Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung in der Wohnung des Schuldners: Beschwerdebefugnis des Gerichtsvollziehers. Zwangsvollstreckung in der Wohnung des Schuldners: Räumungsvollstreckung

 

Orientierungssatz

1. Dem Gerichtsvollzieher steht gegen die auf Gläubiger Erinnerung erfolgte Anweisung des Amtsrichters, ohne besondere (analog ZPO § 761 ergangene) Anordnung gem GG Art 13 Abs 2 einen Räumungstitel zu vollstrecken, kein Beschwerderecht zu.

2. Der Gerichtsvollzieher bedarf zur Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel keiner besonderen richterlichen Erlaubnis.

 

Nachgehend

OLG Düsseldorf (Beschluss vom 09.11.1979; Aktenzeichen 3 W 262/79)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1730353

NJW 1980, 1128

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