Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.620,51 € (i. W.: elftausendsechshundertundzwanzig 51/100 Euro) sowie weitere 837,52 € außergerichtlicher Anwaltskosten jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 11.620,51 € die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten zumindest seit 2001 eine Krankheitskostenversicherung nach dem Tarif ASZ/SB 30. Dem Versicherungsvertrag liegen die MB/KK zugrunde. Die Klägerin hat die MB/KK 94 eingereicht, die Beklagte die MB/KK 2009.
Seit Weihnachten 2009 liegt die Klägerin nach einer schweren Hirnblutung im Wachkoma. Nach Intensivbehandlung und Rehabilitation konnte sie in einer Wohngemeinschaft für schwerstpflegebedürftige Menschen in U untergebracht werden. Dort wird sie von einer ausschließlich für sie zuständigen Pflegekraft von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr betreut und versorgt, in der Nacht von einer für insgesamt maximal 4 vorhandene Bewohner zuständigen Betreuungskraft. Durch die private Pflegepflichtversicherung ist eine Einstufung in eine Pflegestufe erfolgt, nach Behauptung der Klägerin in Pflegestufe III, nach Behauptung der Beklagten in Pflegestufe II. Da die Klägerin nach wie vor mit einem Tracheostoma versorgt ist, hat sie Anspruch auf eine durchgängige Beobachtungspflege. Die gesamten Pflegekosten in der Wohngemeinschaft werden von der Beklagten aus der Krankheitskostenversicherung bzw. der ebenfalls bestehenden Pflegepflichtversicherung übernommen.
2009 erstattete die Beklagte die Kosten für einen Multifunktionsrollstuhl "Cirrus 4". Unter den Parteien ist unstreitig, dass dieser Rollstuhl durch den nachfolgenden Gebrauch verschlissen und erneuerungsbedürftig ist.
Durch ärztliches Attest vom 25.07.2011 wurde der Klägerin ein neuer Rollstuhl mit Sitzsystem Kelvin mit Anschubhilfe verordnet. Der Ehemann und gesetzlicher Betreuer der Klägerin beantragte daraufhin bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für einen Rollstuhl "Canto NXT mit Kelvin-Komfortsitzelement", der ihm für einen Preis von 12.817,53 € angeboten worden war.
Mit Schreiben vom 18.10.2011 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für diesen Rollstuhl ab, da er weder unter den Leistungsumfang der privaten Krankheitskostenversicherung noch unter denjenigen der Pflegepflichtversicherung falle. Sie stellte einen Zuschuss in Höhe von 1.500,00 € für eine elektrische Schiebehilfe eines preiswerteren Rollstuhls in Aussicht.
Mit der Klage macht die Klägerin Kostenerstattung für die Anschaffung eines Spezialrollstuhl Kanto NXT mit Kelvin-Komfortsitzelement geltend. Sie behauptet, ein solcher Rollstuhl mit Anschubhilfe sei sowohl für die Versorgung durch den ambulanten Pflege- und Krankenpflegedienst als auch für die Betreuung durch ihren Ehemann notwendig, weil ohne Schiebehilfe aufgrund des Körpergewichtes der Klägerin vom mehr als 80 kg die erforderliche Mobilität der Klägerin nicht gewährleistet sei.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.620,51 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, 837,52 € für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die medizinische Notwendigkeit einer Neuversorgung mit dem Hilfsmittel eines Multifunktionsrollstuhls der Marke Kanto NXT Kelvin-Komfort. Sie bezeichnet diesen Rollstuhl als ein Luxusmodell, auf dass die Klägerin keinen Anspruch habe, weil Ziffer 2.1.1 des vereinbarten Tarifs ASZ-SB 30 Kostenerstattung für Hilfsmittel in einfacher Ausführung wie zum Beispiel ... Krankenfahrstuhl ... vorsehe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten aus der bestehenden Krankheitskostenversicherung Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Multifunktionsrollstuhls NXT mit Kelvin-Komfortsitzelement und Anschubhilfe verlangen.
1. Dem Versicherungsverhältnis der Parteien liegen entgegen der offenbar von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht die MBKK 2009, sondern die von der Klägerin eingereichten MBKK 94 zugrunde. Die Krankheitskostenversicherung zwischen den Parteien besteht zumindest seit 2001, so dass die MBKK 2009 ursprünglich nicht in den Versicherungsvertrag einbezogen worden sein können. Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, wie die MBKK 2009 in den bestehenden Versicherungsvertrag unter Abänderung der MBKK 94 einbezogen sein sollen. Selbst wenn die Beklagte gemäß Artikel 1 Abs. 3 EGVVG die MBKK 94 an das VVG 2008/2009 angepasst haben...