Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: Auslegung der Gemeinschaftsordnung hinsichtlich der Kostentragungspflicht für Instandsetzungsmaßnahmen an Teilen des Gemeinschaftseigentums

 

Orientierungssatz

Wenn in der Gemeinschaftsordnung bestimmt ist, daß die Instandsetzung von Teilen des Gemeinschaftseigentum (hier: Fenster, Balkonumkleidungen, Balkon- und Wohnungsabschlußtüren) dem einzelnen Wohnungseigentümer ohne Rücksicht auf die Ursache eines Schadens obliegt, bedeutet diese Regelung auch, daß der jeweilige Eigentümer die Kosten solcher Instandsetzungsarbeiten zu tragen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1738577

NZM 2000, 670

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