Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom
Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre)
zu unterlassen, beim Abschluss von Rechtsschutz-Versicherungsverträgen mit Verbrauchern die nachstehend zitierte Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf diese Klausel zu berufen
[die nachstehend kursiv und in eckigen Klammern abgedruckten Textbestandteile sind nicht Gegenstand des Verbots, sondern dienen nur seinem besseren Verständnis]:
"[§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
(5) Der Versicherungsnehmer hat
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
cc)] alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verur-sachen könnte."
II.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, zur Erstattung von auf Klägerseite vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten 911,80 € an den Kläger zu bezahlen, dies zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 14. September 2010.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 25.000,00 € die Beklagte.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist als Verbraucherschutzverein eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlaG. Er macht von seinem aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG i.V.M. § 1 UKlaG folgenden Recht Gebrauch, die Beklagte auf Unterlassung der weiteren Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch zu nehmen, die er nach den §§ 307 bis 309 BGB für unwirksam erachtet.
Die Beklagte verwendet in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen für Rechtsschutzversicherungen (ARB) Klauseln, nach denen der Versicherungsnehmer alles zu vermeiden hat, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.
Der Kläger verlangt von der Beklagten es zu unterlassen, diese Klausel beim Abschluss neuer Verträge zu verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese zu berufen. Im Anschluss an eine Terminsverfügung des Versicherungssenats des BGH vom 22.05.2009 - IV ZR 352/07 - wonach eine Klausel mit dem beanstandeten Inhalt "möglicherweise wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und das Leitbild der §§ 6, 62 VVG a.F. nach § 307 BGB unwirksam" sein könnte, vertritt der Kläger diese Auffassung im vorliegenden sowie weiteren 17 Gerichtsverfahren, in denen er Rechtsschutzversicherer auf Unterlassung der Einbeziehung in neue Versicherungsverträge und der Berufung auf diese Klausel bei der Abwicklung bestehender Verträge in Anspruch nimmt.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass sie die beanstandete Klausel seit dem 01.04.2011 nicht mehr verwende, nachdem der GDV eine entsprechende Änderung empfohlen habe. Das von ihr eingesetzte Schadensabwicklungsunternehmen berufe sich auch in Altverträgen nicht mehr auf die beanstandete Klausel. Ungeachtet dessen hält sie die (früher) vertraglich vereinbarte Schadensminderungsobliegenheit für transparent und angemessen. Sie entspreche dem gesetzlichen Leitbild des § 82 VVG. Mit der Klausel sei dem Transparenzgebot im Rahmen des ohnehin nur geforderten Möglichen Genüge getan. Ihrer Auffassung nach scheitert der Unterlassungsanspruch an der erforderlichen Wiederholungsgefahr, da sie die Klausel nicht mehr verwende und sich darauf im Bestand auch nicht mehr berufe. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten könne der Kläger ohnehin nicht verlangen, da es zur Abmahnung nicht der Einschaltung eines Rechtsanwaltes bedurft hätte.
Das Gericht hat die BaFin am Verfahren beteiligt. Wegen deren Stellungnahme wird auf Bl. 53 der Akten Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Die vom Kläger beanstandete Klausel in den Rechtsschutzbedingungen der Beklagten verstößt gegen das Transparenzgebot und benachteiligt damit die Vertragspartner der Beklagten unangemessen, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, so dass der Kläger entsprechend seinen satzungsgemäßen Aufgaben die Unterlassung der Verwendung verlangen und die Erstattung vorgerichtlicher Kosten beanspruchen kann.
I.
1.
Entgegen der Auffassung der Beklagten unterliegt die beanstandete Klausel der Kontrolle des Gerichts im Hinblick auf das Transparenzgebot. Zwar gelten gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB die Absätze 1 und 2 der genannten Vorschrift nur für Bestimmunge...