Verfahrensgang
AG Neuss (Beschluss vom 27.04.2006; Aktenzeichen 2 Ls 90 Js 3343/04 A - 58/05) |
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Landeskasse ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Die dem Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen waren im tenorierten Umfang festzusetzen.
In Ansatz zu bringen waren entgegen der von der Landeskasse vertretenen Ansicht zunächst die Grundgebühren in drei Verfahren. Richtig hat die Landeskasse zwar ausgeführt, dass der Verteidiger des Betroffenen vor erfolgter Verfahrensverbindung in den Verfahren _ (Az.: 304 Js 757/04) und _ (Az.: 90 Js 3343/04) tätig geworden ist. Unzutreffend ist jedoch die weitergehende Einschätzung, der Verteidiger sei in keinem der beiden anderen Verfahren in aktenkundiger Weise tätig geworden. Vielmehr ist eine Tätigkeit des Verteidigers auch in dem Verfahren _ (Az.: 90 Js 3343/04) ersichtlich. Denn abgesehen von der allerdings für Zwecke der Glaubhaftmachung nicht hinreichend substantiierten anwaltlichen Versicherung im Schriftsatz vom 14. März 2006 (Bl. 197 d. A.) hat der Verteidiger als Anlage zu diesem Schriftsatz ein vom 22. Dezember 2004 datierendes Akteneinsichtsgesuch vorgelegt (Bl. 198 d. A.), das das Aktenzeichen des Verfahrens zum Nachteil des Herrn _ trägt.
Dass dieses Akteneinsichtsgesuch in der Akte nicht feststellbar ist, wie die Landeskasse in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2006 moniert, steht seiner allein schon aufgrund des verwendeten Aktenzeichens naheliegenden Zuordnung zum Verfahren _ nicht entgegen. Denn in diesem Verfahren ist die Gerichtsakte nicht vollständig, da die Blätter 39 bis 50 fehlen. Die vorgelegte Ablichtung des Akteneinsichtsgesuchs des Verteidigers vom 22. Dezember 2004 kann daher allein deshalb nicht aktenkundig sein, weil sich das Original unter den fehlenden Seiten der Gerichtsakte befand.
Auch die zeitliche Diskrepanz zwischen der Anzeigenerstattung am 27. Mai 2004 und dem Datum des Bestellungsschriftsatzes vom 22. Dezember 2004 ist nicht geeignet, eine von der Annahme, dass beide Dokumente dem gleichen Verfahren zugehörig sind, abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Denn schon den noch vorhandenen Aktenbestandteilen des Verfahrens _ ist zu entnehmen, dass es nach Eingang der Strafanzeige vom 27. Mai 2004 zu einem zeitaufwändigen Zuständigkeitsstreit zwischen den Staatsanwaltschaften in Düsseldorf und in Mönchengladbach gekommen ist und daher erste Ermittlungen überhaupt erst mit Verfügung vom 30. September (Bl. 8 d. A.) angeordnet worden sind. Es ist daher ohne Weiteres plausibel, dass es bis in den Dezember 2004 hinein gedauert hat, bevor dem Betroffenen der Umstand, dass gegen ihn ermittelt wird, zur Kenntnis gelangt ist und er den Verteidiger mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragen konnte.
Darüber hinaus spricht aber auch noch ein weiterer Umstand dafür, dass der Verteidiger vor erfolgter Verfahrensverbindung im Verfahren _ tätig geworden ist, denn nach dem entsprechenden Vermerk auf dem Akteneinband ist eine Vollmacht des Verteidigers als Blatt 48 zur Gerichtsakte gelangt. Zwar gehört auch dieses Blatt zu den fehlenden Seiten der Akte, doch ist sie zweifellos dem Verfahren _ zuzuordnen, da die Zählung des zuerst hinzuverbundenen Verfahrens mit Blatt 51 beginnt. Ausweislich der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 28. April 2005 (Bl. 126 d. A.) ist aber dem Verteidiger unter dem Aktenzeichen 90 Js 3343/04 und unter Bezugnahme auf die von ihm vorgelegte Vollmacht auf Bl. 48 der Gerichtsakte Akteneinsicht gewährt worden, so dass kein Zweifel daran besteht, dass sich unter den fehlenden Seiten der Gerichtsakte im Verfahren _ eine Vollmacht nebst dazugehörigem Bestellungsschriftsatz des Verteidigers befunden hat. Vor diesem Hintergrund ist entgegen der von der Landeskasse geäußerten Auffassung ein Tätigwerden des Verteidigers auch im Verfahren 90 Js 3343/04 aus der Akte ersichtlich.
Hingegen ist der Landeskasse darin beizupflichten, dass eine Tätigkeit des Verteidigers im Verfahren _ (Az.: 304 Js 109/05) zu keiner Zeit aktenkundig geworden ist. Die pauschale Versicherung des Verteidigers, auch insoweit bereits vor Verfahrensverbindung mit der Verteidigung des Betroffenen beauftragt gewesen zu sein, genügt für sich allein genommen nicht, um die Kammer davon ausgehen zu lassen, dass eine weitere Grundgebühr angefallen ist. Denn anders als etwa im Verfahren _ hat der Verteidiger in diesem Fall seinem Schriftsatz vom 14. März 2006 keinen Beleg für seine behauptete Mandatierung zur Gerichtsakte gereicht.
Darüber hinaus sind in den Verfahren, in denen eine vorgerichtliche Tätigkeit des Verteidigers belegt ist, neben den Grundgebühren jeweils auch die Verfahrensgebühren für das vorbereitende Verfahren angefallen. Im Ansatz zutreffend geht die Landeskasse zwar davon aus, dass die Grundgebühr sämtliche Tätigkeiten abgilt, die im Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats anfallen. Wohl übersehen worden ist von ihr jedoch die Tatsache, dass der Verteidiger mit Schriftsatz vom 14. März ...