Verfahrensgang
AG Dresden (Urteil vom 30.03.2023; Aktenzeichen 152 C 3883/22) |
Tenor
I.
Aufgrund der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 30.03.2023 (Az.: 152 C 3883/22) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Widerklage wird abgewiesen.
II.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 92 Prozent und die Beklagten zu 8 Prozent.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V.
Hinsichtlich der Widerklage wird die Revision zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 24.500,00 EUR festgesetzt.
Der Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 30.03.2023, mit dem es den Streitwert auf 11.000,00 EUR festgesetzt hat, wird abgeändert und der Streitwert für die erst Instanz auf 24.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
A.
Die Parteien streiten klagend über das Bestehen eines dem Sondereigentum der Beklagten zugewiesenes Sondernutzungsrecht und widerklagend über Schadensersatzansprüche der Beklagten bei Obsiegen im vorliegenden Rechtsstreit.
Wegen des Sachverhalts wird nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil verwiesen. Diese werden wie folgt ergänzt.
In der beurkundeten Änderung der Teilungserklärung vom 18.01.2008, URNr. … ist unter „§ 1 Grundbuchangaben, Bezugnahme” bei der Sondernutzungseinheit Nr. 9 das streitgegenständliche Sondernutzungsrecht widergegeben.
In der Eigentümerversammlung am 15.07.2022 nahm die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unter TOP 7 mehrheitlich den folgenden Beschlussantrag an:
„Die Wohnungseigentümer beschließen, gegen die Sondereigentümer der Wohnung Nr. 9, …, einen Unterlassungsanspruch, insbesondere nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB sowie einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB bezüglich der Nutzung der im Grundbuch als Sondernutzungsrecht eingetragenen und von ihnen als Sondernutzungsrecht beanspruchten Gartenfläche, die sich vor der Wohnung Nr. 9 befindet und in jede Richtung bis zur Grundstücksgrenze erstreckt, durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9 a Abs. 2 WEG wie folgt geltend zu machen:
Die Verwalterin wird beauftragt und bevollmächtigt, namens und auf Rechnung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Rechtsanwältin…, Dresden, mit der gerichtlichen Durchsetzung der genannten Unterlassungs- und Grundbuchberichtigungsansprüche zu beauftragen.
Die Finanzierung der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten erfolgt aus dem laufenden Wirtschaftsplan verteilt nach Miteigentumsanteilen.”
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagten verurteilt, die Nutzung der vom streitgegenständlichen Sondernutzungsrecht umfassten Fläche unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer zu unterlassen, festgestellt, dass den Beklagten das streitgegenständliche Sondernutzungsrecht nicht zusteht und die Beklagtem verurteilt, die Löschung des streitgegenständlichen Sondernutzungsrecht beim Grundbuchamt formgerecht zu beantragen und zu bewilligen. Die Widerklage hat das Amtsgericht abgewiesen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, das streitgegenständliche Sondernutzungsrecht sei mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit nicht wirksam entstanden und auch nicht gutgläubig erworben worden.
Hiergegen haben die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt und verfolgen nunmehr ihre in erster Instanz gestellten Anträge mit der Berufung weiter. Sie meinen, das ursprünglich bestehende Sondernutzungsrecht an der Terrasse SN 9 entsprechend der Teilungserklärung vom 28.11.1994 URNr. … sei mit der notariellen Urkunde vom 07.08.1998 URNr…. auf die gesamte grün umrandete Fläche erweitert worden, so dass ein einheitliches Sondernutzungsrecht für Sondereigentumseinheit Nr. 9, die der Beklagten, bestehe. Eine Unbestimmtheit des Sondernutzungsrechts aufgrund von zwei gesonderten nicht hinreichend voneinander abgrenzbarer Sondernutzungsrechte, nämlich einem Sondernutzungsrecht an der Terrasse und einem Sondernutzungsrecht an der grün umrandeten Fläche bestehe nicht. Hinsichtlich der Widerklage sind die Beklagten der Ansicht, dass ihnen ein Schaden jedenfalls in Höhe der Prozesskosten, die sie für die von Anfang an aussichtslose Klage anteilig mitzutragen haben, entstehe.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Amtsgerichts Dresden, Az. 152 C 3883/22, vom 30.03.2023 wird aufgehoben, die Klage wird abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Die Klägerin beantrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie v...