Verfahrensgang
LG Dortmund (Beschluss vom 20.05.2008; Aktenzeichen 5 O 521/05) |
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 20.05.2008, Aktenzeichen 5 O 521/05, ist unzulässig.
Der Beklagte wird verurteilt, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des genannten Kostenfestsetzungsbeschlusses an den Kläger herauszugeben.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8 700,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 11 986,34 EUR
Tatbestand
Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 01.03.2005 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen …, bestellt.
Im Verlauf des Insolvenzverfahrens sah sich der Kläger gezwungen, mit an das Insolvenzgericht gerichtetem Schreiben vom 07.09.2005 Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO anzuzeigen.
In einem bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits rechtshängigen Rechtsstreit, welcher bis dato zwischen der … (als Klägerin) und dem Beklagten beim Landgericht Dortmund zu dem Aktenzeichen 5 O 521/05 geführt worden war, erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 08.05.2006 im Rahmen eines Parteiwechsels als Partei kraft Amtes seinen Beitritt zum Rechtsstreit auf Klägerseite, während zeitgleich die bisherige Klägerin ihr Ausscheiden aus dem Prozess erklärte, und führte den Prozess fort. Gegenstand jenes Rechtsstreits war eine gegen den Beklagten gerichtete Werklohnforderung der Insolvenzschuldnerin, gegenüber der der Beklagte sich unter anderem mit Zurückbehaltungsrechten wegen mangelhafter Werkleistung und daraus resultierenden Nachbesserungsansprüchen sowie ferner damit verteidigte, die der Klageforderung zugrunde liegende Schlussrechnung sei aufgrund von Minderleistungen der Insolvenzschuldnerin zu kürzen. Nachdem ein von der Kammer eingeholtes Sachverständigengutachten vom 18.09.2007 den Sachvortrag des Beklagten weitgehend bestätigt hatte, nahm der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 15.01.2008 zurück. Auf der Grundlage einer durch Beschluss vom 20.02.2008 zu Lasten des Klägers getroffenen Kostengrundentscheidung erließ das Gericht daraufhin unter dem 20.05.2008 Kostenfestsetzungsbeschluss, durch welchen der Kläger verpflichtet wurde, einen Betrag von 5 993,17 EUR nebst Zinsen an den Beklagten zu erstatten.
Der Kläger behauptet, per 08.07.2008 habe eine Masse der Insolvenzschuldnerin von insgesamt 66 098,07 EUR bestanden. Dieser Masse hätten im selben Zeitpunkt Verbindlichkeiten in Höhe von 86 316,59 EUR gegenüber gestanden. Es stehe daher zu befürchten, dass die Masse nicht ausreichen werde, um alle Neumassegläubiger vollständig zu befriedigen.
Der Kläger erhebt daher den Einwand der erneuten Masseunzulänglichkeit, den er mit der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage verfolgt.
Der Kläger beantragt,
- die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 20.05.2008, Aktenzeichen 5 O 521/05, für unzulässig zu erklären;
- den Beklagten zu verurteilen, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des genannten Kostenfestsetzungsbeschlusses an ihn herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Darüber hinaus hat der Beklagte Widerklage gegen den Kläger persönlich erhoben und beantragt insoweit,
den Kläger persönlich zu verurteilen, an ihn 5 993,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2008 zu zahlen.
Der Drittwiderbeklagte beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet sämtliche Tatsachenbehauptungen des Klägers, auf die dieser die erneute Masseunzulänglichkeit stützt.
Er macht mit der gegen den Kläger persönlich gerichteten (Dritt-) Widerklage einen von ihm aus §§ 60, 61 InsO hergeleiteten Schadensersatz- bzw. Ausgleichsanspruch geltend und trägt hierzu vor, der Kläger habe die auf die Masse zukommenden Kosten durch seinen Beitritt zu dem Rechtsstreit 5 O 521/05 wissentlich provoziert. Denn im Zeitpunkt des Beitritts sei bereits absehbar gewesen, dass der Prozess für die Klägerseite nicht zu gewinnen sei. Dies habe sich bereits daraus ergeben, dass der Beklagte mit Schriftsatz vom 13.03.2006 Mängel und Abzüge geltend gemacht hatte, die die Klageforderung weit überstiegen. Für jeden Baukundigen und mithin auch die Insolvenzschuldnerin sei daher absehbar gewesen, dass der Kläger den Prozess verlieren werde. Dies sei dem Kläger auch bekannt gewesen, zumal er die Klage als Prozessbevollmächtigter der ursprünglichen Klägerin im Dezember 2005 selbst erhoben habe.
Der Kläger verteidigt sich gegenüber dem mit der Drittwiderklage geltend gemachten Anspruch mit der Behauptung, der Ausgang des Prozesses 5 O 521/05 Landgericht Dortmund sei für ihn in dem Zeitpunkt, in dem er als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin seinen Beitritt zum Rechtsstreit erklärte, nicht absehbar gewesen. Die im damaligen Prozess vom Beklagten behaupteten Werkmängel seien in den Abnahmebescheinigungen nicht...