rechtskräftig

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 10.11.2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der WEG T-Straße in E vom 26.04.2016 zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 werden für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 90 % den Klägern und zu 10 % den Beklagten, die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien bilden die WEG T-Straße. in E.

Mit der vorliegenden Klage wenden sich die Kläger gegen einzelne Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 26.04.2016.

Gegenstand der Berufung sind nur noch die Beschlüsse zu TOP 2 (Jahresabrechnung 2015 und Entlastung der Verwaltung sowie des Rechnungsprüfers Herrn Q) und TOP 3 (Wirtschaftsplan 2016). Wegen des Inhalts der Beschlüsse wird auf das Protokoll vom 07. bzw. 09.05.2016, Bl. 7 ff. d. A., Bezug genommen.

Die Kläger haben mit der Klagebegründung gerügt, die Beschlüsse seien nicht hinreichend bestimmt, ihnen seien lediglich eine Einzelabrechnung sowie ein Einzelwirtschaftsplan für ihre eigene Wohnung, nicht jedoch die der anderen Eigentümer, und keine Gesamtabrechnung bzw. kein Gesamtwirtschaftsplan übersandt worden.

Die Entlastung des Verwalters und des Rechnungsprüfer sei ebenfalls aufzuheben.

Beide hätten kollusiv zusammengewirkt und die Gemeinschaft geschädigt, da die Kosten für die Reparatur eines undichten WC-Abflussrohrs, das durch eine im Sondereigentum des Herrn Q liegende Wand verläuft, aus Gemeinschaftsmitteln beglichen worden sei. Damit hätten sie sich gegenüber der Gemeinschaft schadensersatzpflichtig gemacht.

Im Übrigen wird wegen des tatsächlichen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 70 ff. d. A.) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Das Amtsgericht hat die noch streitgegenständlichen Beschlüsse mit der Begründung für ungültig erklärt, sie seien nicht hinreichend bestimmt genug.

Zwar sei nach der neueren Rechtsprechung des BGH die bloße Bezugnahme auf ein Dokument zulässig, dieses müsse jedoch zweifelsfrei bestimmt sein. Dies sei nur der Fall, wenn die in Bezug genommene Abrechnung bzw. der Wirtschaftsplan mit Datum oder nach der Höhe der Gesamtkosten konkret benannt werde.

Daran fehle es hier, so dass nicht klar sei, auf welches Dokument Bezug genommen werde.

Mit ihrer am 05.12.2016 beim Landgericht eingegangenen Berufung, die sie innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 07.02.2017 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben, wenden sich die Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil.

Sie machen geltend, die Beschlüsse zu TOP 2 und 3 genügten den Bestimmtheitsanforderungen des BGH, da unstreitig jeweils nur eine Version der Jahresabrechnung bzw. des Wirtschaftsplans existiere, die den Eigentümern vorab mit der Einladung zur Eigentümerversammlung übersandt worden sei.

Sie behauptet, diese seien auch im Anlageband zur Beschlusssammlung einsehbar.

Die Entscheidung des Amtsgerichts sei insoweit überraschend erfolgt, da ein entsprechender Hinweis vorab nicht erteilt worden sei. Aus diesem Grund sei ihr erst mit der Berufungsbegrünung vorgebrachter Vortrag, sämtliche Einzelabrechnungen sowie -wirtschaftspläne hätten anlässlich der Versammlung zur Einsichtnahme ausgelegen, auch nicht verspätet.

In den jeweiligen Einzelabrechnungen sei die Gesamtabrechnung enthalten.

Da der Beschluss über die Jahresabrechnung nicht zu beanstanden sei, sei auch die Entlastung des Verwalters sowie des Rechnungsprüfers zu Recht erfolgt.

Auch sei eine Entlastung nicht wegen der Begleichung der Reparaturkosen hinsichtlich des Abflussrohrs aus Gemeinschaftsmitteln zu verweigern gewesen, da es sich – dies ist unstreitig – um ein gemeinschaftliches Rohr, von dem verschiedene Versorgungsstränge einzelner Wohneinheiten abgehen, handelt.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beschlussanfechtungsklage zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 der Eigentümerversammlung vom 26.04.2016 abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meinen, das amtsgerichtliche Urteil sei nicht zu beanstanden.

Aus ihrer entsprechenden Rüge in der Klagebegründung sei bereits ersichtlich gewesen, dass eine Aufhebung der Beschlüsse wegen Unbestimmtheit in Betracht komme, weshalb ein weiterer Hinweis nicht erforderlich gewesen sei. Dieser sei zudem in der mündlichen Verhandlung erfolgt, wenn auch nicht ausdrücklich protokolliert worden.

Es sei nicht unstreitig, dass nur eine Version der Abrechnung bzw. des Wirtschaftsplans existiere, da ihnen lediglich ihre eigene Einzelabrechnung bzw. ihr eigener Einzelwirtschaftsplan bekannt gegeben worden sei.

Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass sämtliche Einzelabrechnungen und -wirtschaftspläne zur Einsicht ausgelegen hätten und in den Anlageband zur Beschlusssammlung aufgeno...

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