Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentum: Auslegung der Gemeinschaftsordnung hinsichtlich der Kostentragungspflicht für Instandsetzungsmaßnahmen an Teilen des Gemeinschaftseigentums
Orientierungssatz
Wenn in der Gemeinschaftsordnung bestimmt ist, daß die Instandsetzung von Teilen des Gemeinschaftseigentum (hier: Fenster, Balkonumkleidungen, Balkon- und Wohnungsabschlußtüren) dem einzelnen Wohnungseigentümer ohne Rücksicht auf die Ursache eines Schadens obliegt, bedeutet diese Regelung auch, daß der jeweilige Eigentümer die Kosten solcher Instandsetzungsarbeiten zu tragen hat.
Fundstellen
Haufe-Index 1738577 |
NZM 2000, 670 |
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