Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Der Eigentümer zweier Wohnungen im obersten Stockwerk hatte auf dem allein zu seinen beiden Wohnungen führenden Flur eine Glasabtrennung mit einer zweiflügligen Tür vorgenommen, hinter der sich dann - vom Treppenhaus aus gesehen - die Eingangstüren zu beiden Wohneinheiten befinden; insoweit hat er einen im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Flurbereich im Umfang von etwa 4 qm der Nutzung durch die Gemeinschaft entzogen.

2. Der Eigentümer wurde in beiden Tatsacheninstanzen verurteilt, die Trennwand zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, da insoweit den übrigen Eigentümern Miteigentum entzogen worden sei und dadurch die aus den Grundakten ergebenden Miteigentumsanteile faktisch verändert worden seien. Der Umstand, dass einige beteiligte Eigentümer von der Errichtung der Glasabtrennung vorher unterrichtet worden waren, sei unbeachtlich; unstreitig habe eine genehmigende Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung nicht stattgefunden. Auch die Zustimmung des Verwalters sei unerheblich, da die Maßnahme der Zustimmung aller Eigentümer bedurft hätte.

 

Link zur Entscheidung

( LG Düsseldorf, Beschluss vom 30.08.1988, 25 T 356/88)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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