Verfahrensgang

AG Ratingen (Aktenzeichen 31 M 1004/87)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Das Amtsgericht Ratingen – Rechtspfleger wird angewiesen, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wie beantragt zu erlassen.

Die Erinnerung der Drittschuldnerin wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Ratingen vom 3. Juli 1987 ist unter anderem der angebliche Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Gebrauchsüberlassung des PKW … mit dem amtlichen Kennzeichen … gepfändet und überwiesen worden. Desweiteren ist angeordnet worden, daß der Schuldner den Leasingvertrag sowie alle ihm überlassenen Ausweisunterlagen, sowie das Kundendienstscheckheft an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben hat. Darüber hinaus ist Verwaltung zum Zwecke der Verwertung angeordnet und eine Verwalterin bestellt worden.

Gegen diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hat die Drittschuldnerin Erinnerung gemäß § 766 ZPO eingelegt und ausgeführt, der Anspruch auf Gebrauchsüberlassung sei nicht pfändbar, da dem Schuldner eine Überlassung des Fahrzeugs an Dritte nicht gestattet sei.

Auf die Erinnerung hin hat das Amtsgericht – Rechtspfleger den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß durch Beschluß vom 18. September 1987 insoweit aufgehoben, als der Anspruch auf Gebrauchsüberlassung gepfändet und überwiesen worden ist. Weiterhin hat es die Anordnung der Herausgabe der Unterlagen, die Verwertung durch Verwaltung und Verwalterbestellung aufgehoben. Gegen diesen ihr am 22. September 1987 zugestellten Beschluß hat die Gläubigerin am 3. Oktober 1987 Erinnerung eingelegt, die die Amtsrichterin der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat.

Die rechtzeitig eingelegte Erinnerung der Gläubigerin gilt als sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 2 Satz 4 und 5 RPflG), die zulässig (§§ 793, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und begründet ist.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der Anspruch auf Gebrauchsüberlassung vorliegend gemäß § 857 Abs. 3 ZPO pfändbar und nicht gemäß § 851 ZPO unpfändbar. Zwar ist in Ziffer 11.10 der allgemeinen Bedingungen dem Leasingnehmer die rechtliche. Verfügungsgewalt entzogen worden, denn er kann das Fahrzeug nicht veräußern, vermieten, verleihen, verpfänden oder verschenken. Gleichwohl kann der Schuldner einem Dritten das Leasingobjekt lediglich zur Ausübung der Nutzung überlassen. Die tatsächliche Verfügungsgewalt ist ihm vertraglich nicht entzogen worden. Das erhellt aus Ziffer 11.7 der allgemeinen Bedingungen. Denn diese Bestimmung stellt sicher, daß der Leasingnehmer das Fahrzeug nur von Personen mit gültiger Fahrerlaubnis fahren läßt und regelt die Haftung des Leasingnehmers für den Fall, daß das Fahrzeug anderen Personen überlassen worden ist. Einer Regelung bedurfte es nicht, wenn die Überlassung der Ausübung des Nutzungsrechts vertraglich ausgeschlossen worden wäre. Kann der Leasingnehmer aber – wie hier – tatsächlich einem Dritten das Leasingobjekt zur Ausübung des Nutzungsrechts überlassen, so ist dieses Recht auch pfändbar (vgl. auch Stöber, Forderungspfändung, 8. Aufl. Rdnr. 267, S. 113; Borggräfe in ZZP, 90. Band, S. 424 (427).

 

Unterschriften

Hayner, Scherf, Klostermann-Stelkens

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1125230

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