Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftpflichtversicherung. Kausalitätsgegenbeweis
Leitsatz (amtlich)
Zur Führung des Kausalitätsgegenbeweises (§ 6 Abs. 3 S. 2 VVG a.F. ) nach einer Verletzung der Anzeigeobliegenheit in der Haftpflichtversicherung
Normenkette
VVG a.F. § 6 Abs. 3 S. 2
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.500,00 € (in Worten: dreitausendfünfhundert Euro) nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.000,00 € seit dem 07.03.2008 und aus weiteren 1.500,00 € seit dem 28.05.2008 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von Zahlungsansprüchen des Herrn S in Höhe von 506,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 42,43 € seit dem 07.03.2008 und aus 464,50 € seit dem 28.05.2008 freizustellen.
3.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 856,40 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen.
4.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des Schadensereignisses vom 03.11.2007 bedingungsgemäßen Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren im Hinblick auf eine Forderung der U Krankenkasse in Höhe von 2.296,07 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.04.2009.
5.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des Schadensereignisses vom 03.11.2007 bedingungsgemäßen Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren im Hinblick auf alle weiteren Schadensersatzansprüche des Herrn S, X-straße ##, ##### M, auch soweit diese Schadensersatzansprüche auf Sozialversicherungsträger, insbesondere die U Krankenkasse, und die Berufsgenossenschaft O, übergegangen sind.
6.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7.
Von den Gerichtskosten tragen 13 % der Kläger und 87 % die Beklagte. Der Kläger trägt 13 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und 13 % der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten. Die Beklagte trägt 87 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Von vorstehender Kostenentscheidung ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichtes Osnabrück zusätzlich angefallenen Kosten. Diese trägt der Kläger allein. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
8.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung des Streithelfers der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Streithelfer der Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser genommenen Haftpflichtversicherung in Anspruch. "Vertragsbeginn" war der 01.09.2007. Nach dem Versicherungsschein vom 13.01.2010 liegen dem Vertrag die AHB 2002 (Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.02.2010, Blatt 162 und 183 ff. der Akte) zugrunde. Der Kläger bestreitet, die AHB 2002 erhalten zu haben; ein Erhalt sei ihm nicht erinnerlich.
Am 02.12.2007 begab sich der Kläger in M auf einen Kneipenbummel. In den frühen Morgenstunden des 03.11.2007 suchte er die Gaststätte "U" in M auf. Er war bereits erheblich alkoholisiert und bestellte sich ein alkoholisches Mischgetränk. Als ihm dieses nicht schmeckte, schmiss er das Glas gegen eine Wand. Dazu rief er aus "Das schmeckt Scheiße hier". Der Zeuge S forderte den Kläger sodann auf, das Bistro zu verlassen. Daraufhin erwiderte der Kläger: "Was willst du. Ich poliere dir gleich die Fresse." Der Zeuge S bat im Anschluss einen Kollegen, die Polizei zu rufen. Er ging zu dem Kläger, um ihn erneut anzusprechen und aus dem Bistro zu bitten. Als der Zeuge S sich dem Kläger näherte, schob dieser seine Ärmel rechts und links hoch, nahm eine Boxerhaltung ein und machte einen Schritt auf den Zeugen S zu. Der Zeuge S hat dabei Respekt bekommen, da der Kläger energisch aussah. Der Kläger war zudem ca. einen Kopf größer als der Zeuge S, so dass dieser es für sinnvoll hielt, rückwärts zu gehen. Als er einen Schritt rückwärts machte, rutschte er in der Lache des durch den Kläger verschütteten Getränkes auf dem Fußboden aus. Bei dem Versuch, den Sturz abzufangen, verletzte sich der Zeuge S am Arm. Beim Aufschlagen knackte es und der linke Arm tat dem Zeugen S weh. Der Zeuge S erlitt durch den Sturz eine Radiusköpfchenmeißelfraktur am linken Ellenbogen.
Der Zeuge S nahm den Kläger - zunächst erfolglos außergerichtlich mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.02.2008 - auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch. Er erwirkte sodann gegen den Kläger vor dem Amtsgericht Lingen ein Versäumnisurteil mit folgendem Tenor:
"1.)
Der Be...