Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

AG Neuss (Aktenzeichen 27 II 29/87 WEG)

 

Tenor

1.

Der angefochtene Beschluß wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Antragsgegner werden als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Antragstellerin DM 1.715,40 zu zahlen.

Im übrigen ist der Rechtsstreit erledigt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin tragen die Antragsgegner.

2.

Die Antragsgegner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin zu tragen.

Beschwerdewert:

bis zum 07. August 1987:

DM 2.434,80;

vom 07. bis zum 19. August 1987:

DM 2.075,10;

ab dem 20. August 1987:

DM 1.715,40.

 

Gründe

I.

Die Antragsgegner sind Mitglieder der Eigentümergemeinschaft … deren Verwalterin die Antragstellerin ist. Letztere ist nach § 5 Ziffer 11 des Verwaltervertrages vom 25. März 1985 berechtigt und verpflichtet, zur Beitreibung rückständiger Zahlungen im eigenen Namen mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer außergerichtlich und notfalls auch gerichtlich vorzugehen. Gemäß § 7 Ziffer 2 des Verwaltervertrages kann die Verwalterin den Verursachern Mahngebühren in Höhe von 15,– DM für jede Mahnung zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Nr. 7 dieses Paragraphen regelt, daß für Eigentümer, die sich nicht dem Lastschriftverfahren anschließen, sich die Verwaltergebühr um monatlich DM 5,– für jede Wohneinheit erhöht. Diese Buchungspauschale ist zusammen mit dem monatlichen Wohngeld im voraus fällig.

In der Jahresversammlung der Eigentümergemeinschaft am 14. März 1985, in der (Tagesordnungspunkt 3, lit. c) des Protokolls) der Beirat ermächtigt wurde, einen Verwaltervertrag mit der Antragstellerin abzuschließen, faßte die Eigentümergemeinschaft zu Tagesordnungspunkt 5 einstimmig den Beschluß, daß bei Verzug von zwei Monatsabschlägen des Wohngeldes das gesamte Wohngeld für das laufende Jahr einschließlich Sonderumlagen und sonstigen Beiträgen in einer Summe fällig werde (lit. b) des Protokolls). Bei Zahlungsverzug sei an die Gemeinschaft ein Verzugsgeld in Höhe von 3 % über dem banküblichen Zinssatz (Stadtsparkasse Düsseldorf) fällig (lit. c) des Protokolls).

Unter Zugrundelegung dieser Beschlüsse und der zitierten Bestimmungen des Verwaltervertrages errechnete die Antragstellerin für die Antragsgegner zum 28. März 1987 einen Zahlungsrückstand in Höhe von DM 1.409,80 und machte diesen Betrag zusammen mit den gemäß dem oben genannten Beschluß zu Tagesordnungspunkt 5 vom 14. März 1985 vorfälligen Hausgeldbeträgen von April bis Dezember 1987 in Höhe von insgesamt DM 3.237,30 gegen die Antragsgegner geltend. Diese haben eingewandt, daß zur Antragstellung die Entscheidung des Beirates hätte eingeholt werden müssen, was nicht geschehen sei. Außerdem seien sie nicht mit zwei Wohngeldraten in Verzug geraten.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht nach zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen die Antragsgegner als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Antragstellerin DM 2.794,50 zu zahlen.

Die Antragsgegner bestreiten weiterhin die geltend gemachten Zahlungsrückstände und wenden sich daher auch gegen die Vorfälligkeit der Wohngeldbeiträge für 1987. Insbesondere sind sie der Auffassung, daß die von Antragstellerin in Ansatz gebrachten. Mahnkosten in Höhe von DM 17,10 pro Mahnung sittenwidrig hoch seien.

Unstreitig haben die Antragsgegner im Juni, Juli und August 1987 jeweils weitere DM 359,70 an die Antragstellerin gezahlt.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig, kann in der Sache aber keinen Erfolg haben. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluß den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern aufgegeben, an die Antragstellerin DM 2.794,50 zu zahlen. Denn es ist davon auszugehen, daß die Antragsgegner zum Zeitpunkt der Antragstellung im März 1987 mit Hausgeldzahlungen in Höhe von DM 1.409,80 in Rückstand geraten waren.

Unstreitig ist dabei der Zahlungsanspruch der Gemeinschaft in Höhe von DM 413,80 (Nachzahlung aufgrund des Abrechnungsergebnisses für 1986). Hinzu kommen weitere DM 245,30, denn die Kammer geht – wie auch das Amtsgericht – entgegen dem Vortrag der Antragsgegner davon aus, daß diese einen Rückstand in der genannten Höhe aus dem Jahre 1986 schuldig geblieben waren. Die Antragstellerin hat nämlich anhand eines Wohngeldkontoauszuges für die Antragsgegner zum 28. März 1987 detailliert und nachvollziehbar den genannten Rückstand errechnet. Weitere Zahlungen als die dort berücksichtigten haben die Antragsgegner nicht belegt. Auch ihre Aufstellung vom 12. Mai 1987 vermag die Berechnung der Antragstellerin nicht zu widerlegen. Denn zum einen weist diese Aufstellung der Antragsgegner lediglich die Überweisungsdaten, nicht aber die Überweisungsbeträge auf, zum anderen behaupten die Antragsgegner selbst nicht, daß sie die in der Berechnung der Antragstellerin enth...

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