Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Beschluss vom 14.12.2015; Aktenzeichen 8 O 69/15) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28.12.2015 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des LG Mönchengladbach vom 14.12.2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Antragsteller ist durch Beschluss des AG Lüneburg vom 01.9.2013 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der E H GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) bestellt worden, die am 16.7.2013 Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine auf Zahlung in Höhe von 510.861,69 EUR gerichtete Klage. Die mit dieser Klage geltend gemachten Ansprüche waren bereits Gegenstand eines vor dem LG Mönchengladbach geführten Rechtsstreits (8 O 33/13). In diesem Rechtsstreit hatte die Antragsgegnerin die Insolvenzschuldnerin mit einer am 14.5.2013 erhobenen Klage in Anspruch genommen und die Insolvenzschulderin hatte am 03.7.2013 Widerklage wegen der Ansprüche erhoben, die Gegenstand der Klage sind, für die der Antragsteller Prozesskostenhilfe begehrt. Die Widerklage wurde in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2014 von dem Antragsteller zurückgenommen. Auch die Antragsgegnerin nahm ihre Klage zurück. Nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mönchengladbach vom 08.10.2015 steht der Antragsgegnerin ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 16.176,92 EUR gegen den Antragsteller zu.
Mit Schreiben vom 31.7.2015 zeigte der Antragsteller dem AG Lüneburg die Massenunzulänglichkeit an. Die Masse reiche nicht aus, um die Masseverbindlichkeiten zu decken.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das LG den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers abgelehnt. Die Antragsgegnerin dürfe sich auf § 269 Abs. 6 ZPO berufen. Der Antragsteller trage selbst vor, dass er die durch den Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten nicht erstatten könne, so dass die von ihm beabsichtigte Klage keine Erfolgsaussicht habe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde. Der Antragsgegnerin stehe im Hinblick auf die Massenunzulänglichkeit kein durchsetzbarer Anspruch zu. Es handele sich um eine Altmasseverbindlichkeit, wegen derer nicht gegen die Masse vollstreckt werden dürfe. Es trete eine Anspruchsbeschränkung auf die der Antragsgegnerin zustehende Quote ein. Zudem habe er, der Antragsgegner, Forderungen der Insolvenzschuldnerin im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht, wodurch Neumasseverbindlichkeiten begründet worden seien. Da die Gesamthöhe der Neumasseverbindlichkeiten noch nicht feststehe, könne derzeit die auf die Altmassegläubiger entfallende Quote nicht ermittelt werden. Schließlich erscheine es als rechtsmissbräuchlich, wenn sie die Antragsgegnerin auf § 269 Abs. 6 ZPO berufe. Zudem führe die Anwendung von § 269 Abs. 6 ZPO zu einer Verkürzung des Rechtswegs und er, der Antragsgegner, habe die Widerklage nicht erhoben.
Durch Beschluss vom 08.3.2016 hat das LG dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es hat ergänzend darauf hingewiesen, dass es den Gläubigern der Insolvenzschuldnerin zuzumuten sei, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen. Nach dem eigenen Vortrag des Antragsstellers betrage die Quote zu Gunsten der Gläubiger 9 % im Falle des Obsiegens in dem Rechtsstreit.
II. Das gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 1, 567 ff. ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die von dem Antragsteller beabsichtigte Klage hat keine Erfolgsaussicht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers darf sich die Antragsgegnerin auf § 269 Abs. 6 ZPO berufen.
Bei dem durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.10.2015 festgesetzten Kostenerstattungsanspruch handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Nach dieser Bestimmung sind Masseverbindlichkeiten solche Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Zu den Handlungen des Insolvenzverwalters in diesem Sinne gehört auch die Prozessführung. Soweit dem Verwalter als Partei kraft Amtes die Kosten eines von ihm begonnenen oder fortgesetzten Prozesses auferlegt werden, bildet die Kostenverbindlichkeit eine Masseverbindlichkeit, gleichgültig ob die Kosten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, vor Eintritt des Verwalters oder erst später entstanden sind (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.2005 - IX ZR 281/03, NJW 2005, 2015; Henckel, in: Jaeger, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 55 Rz. 21; Hefermehl, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 55 Rz. 43). Der Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin die Widerklage vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben hat, vermag also die Qualifikation als Masseverbindlichkeit nicht in Fr...