Verfahrensgang
AG Dresden (Beschluss vom 06.01.2005) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichtes Dresden – Insolvenzgericht vom 06.01.2005 abgeändert und die Erinnerung der Antragstellerin gegen ihre Zweitschuldnerinanspruchnahme entsprechend der Kostenrechnung der Landesjustizkasse Chemnitz vom 29.01.2003, KSB: …, zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um die Zweitschuldnerhaftung des antragstellenden Gläubigers bei Erledigterklärung des Insolvenzeröffnungsantrages.
Mit am 25.01.2000 eingegangenem Schriftsatz hat die Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen rückständigen Sozial-Versicherungsbeiträgen von zunächst 1.723,28 DM zuzüglich Säumniszuschlage und Gebühren beantragt. Das Amtsgericht hat am 18.02.2000 ein Massegutachten in Auftrag gegeben. Am 01.03.2000 hat die Gläubigerin ihren Eröffnungsantrag für erledigt erklärt.
Am 14.03.2000 hat das Amtsgericht dem Schuldner die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Gutachterentschädigung auf 451,01 DM festgesetzt. Mit Mithaftanfrage vom 15.10.2002 hat die Landesjustizkasse mitgeteilt, dass der Kostenschuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, und schließlich der Antragstellerin neben der Antragsgebühr auch Auslagen für Veröffentlichungen von 436,16 DM und die Sachverständigenentschädigung in Rechnung gestellt.
Dagegen hat diese mit ihrer am 21.02.2003 eingegangenen Erinnerung geltend gemacht, der Antragsteller sei nur im Falle einer Zurückweisung oder Rücknahme seines Antrages Schuldner der im Verfahren entstehenden Auslagen.
Auf die Erinnerung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10.04.2004 (veröffentlicht unter anderem in ZInsO 2003, 529) den Kostenansatz in Höhe der Gutachterentschädigung und eines Teils der Auslagen für Veröffentlichung aufgehoben. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Amtsgericht den Kostenansatz am 22.08.2003 auch hinsichtlich der weiteren Auslagen für Veröffentlichungen ausgehoben.
Dagegen wendet sich die am 26.09.2003 eingegangene Beschwerde der Staatskasse, die geltend macht, die Erledigungserklärung sei wie eine Antragsrücknahme zu werten.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG a. F. statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil § 50 Abs. 2 Satz 1 GKG a. F. dahingehend auszulegen ist, dass der Antragsteller auch im Falle der Erledigungserklärung Schuldner der im Verfahren entstandenen Auslagen ist.
1. § 50 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. stellt eine Ausnahmevorschrift zu § 49 iVm § 1 Abs. 1 GKG a. F. dar. Sie ist in ihrer den Antragsteller begünstigenden Regelung eng auszulegen.
Grundsätzlich sind Auslagen Teil der Kosten, für die jeder Antragsteller der Staatskasse haftet. Ziel des § 50 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. ist es in diesem Zusammenhang, dem Antragsteller ein unkalkulierbares Auslagenrisiko im Falle der Insolvenzeröffnung abzunehmen. Die parallele Haftungsbeschränkung für Gebühren des eröffneten Verfahren regelt § 50 Abs. 3 GKG a. F. Beiden Bestimmungen liegt die Erwägung zugrunde, dass das Insolvenzverfahren nach Eröffnung keine Parallele mehr zum „streitigen” Zivil- oder Insolvenzeröffnungsverfahren darstellt, sondern nur noch dem gemeinschaftlichen Interesse der Gläubiger sowie den weiteren Insolvenzzielen des § 1 InsO dient. Zwar strahlt diese „Ordnungsfunktion” in gewissem Umfang auf das notwendig vorgelagerte Eröffnungsverfahren ab, eine Auslagenfreiheit des Zweitschuldners für das gesamte Eröffnungsverfahren ordnet § 50 GKG a. F. aber zweifellos nicht an. Der kostenrechtlichen Abstellung auf die Eröffnung korrespondiert demgegenüber verfahrensrechtlich, dass der Gläubiger nach Eröffnung seinen Antrag nicht mehr zurücknehmen kann (§ 13 Abs. 2 InsO) und ihm damit ein Instrument fehlt, mit dem er dem Eröffnungsverfahren auf die Entstehung unerwartet hoher Kosten reagieren kann. Auch hier steht nach dem Willen des Gesetzgebers die Ordnungsfunktion während des Eröffnungsverfahrens einer Antragsrücknahme noch nicht entgegen.
Dem gegenüber ist ein Anlass für die Auslagenprivilegierung des Antragsstellers im Falle einer Erledigterklärung bei einem Vergleich mit den sonstigen möglichen Entscheidungen über einen Eröffnungsantrag -Abweisung mangels Masse, Abweisung als unzulässig oder unbegründet sowie Rücknahme- nicht ersichtlich. Insbesondere wäre nicht nachvollziehbar, wieso der Antragsteller im Falle der Abweisung mangels Masse für Auslagen haftet, obwohl diese insofern einen weitergehenden Erfolg des Eröffnungsantrages bedeutet, als dessen Zulässigkeit und Begründetheit hier nach Abschluss einer umfassenden materiellen Prüfung feststeht (zu diesem Wertungswiderspruch vgl. auch Amtsgericht Chemnitz, B.v. 23.12.2003, Az. 13 IN 890/02 im drittletzten Absatz). Genauso wenig wäre erklärlich, wieso ein auf die „sofortige Antragsrücknahme” nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu verweisender Gläubiger, der etwa während des Postlaufs seines Antrags zum Insolvenzgericht befriedigt wird, anders...