Leitsatz

  • Fälligkeit der gesamten Jahreswohngeld-Vorauszahlungen bei Verzug zweier Monatsraten

    Sondergebühren für Verwalter

 

Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 675 BGB

 

Kommentar

1. Eine Gemeinschaft hatte den bestandskräftigen Organisations-Beschluss gefasst, dass alle Wohngeldvorauszahlungen gemäß beschlossenem Wirtschaftsplan Jahresbeiträge und die monatlichen Zahlungen nur gestundete Ratenzahlungen seien, bei denen die Stundung entfalle, wenn ein Wohnungseigentümer mit zwei Monatsraten in Rückstand gerate.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat hier einen Wohngeldschuldner zur Zahlung der gesamten Jahresschuld unter Berufung auf diesen Beschluss verurteilt ( AG Düsseldorf, Beschluss v. 19. 6. 1987, Az.: 290 II 59/87 WEG).

2. In gleichem Sinne entschied das Landgericht Düsseldorf in einer anderen Sache und bestätigte ebenfalls einen unangefochten gebliebenen "Wohngeldvorauszahlungs-Vorfälligkeitsbeschluss" als Anspruchsgrundlage für einen Wohngeld-Jahresvorauszahlungsbetrag.

Weiterhin wurde die Gültigkeit von Mahngebühren in Höhe von 15,- DM für jede Mahnung des Verwalters zuzüglich MwSt bestätigt, die in einem wirksam zustandegekommenen Verwaltervertrag vereinbart war. Mahnungen seien notwendig, um die Liquidität der Gemeinschaft zu sichern. Die Gebühr entspreche dem besonderen Verwaltungsaufwand eines Verwalters zur Erfüllung seiner gesetzlichen Inkassopflicht.

Auch die verwaltervertragliche Vereinbarung einer pauschalen Aufpreiszahlung von monatlich DM 5,- für jede Wohneinheit für den Fall, dass sich ein Eigentümer nicht an dem Wohngeldlastschriftverfahren beteilige - jeweils fällig im Voraus mit der monatlichen Wohngeldzahlung -, wurde nicht als sittenwidrig und nichtig betrachtet.

 

Link zur Entscheidung

( LG Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.1987, 19 T 181/87)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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