Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Januar XZX1 - Az. 4b O 7/10 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,- € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.
V. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger sind bei der Beklagten, einer Hochschule, beschäftigt. Im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses machten die Kläger zwei Erfindungen, die die Beklagte als Diensterfindungen unbeschränkt in Anspruch nahm. Dabei handelt es sich um die Erfindungen "Verwendung einer Genveränderung im humanen GNAS1-Gen zur Vorhersage von Erkrankungsrisiken, Krankheitsverläufen und zur Vorhersage des Ansprechens auf Krankheitstherapien", die zu der Offenlegungsschrift DE 103 48 XXX A1 führte, sowie die Erfindung "Verwendung einer Genveränderung im humanen GNAQ-Gen zur Vorhersage von Erkrankungsrisiken, Krankheitsverläufen und zur Vorhersage des Ansprechens auf Krankheitstherapien", die zu den Offenlegungsschriften DE 10 2004 026 XXY A1, WO 2005/118XXZ A2 (PCT/EP 2005/005XYX) bzw. EP 1751XYY A2 und US 2XZZ 0147XYZ A1 führte. Die Kläger waren zu je 50% an der Erfindung beteiligt. Die Erfindungen wurden durch die Beklagte am 19. Februar 2003 bzw. am 26. Mai 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt zum Patent angemeldet.
Unter der Vertragsnummer 1540XZX schloss die Beklagte am 12. Februar 2004 über die Erfindung DE 103 48 XXX A1, die dort mit dem Aktenzeichen des Deutschen Patent- und Markenamtes 103 07 XZY.8 bezeichnet ist, einen Lizenzvertrag mit der A GmbH und räumte dieser eine ausschließliche Lizenz ein. In § 5 des Vertrages verpflichtete sich die A GmbH die dort aufgeführten Lizenzgebühren und sog. Meilensteinzahlungen, d.h. Zahlungen, die nach Erreichen eines bestimmten Ziels fällig werden, zu begleichen. In § 6 des Vertrages vom 12. Februar 2004 ist bestimmt, dass die A GmbH die Anmelde-, Erteilungs- und Aufrechterhaltungsgebühren sowie die hierfür erforderlichen Patentanwaltsgebühren zu zahlen hat. Auch die Kosten der Internationalisierung der Schutzrechte sollen von der A GmbH übernommen werden. Die hiermit beauftragte Patentanwaltssozietät sollte die Kosten direkt der A GmbH in Rechnung stellen. Ferner ist für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Lizenzvertrages vorgesehen, dass die Beklagte 50 % dieser Kosten der A GmbH zu erstatten hat. Einen weiteren Lizenzvertrag unter der Vertragsnummer 047204-Lx1-25092XZZ über eine ausschließliche Lizenz mit entsprechenden Regelungen schloss die Beklagte mit der A GmbH am 30. Oktober 2XZZ über die DE 10 2004 026 XXY A1.
Den Klägern wurde ein Arbeitnehmererfinderanteil in Höhe der Bruttolizenzeinnahmen x 30 % x Miterfinderanteil in Höhe von 50 % ausgezahlt. Die Bruttolizenzeinnahmen wurden auf der Basis des § 5 des Vertrages vom 12. Februar 2004 bzw. § 4 des Vertrages vom 30. Oktober 2006 berechnet.
Mit Schreiben vom 17. April 2008 forderten die Kläger die Beklagte auf, Auskunft zu erteilen über die geleisteten Zahlungen der A GmbH, insbesondere über die Kosten der Patentierung. Diese Ansprüche wies die Beklagte mit Schreiben vom 24. Juli 2008 zurück. Daraufhin stellten die Kläger am 11. September 2008 den Antrag auf Durchführung des Schiedsverfahrens bei der Schiedsstelle Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt. Am 24. September 2009 unterbreitete die Schiedsstelle Arbeitnehmererfindungen einen Einigungsvorschlag (Anlage 5), durch den sich die Beklagte verpflichten sollte, die geforderte Auskunft zu erteilen und den entsprechenden Betrag zu zahlen. Gegen diesen Einigungsvorschlag legte die Beklagte Widerspruch ein.
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, dass auch die von der A GmbH übernommenen Patentgebühren und Patentanwaltskosten bei der Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung zu berücksichtigten seien. Die Rückerstattungsklausel für den Fall der vorzeitigen Auflösung der Lizenzverträge mache deutlich, dass die Patentierungskosten als Teil der vereinbarten Lizenzgebühren zu verstehen seien. Die Beklagte habe sich zudem in den Lizenzverträgen im Gegenzug zur Übernahme der Patentierungskosten durch die A GmbH zu einer späteren Fälligkeit der sog. Meilensteinzahlungen bereit erklärt. Im Übrigen haben sie die Ansicht vertreten, dass es unerheblich sei, ob die Übernahme der Patentierungskosten einen Einfluss auf die Lizenzgebühren habe, da diese Verpflichtung die Beklagte von einer Verbindlichkeit befreie und somit einen geldwerten Vorteil darstelle.
Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, dass allein die tatsächlich erzielten Einnahmen, d.h. die gezahlten Lizenzgebühren, Grundlage fü...