Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag des Schuldners auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen, weil der Schuldner Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erlangen kann. Aus den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, liegt ein in § 4a Abs. 1 S. 3 InsO nicht genannter Versagungsgrund vor, nämlich dass die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO als Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind (vgl. BGH NZI 2005, 231, Beschluss vom 16.12.2004 - IX ZB 72/03 [...] Rn. 9).

Der Einwand des Schuldners, die betreffende Forderung des Gläubigers, des eingetragenen Kaufmanns XXX, handelnd unter der Firma XXX, sei keine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung des Schuldners, greift schon deshalb nicht durch, weil dies zwischen dem genannten Gläubiger und dem Schuldner aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2007, Aktenzeichen: 10 O 395/ 05, feststeht.

Denn dort ist festgestellt, dass die Forderung des Klägers, des genannten Gläubigers, gegen den Beklagten zu 1), den Schuldner, auch auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruht. Diese rechtskräftige Feststellung ist auch vorliegend bindend. Zwar wird in dem Urteil das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse damit begründet, dass sich nach § 850f Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO für den Gläubiger einer unerlaubten Handlung ein Vollstreckungsprivilegs ergibt. Diese lediglich im Rahmen der Zulässigkeit betroffene Erwägung beschränkt allerdings nicht die Reichweite der Rechtskraft dieser Feststellung.

Aus den Gründen der amtsgerichtlichen Entscheidung ist damit zu rechnen, dass der genannte Gläubiger seine Forderung auch unter Vorlage des Titels, aus dem sich nach seiner Einschätzung ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zu Grunde liegt (§ 174 Abs. 2 InsO), zur Insolvenztabelle anmeldet. Es ist auch damit zu rechnen, dass das Gericht seiner Hinweispflicht nach § 175 Abs. 2 InsO nachkommt. Würde der Schuldner dann nicht widersprechen, wäre die Forderung von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen (vgl. Vallender in Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage, § 302 Rn. 19). Widerspricht der Schuldner hingegen - gegebenenfalls auch beschränkt auf den Rechtsgrund "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" - der Feststellung der Forderung des genannten Gläubigers zur Tabelle, steht dies der Feststellung der Forderung zur Tabelle nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 S. 2 InsO), der Gläubiger kann dann jedoch die Zwangsvollstreckung aus dem Tabellenauszug gegen den Schuldner nicht betreiben (§ 201 Abs. 2 S. 1, 2 InsO). Er kann jedoch auf einen bestehenden Titel - vorliegend das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2007 - zurückgreifen (vgl. BGH NZI 2006, 536 [...] Rn. 9 m.w.N.). Danach steht auch für Gerichte in einem späteren Verfahren - z.B. einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners nach § 767 ZPO - rechtskräftig fest, dass diese Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht (vgl. zu den Rechtskraftwirkungen auch Vallender in Uhlenbruck, a.a.O., § 302 Rn. 24 a, 24 c) und gemäß § 302 Nr. 1 InsO von einer eventuell erteilten Restschuldbefreiung ausgenommen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 4 InsO, § 574 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 4016754

ZInsO 2012, 2305

ZVI 2013, 166

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