Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Anspruch auf Beseitigung einer Glastrennwand im Flur
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 2) haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen und haben der Beteiligten zu 1) die im Beschwerdeverfahren notwendig erwachsenen außergerichtlichen Kosten als Gesamtschuldner zu erstatten.
Beschwerdewert: 4.000,– DM.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) bis 17) bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … in Düsseldorf.
Die Beteiligten zu 2) sind Eigentümer der im obersten Stockwerk liegenden Wohnungen Nr. 17 und Nr. 19. Auf dem allein zu diesen Wohnungen führenden Flur errichteten sie eine Glasabtrennung mit einer zweiflügeligen Tür, hinter welcher sich – vom Treppenhaus aus gesehen – die beiden zu den Wohnungen Nr. 17 und 19 gehörigen Eingangstüren befinden. Auf diese Weise ist jetzt der im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Flurbereich im Umfang von ca. 4 m² der Nutzung durch die Gemeinschaft entzogen.
Durch Beschluß vom 25. März 1988 hat das Amtsgericht Düsseldorf den Beteiligten zu 2) aufgegeben, die auf dem zu den Wohnungen Nr. 17 und Nr. 19 der Wohnungseigentumsanlage … in Düsseldorf führenden Flur errichtete Glasabtrennung zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Gegen diesen, ihnen am 13. April 1988 zugestellten Beschluß haben die Beteiligten zu 2) mit Schriftsatz vom 19. April 1988, der am 20. April 1988 beim Amtsgericht Düsseldorf eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Sie führen aus, der Beteiligten zu 1), die Eigentümerin einer Wohnung im ersten Obergeschoß des Hauses sei, fehle jedes rechtliche und tatsächliche Interesse an der Mitbenutzung des abgetrennten Flurbereiches.
Darüberhinaus sei die Glasabtrennung nicht ohne Abstimmung mit den Miteigentümern geschaffen worden. Der einzige Wohnungsnachbar …, der Vorsitzender des Verwaltungsbeirates gewesen sei, sei ebenso wie die Beteiligten zu 6, 13 und 14, unterrichtet worden. Einwände seien nicht erhoben worden. Eine offizielle Abstimmung innerhalb einer Eigentümerversammlung sei allerdings im Hinblick auf die seit Jahren andauernden prozessualen Auseinandersetzungen nicht erfolgt.
Ferner habe der damalige Verwalter der Errichtung der Glasabtrennung zugestimmt.
Die Beteiligte zu 1) ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten und bittet um Zurückweisung.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die von den Beteiligten zu 1) und 2) zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 45 Abs. 1 WEG, 20, 21, 22 Abs. 1 FGG; in der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden, da über die sich aus der Gemeinschaft ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander zu befinden ist.
Das Amtsgericht hat zu Recht den Beteiligten zu 2) aufgegeben, die auf dem zu den Wohnungen Nr. 17 und Nr. 19 der Wohnungseigentumsanlage … in Düsseldorf führenden Flur errichtete Glasabtrennung zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Dies kann die Beteiligte zu 1) gemäß §§ 13 Abs. 2, 14 Nr. 1 WEG verlangen. Denn die Beteiligten zu 2) haben von dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Flur in einer Weise Gebrauch gemacht, daß den anderen Beteiligten über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, ein Nachteil erwächst. Sie haben den übrigen Beteiligten Miteigentum entzogen und dadurch die sich aus den Grundakten ergebenden Miteigentumsanteile faktisch verändert. Eine derartige Veränderung braucht die Beteiligte zu 1) nicht hinzunehmen. Dies gilt umsomehr, als sie – trotz der faktischen Entziehung des Miteigentums – tatsächlich für die insoweit anfallenden Kosten und Lasten aufzukommen hat.
Den Beteiligten zu 2) ist die Veränderung der Miteigentumsanteile auch nicht gestattet worden. Der Umstand, daß einige Beteiligte von der Errichtung der Glasabtrennung vorher unterrichtet worden waren, ist unbeachtlich. Unstreitig hat eine Beschlußfassung in der Eigentümerversammlung nicht stattgefunden.
Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) ist die vom Verwalter erteilte Zustimmung zur Errichtung der Glasabtrennung unerheblich. Denn es handelt sich nicht lediglich um eine Veränderung des Bauwerks und seiner im Gemeinschaftseigentum stehenden Bestandteile i. S. d. § 6 Abs. 3 der Teilungserklärung, sondern um eine Entziehung des Miteigentümers und somit um eine faktische Änderung der Teilungserklärung, die der Einstimmigkeit bedarf.
Dem Vorstehenden ist zu entnehmen, daß die Kammer sich nicht der Auffassung des Bayerischen Obersten Landgerichtes vom 25. Mai 1983 anschließt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Da die Beteiligten zu 1) und 2) sich zivilprozeßähnlich gegenüberstehen, entspricht es billigem Ermessen, die Kostenentscheidung nach dem Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten auszurichten mit der Folge, ...