.
Der Kläger ist Inhaber einer unter dem 10.08.1958 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts, die jedoch aufgrund einer Amputation seines rechten Beines inhaltlich dergestalt beschränkt ist, dass der Kläger ausschließlich Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg führen darf, die zudem mit einer automatischen Kraftübertragung - Fahrpedal links des Bremspedals, Betätigung des Bremspedals mit dem linken Fuß - ausgestattet sind.
Am 30.06.2005 verursachte der Kläger mit seinem bei der Beklagten seinerzeit versicherten Fahrzeug, bei dem es sich um ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe handelt, bei dem sich das Fahrpedal rechts neben dem Bremspedal befindet, an der Abfahrt der
BAB 1 Fahrtrichtung V/N-Straße schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des weiteren Unfallbeteiligten C beschädigt wurde.
Der Kläger meldete das Schadenereignis der Beklagten mit schriftlicher Schadenanzeige vom 10.07.2005, woraufhin die Beklagte am 04.08.2005 nach Einsicht in die amtlichen Ermittlungsakten Kenntnis davon erhielt, dass das vom Kläger geführte Fahrzeug nicht den in der ihm erteilten Fahrerlaubnis gemachten inhaltlichen Beschränkungen entspricht. Mit Schreiben vom 30.08.2005 lehnte die Beklagte daraufhin Deckungsschutz für den Verkehrsunfall vom 30.06.2005 wegen einer Verletzung der in § 2b Abs. 1 lit. c) ihrer AKB bedungenen Obliegenheiten ab und kündigte den Versicherungsvertrag. Zugleich wies sie den Kläger darauf hin, dass sie den dem weiteren Unfallbeteiligten entstandenen Schaden ausgleichen und alsdann bis zu der in ihren AKB bedungenen Höchstgrenze von 5.000,00 € regressieren werde.
Der Kläger nahm daraufhin bei der Y Versicherungs-AG für sein Fahrzeug eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, wobei die Y den Kläger zunächst mit 50 % des Beitragssatzes versicherte, jedoch später auf Grund einer Meldung der Beklagten, die den bei ihr bestandenen Vertrag nach dem Unfallereignis als schadenbelastet führte, eine Rückstufung in die Schadensfreiheitsklasse 3 mit einem Beitragssatz von 70 % vornahm.
Die Beklagte hatte den dem Unfallbeteiligten C entstandenen Schaden zur Höhe von 1.553,25 € reguliert und unter dem 16.11.2005 gegenüber dem Kläger regressiert, der seinerseits den Entschädigungsbetrag an die Beklagte erstattet hatte.
Mit seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich Verurteilung der Beklagten zur Einstufung der bei ihr vormals bestandenen Versicherung als schadenfrei begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei weder berechtigt gewesen, die bei ihr genommene Versicherung zu kündigen, da der Umstand, dass der Kläger nicht im Besitz einer für das versicherte Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis sei, keinen Einfluss auf das Unfallereignis vom 30.06.2005 gehabt habe. Ferner habe die Beklagte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass die Möglichkeit der Selbstregulierung bestehe und
ihm, dem Kläger, nach den Tarifbestimmungen in diesem Falle der Schadensfreiheitsrabatt erhalten bliebe.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die nach Regressierung erfolgte Zahlung des Klägers sei nicht freiwillig im Sinne ihrer Tarifbestimmungen, da sie auf einer gesetz...