Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.02.2013; Aktenzeichen X ZR 59/12)

 

Tenor

  • I.

    Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern darüber Auskunft zu erteilen,

    • -

      welche Zahlungen die A GmbH, auf der Grundlage des Lizenzvertrages Nr. B mit der Beklagten für die Verwertung der Erfindung der Klägerin und insbe-sondere für die Anmeldung des Patentes mit Schutz in Deutschland zu Az. C über die Identifizierung und Validierung klinisch relevanter Gen-veränderungen (single nucleotide polymorphisms, SNPs) im humanen GNAS 1 Gen zur Vorhersage von Erkrankungsrisiken, Krankheitsverläufen und zur Vorhersage des Ansprechens auf Krankheitstherapien für Patentanwaltskosten und Patentgebühren geleistet hat;

    • -

      welche Zahlungen die A GmbH, auf der Grundlage des Lizenzvertrages Nr. D mit der Beklagten für die Verwertung der Erfindung der Kläger und insbeson-dere für die Anmeldung des Patentes mit Schutz in Deutschland zu Az. DE E sowie PCT-Anmeldung PCT/EP F über die Identifizierung und Validierung klinisch relevanter SNP's im humanen GNAQ Gen zur Vorhersage von Erkrankungsrisiken, Krankheitsverläufen und zur Vorhersage des Ansprechens auf Krankheitstherapien für Patentanwaltskosten und Patentgebühren geleistet hat.

  • II.

    Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

  • III.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig voll-streckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger sind bei der Beklagten, einer Hochschule, beschäftigt. Im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses machten die Kläger zwei Erfindungen, die die Beklagte als Diensterfindungen unbeschränkt in Anspruch nahm. Dabei handelt es sich um die Erfindungen "Verwendung einer Genveränderung im humanen GNAS1-Gen zur Vorhersage von Erkrankungsrisiken, Krankheitsverläufen und zur Vorhersage des Ansprechens auf Krankheitstherapien", die zu der Offenlegungsschrift DE G A1 führte, sowie die Erfindung "Verwendung einer Genveränderung im humanen GNAQ-Gen zur Vorhersage von Erkrankungsrisiken, Krankheitsverläufen und zur Vorhersage des Ansprechens auf Krankheitstherapien", die zu den Offenlegungsschriften DE E, WO H (PCT/EP F ) bzw. EP I und US J führte. Die Kläger waren zu je 50% an der Erfindung beteiligt. Die Erfindungen wurden durch die Beklagte am 19. Februar 2003 bzw. am 26. Mai 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt zum Patent angemeldet.

Unter der Vertragsnummer B schloss die Beklagte am 12. Februar 2004 über die Erfindung DE G , die dort mit dem Aktenzeichen des Deutschen Patent- und Markenamtes C bezeichnet ist, einen Lizenzvertrag mit der A GmbH und räumte dieser eine ausschließliche Lizenz ein.

In § 5 des Vertrages verpflichtete sich die A GmbH die dort aufgeführten Lizenzgebühren und sog. Meilensteinzahlungen, d.h Zahlungen, die nach Erreichen eines bestimmten Ziels fällig werden, zu zahlen. In § 6 des Vertrages vom 12. Februar 2004 ist bestimmt, dass die A GmbH die Anmelde-, Erteilungs- und Aufrechterhaltungsgebühren sowie die hierfür erforderlichen Patentanwaltsgebühren zu zahlen hat. Auch die Kosten der Internationalisierung der Schutzrechte sollen von der A GmbH übernommen werden. Die hiermit beauftragte Patentanwaltssozietät sollte die Kosten direkt der A GmbH in Rechnung stellen. Ferner ist für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Lizenzvertrages vorgesehen, dass die Beklagte 50 % dieser Kosten der

A GmbH zu erstatten hat.

Einen weiteren Lizenzvertrag unter der Vertragsnummer D über eine ausschließliche Lizenz mit entsprechenden Regelungen schloss die Beklagte mit der A GmbH am 30. Oktober 2006 über die DE E.

Den Klägern wurde ein Arbeitnehmererfinderanteil in Höhe der Bruttolizenzeinnahmen x 30 % x Miterfinderanteil in Höhe von 50 % ausgezahlt. Die Bruttolizenzeinnahmen wurden auf der Basis des § 5 des Vertrages vom 12. Februar 2004 bzw. § 4 des Vertrages vom 30. Oktober 2006 berechnet.

Am 28. Juli 2007 forderten die Kläger die Beklagte auf, Auskunft über die von der A GmbH geleisteten Zahlungen an die Patentanwaltssozietät zu leisten und die Erfindervergütung um 30% von diesem Betrag zu erhöhen. Mit Schreiben vom 17. April 2008 machten die Kläger die Ansprüche schriftlich geltend. Diese Ansprüche wies die Beklagte mit Schreiben vom 24. Juli 2008 zurück. Daraufhin stellten die Kläger am 11. September 2008 den Antrag auf Durchführung des Schiedsverfahrens bei der Schiedsstelle Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt. Am 24. September 2009 unterbreitete die Schiedsstelle Arbeitnehmererfindungen einen Einigungsvorschlag, durch den sich die Beklagte verpflichten sollte, die geforderte Auskunft zu erteilen und den entsprechenden Betrag zu zahlen. Gegen diesen Einigungsvorschlag legte die Beklagte Widerspruch ein.

Die Kläger sind der Ansicht, dass auch die von der A GmbH übernommenen Kosten der Patentgebühren und der Patentanwaltskosten bei der Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung zu berücksichtigten seien. Hierzu behaupten sie, dass die Beklagte sich im Gegenzug zur Übernahme der Patentierungskosten durch die A GmbH zu einer späteren...

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