Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Mietminderung wegen eines Wasserschadens in einer Einzimmerwohnung

 

Orientierungssatz

Sind Wände und Teppichboden eines Einzimmerappartements in einem Bereich von 2 bis 3 qm aufgrund eines Wasserrohrbruchs durchfeuchtet, rechtfertigt dies während der Zeit der Austrocknung eine Mietminderung in Höhe von 50%. Macht der Mieter darüber hinaus Schadensersatzansprüche wegen Schäden an Einrichtungsgegenständen geltend, muß er Art und Umfang der angeblichen Feuchtigkeitsschäden sowie den Zeitpunkt des Schadenseintritts konkret darlegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1735555

ZMR 2003, 840

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