Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit Antrag vom 29.03.2007 – eingegangen beim Amtsgericht am 23.04.2007 – hat die Schuldnerin beantragt, das Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen. Sie hat ferner die Erteilung vom Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Ihrem Antrag hat sie ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis beigelegt, welches Forderung in Höhe von 52 510,64 EUR ausweist. Die Hauptgläubigerin, das ist die Gläubigerin zu Nr. 4, ist mit einer Forderung in Höhe von 41 364,59 EUR benannt, wobei als Forderungsgrund Betrug, ungerechtfertigte Bereicherung angeführt sind.
Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 27.04.2007 darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen den grundsätzlich zulässigen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten bestünden, da sich aus der Anlage ergebe, dass die Forderung der … auf Betrug und ungerechtfertigter Bereicherung beruhe. Die Forderung mache 76,83 % aus, so dass das Ziel der Restschuldbefreiung nicht erreicht werden könne und deshalb eine Stundung der Verfahrenskosten nicht in Betracht komme.
Die Schuldnerin hat dahingehend Stellung genommen, zumindest die Verfahrenskosten seien für das Insolvenzeröffnungsverfahren und für das eröffnete Verfahren zu stunden, um überhaupt erkennen zu können, ob die Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet würde. Dies sei keinesfalls sicher. Das Gericht könne nicht im Rahmen einer für den Schuldner nachteiligen Prognoseentscheidung den Verfahrensablauf und die Forderungsanmeldung vorwegnehmen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren zurückgewiesen und ausgeführt, die Schuldnerin könne das Ziel einer Restschuldbefreiung nicht erreichen, da eine Hauptforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung stamme. Nicht nur die einzelnen Versagungsgründe nach § 290 Abs. 1 InsO seien bei der Entscheidung über den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen, sondern auch der Erfolg einer möglichen Restschuldbefreiung sei bereits in diesem Verfahrensstadium mitentscheidend. Ziel des § 4a InsO sei es, dem mittellosen Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Dieser Sinn und Zweck könne nicht erreicht werden, wenn eine wesentliche Forderung, die nach § 302 Nr. 1 InsO bei der Restschuldbefreiung unberücksichtigt bleibe, weiterhin bestehen bleibe. Auch wenn die Schuldnerin angebe, der Betrug stelle ihre eigene Wertung dar, sei sie es schließlich selbst, die eine vorsätzliche unerlaubte Handlung gegenüber dem Gericht angebe. Unter diesen Umständen sei nicht zu erwarten, dass eine Restschuldbefreiung ohne die Hauptgläubigerin ihr einen wirtschaftlichen Neustart ermögliche.
Gegen diesen, der Schuldnerin am 05.06.2007 zugestellten Beschluss hat diese mit einem am 19.06.2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr früheres Vorbringen wiederholt. Sie hat ausgeführt, die Angabe Betrug und ungerechtfertigte Bereicherung beruhten lediglich auf der Einschätzung der Schuldnerin. Es bleibe abzuwarten, ob die Sparkasse von der Möglichkeit überhaupt Gebrauch mache, ihre Forderung als Forderung aus unerlaubter Handlung anzumelden. Erfahrungsgemäß mache nur ein Bruchteil der Gläubiger davon Gebrauch. Es bestehe die Möglichkeit, dass die … allein aus Kostengründen von einer Forderungsanmeldung absehe, da es im vorliegenden Verfahren höchstwahrscheinlich keine Quote für die Gläubigerin geben werde. Die Ablehnung des Antrages auf Stundung der
Verfahrenskosten stelle eine unverhältnismäßige Benachteiligung der Schuldnerin dar. Sie erleide Nachteile dadurch, dass sie in ihrem Antrag vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht folgt im Wesentlichen den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht diese sich zu Eigen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht eine Stundung der Verfahrenskosten grundsätzlich dann nicht gewährt zu werden, wenn die Restschuldbefreiung auch aus anderen Gründen als sie in §§ 4a, 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO genannt sind, offensichtlich nicht erreicht werden kann (vgl. BGH NJW RR 2007, 116). Dabei hat der Bundesgerichtshof als einen zur Versagung der Restschuldbefreiung führenden Grund ausdrücklich erwähnt, dass etwa die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Danach werden von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen solche Verbindlichkeiten, die auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners beruhen, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 17...