Leitsatz (amtlich)
Eine Reparatur ist "vollständig"ausgeführt i.S.v. § 13 Nr. 5 AKB, wenn das Fahrzeug fahrtüchtig und unfallsicher wiederhergestellt wurde, selbst wenn bestehende Herstellerrichtlinien für die Reparatur nicht befolgt wurden.
Verfahrensgang
AG Dortmund (Entscheidung vom 07.06.2010; Aktenzeichen 436 C 840/09) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.06.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.613,59 € (in Worten: dreitausendsechshundertdreizehn 59/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2009 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 4/5 die Beklagte und 1/5 der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger unterhält seit 2006 bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 € unter Einbeziehung der AKB. Am 16.03.2008 wurde das versicherte Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Wegen eines dabei entstandenen Risses am Kurbelwellengehäuse im Bereich der rechten Motorhalterung legte das zur Ermittlung der Schadenshöhe eingeholte Sachverständigengutachten den Herstellerrichtlinien folgend den Austausch des gesamten Motorblocks zugrunde und kalkulierte Nettoreparaturkosten von gut 9.700,00 €, einen Abzug neu für alt von 1353 €, einen weiteren Abzug für einen Vorschaden von 80 €, einen Nettowiederbeschaffungswert von ca. 8.600,00 € und Restwerte von ca. 3.800,00 €.
Da die Beklagte eine höhere Laufleistung des Fahrzeugs zugrunde legte als im Sachverständigengutachten rechnete sie nach einem Nettowiederbeschaffungswert von 7.710,40 € abzüglich 3.600,00 € Restwerte und 300,00 € Selbstbeteiligung ab und zahlte dementsprechend an den Kläger 3.750,40 € sowie später weitere 236,01 €.
Der Kläger ließ das Fahrzeug reparieren und zahlte dafür 8.540,42 €. Bei der Reparatur wurde entgegen den Richtlinien des Herstellers und der Reparaturkostenkalkulation des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen der Motor nicht ausgetauscht, sondern der Riss im Bereich der am Motorblock befindlichen Haltelasche geschweißt. Die Beklagte erkannte diese Reparatur nicht als eine vollständig ausgeführte an, weil die Herstellerrichtlinien nicht eingehalten waren. Sie lehnte deshalb weitere Zahlungen an den Kläger ab. Dieser sieht die vorgenommene Reparatur als vollständig ausgeführt im Sinne der AKB an und verlangt Zahlung weiterer 3.913,99 € sowie Kosten für ein vorprozessual eingeholtes Sachverständigengutachten.
Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten über die Frage eingeholt, ob die vorgenommene Reparatur "zeitwert- und fachgerecht" erfolgte. Der gerichtliche Sachverständige hat die Reparaturschweißung am Motorblock als zeitwert- und fachgerecht bewertet, aber - auf Grund des weit gefassten Beweisbeschlusses, ohne dass dieser Punkt bisher unter den Parteien streitig gewesen war - eine unzureichende Lackierung der Unfallschäden festgestellt. Deswegen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, wegen der Lackiermängel keine sach- und fachgerechte Reparatur vorgelegen habe. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er rügt, dass die Entscheidung auf einen unter den Parteien nicht streitigen Punkt gestützt wurde. Er behauptet, dass die Mängel in der Lackierung nach deren Aufdeckung durch den Sachverständigen behoben worden seien. Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Das Gericht hat über die behauptete Mängelbeseitigung ein mündliches Sachverständigengutachten eingeholt.
II.
Die Berufung hat im Wesentlichen Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein weiterer Entschädigungsanspruch gem § 13 AKB in Höhe von 3.613,59 € zu, da das Fahrzeug vollständig repariert worden ist, so dass die Beklagte den Kläger nicht auf eine Entschädigungsberechnung verweisen kann, bei der von geschätzten Reparaturkosten der Restwert in Abzug zu bringen ist.
1.
Zwischen den Parteien gelten die vom Kläger vorgelegten AKB. Die von der Beklagten für ihre Abrechnung herangezogenen AKB 2008 können hingegen keine Anwendung finden. Trotz Hinweises durch das Gericht hat die Beklagte nicht vorgetragen, wie diese AKB 2008 in den seit 2006 bestehenden Versicherungsvertrag einbezogen worden sein sollen. Neue bzw. aktualisierte Versicherungsbedingungen werden indes nicht automatisch Bestandteil eines bestehenden Versicherungsvertrages, sondern bedürfen ihrer Einbeziehung in das Vertragsverhältnis. Da die Beklagte eine solche Einbeziehung nicht dargelegt hat, ist von der Geltung derjenigen AKB auszugehen, die bei Vertragsschluss dem Kaskoversicherungsvertrag zwischen den Parteien zugrunde gelegt worden sind.
2.
Die danach geltenden AKB treffen für die Entschädigungsleistung auszugsweise folgende Regelung:
"§ 13 Ersatzleistungen
1.
Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage de...