Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfändung des Anspruchs auf Gebrauchsüberlassung aus dem Leasingvertrag
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Pfändung des Nutzungsrechts eines Leasingnehmers gilt nicht § 857 ZPO, da nach § 857 Abs. 3 ZPO Voraussetzung für die Pfändung ist, den Schuldner zu berechtigen, das Leasingobjekt einem Dritten zur Ausübung der Nutzung zu überlassen.
2. Die Einordnung des Leasingvertrages als Mietvertrag hat zur Folge, daß der Anspruch auf Gebrauchsüberlassung auch nicht nach § 851 Abs. 1 ZPO pfändbar ist.
Normenkette
ZPO § 851 Abs. 1, § 857; BGB § 459; AGBG §§ 5, 9
Verfahrensgang
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Rechtspflegerin – Ratingen vom 18. September 1987 wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin hat die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges zu tragen.
Beschwerdewert: bis 5.000 DM.
Gründe
Die Gläubigerin hat wegen eines Anspruchs auf Zahlung von 4.912,– DM zuzüglich Zinsen und Kosten den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts vom 3. Juli 1987 erwirkt durch den die angebliche Forderung des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus dem Leasing-Vertrag vom 30. Dezember 1985 auf Gebrauchsüberlassung des PKW, Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen … und auf Restwertbeteiligung gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden ist. Das Amtsgericht hat außerdem angeordnet, daß der Schuldner den Leasing-Vertrag sowie alle ihm überlassenen Ausweisunterlagen sowie das Kundendienstscheckheft an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben hat. Zum Zweck der Verwertung hat es Verwaltung angeordnet und einen Verwalter bestellt.
Hiergegen hat die Drittschuldnerin Erinnerung eingelegt und beantragt, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß insoweit aufzuheben, als er sich auf den Anspruch auf Überlassung des Kraftfahrzeugs und auf die darauf begründeten Anordnungen bezieht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Anspruch auf Gebrauchsüberlassung sei nicht pfändbar, da dem Schuldner eine Überlassung des Fahrzeugs an Dritte nicht gestattet sei.
Durch Beschluß vom 18. September 1987, der Gläubigerin zu Händen ihres Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 22. September 1987, hat das Amtsgericht – Rechtspflegerin – dem Antrag der Drittschuldnerin entsprochen.
Die Gläubigerin hat am 3. Oktober 1987 sofortige Erinnerung eingelegt, der der Richter des Amtsgerichts nicht abgeholfen hat.
Das Landgericht hat die sofortige Erinnerung als sofortige Beschwerde behandelt, den angefochtenen Beschluß aufgehoben, das Amtsgericht – Rechtspfleger – angewiesen, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wie beantragt zu erlassen, und die Erinnerung der Drittschuldnerin zurückgewiesen.
Gegen diesen ihr am 9. November 1987 zugestellten Beschluß hat die Drittschuldnerin am 13. November 1987 beim Landgericht sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß des Landgerichts und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts aufzuheben sowie den Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Gläubigerin vom 9. April 1987 zurückzuweisen.
Die Gläubigerin bittet, die weitere sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel der Drittschuldnerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht nach Maßgabe der §§ 569, 577 Abs. 2 ZPO eingelegt worden. Auch enthält die Entscheidung des Landgerichts gegenüber der des Amtsgerichts einen neuen selbständigen Beschwerdegrund im Sinne des § 568 Abs. 2 ZPO für die Drittschuldnerin.
Der Antrag der Drittschuldnerin ist dahin auszulegen, daß sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt, nämlich die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Umfange ihres Erinnerungsantrages und die Zurückweisung des Antrags der Gläubigerin in diesem Umfang.
Insoweit ist das Rechtsmittel begründet.
Allerdings hat das Landgericht auf eine nach den §§ 793 ZPO, 11 Abs. 2 RpflegerG zulässige Erstbeschwerde entschieden. Es ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß die Drittschuldnerin berechtigt war, mit der Erinnerung nach § 766 ZPO die Unpfändbarkeit des Rechtes des Schuldners auf Gebrauchsüberlassung des PKW aus dem Leasingvertrag mit ihr geltend zu machen (z.B. Zöller/Stöber, 15. Aufl., Rdn. 16 zu § 766 ZPO).
Zur Sache hat das Landgericht ausgeführt, der Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Gebrauchsüberlassung aus dem Leasingvertrag sei gemäß § 857 Abs. 3 ZPO pfändbar, da dem Schuldner als Leasingnehmer zwar die rechtliche, nicht aber die tatsächliche Verfügungsgewalt entzogen worden sei, dies folge aus Ziff. 11.7 der allgemeinen Bedingungen der Drittschuldnerin als Leasinggeber, wonach der Leasingnehmer sicherzustellen hat, daß das Fahrzeug nur von Personen mit gültiger Fahrerlaubnis gefahren wird, und wonach er für Personen, denen er oder seine Mitarbeiter das Fahrzeug überlassen, wie für eigenes Verschulden ...