Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung Anfechungsansprüche, aufeinanderfolgende Insolvenzverfahren. Ein einige Jahre zurückliegendes, abgeschlossenes Insolvenverfahren hindert die Geltendmachung damals bereits vorliegender Ansprüche aus Insolvenzanfechtung i.R. eines neuerlichen Insolvenverfahrens nicht. Für eine Verjährung der Ansprüche gem. § 146 InsO ist allein der Zeitpunkt der Eröffnung des späteren Insolvenzverfahrens maßgeblich
Leitsatz (amtlich)
1. § 146 InsO
2. Ein mehrere Jahre zurückliegendes, abgeschlossenes Insolvenzverfahren hindert die Geltendmachung damals bereits vorliegender Ansprüche aus Insolvenzanfechtung im Rahmen eines neuerlichen Insolvenzverfahrens nicht. Für die Verjährung der Ansprüche gem. § 146 InsO ist allein der Zeitpunkt der Eröffnung des späteren Insolvenzverfahrens maßgeblich
Normenkette
InsO §§ 143, 133, 146; BGB §§ 195, § 199 ff.
Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.339,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2008 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Tatbestand:Der Kläger nimmt die Beklagte als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn A in Anspruch und zwar wegen Zahlungen, welche der Schuldner im Zeitraum 20.09.2002 bis 15.10.2002 an die Beklagte erbracht hat. Im Einzelnen:
Der Schuldner betrieb in der Zeit vom 01.07.2002 bis 29.11.2002 als Einzelunternehmer unter anderem die Firma B Transporte, ein Kurier- und Fuhrunternehmen in Aachen mit 14 Angestellten. Bereits zu Beginn dieser selbständigen Tätigkeit geriet der Schuldner in Beitragsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern, darunter auch die Beklagte. So blieben bei der Beklagten für den Zeitraum 01.07. bis 31.08.2002 insgesamt 11.344,70 EUR offen. Ein am 12.09.2002 unternommener Zwangsvollstreckungsversuch verlief fruchtlos. Pfändbare Gegenstände wurden vom Vollziehungsbeamten nicht vorgefunden; zudem erklärte der Schuldner, keine pfändbaren Vermögenswerte zu besitzen.
Gleichwohl entrichtete der Schuldner am 20.09.2002 einen Teilbetrag von 3.485,50 EUR in bar, entsprechend den Rückständen für den Zeitraum 14.07. – 31.07.2002.
Mit Schreiben vom 23.09.2002, eingegangen beim Amtsgericht C am 27.09.2002, beantragte die Beklagte, über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Hierbei verwies die Beklagte auf ihren zuvor fruchtlos verlaufen Zwangsvollstreckungsversuch und eine weiterhin offen stehende Forderung in Höhe von 7.005,40 EUR (11.344,70 abzüglich gezahlter 3.485,50 EUR).
Am 30.09.2002 überwies der Schuldner 2.503,96 EUR auf die offenen Forderungen bei der Beklagten; am 15.10.2002 weitere 4.349,92 EUR.
Durch Beschluss des Amtsgerichts C vom 21.01.2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet (19 IN 1060/02) und nach vollzogener Schlussverteilung mit Beschluss vom 06.06.2005 aufgehoben. Restschuldbefreiung wurde nicht erteilt. Insolvenzanfechtungsansprüche gegen die Beklagte wegen der zuvor genannten Zahlungen wurden durch den seinerzeitigen Insolvenzverwalter nicht geltend gemacht.
Aufgrund eines am 04.09.2008 beim Amtsgericht D eingegangenen Eigenantrages des Schuldners wurde mit Beschluss vom 13.11.2008 (67c IN 372/08) erneut das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagten stünden die im Zeitraum 20.09. bis 15.10.2002 vereinnahmten Gelder in Höhe von insgesamt 10.339,38 EUR nicht zu. Diese seien gem. §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO zurückzuerstatten.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat – auch bereits vorprozessual – die Einrede der Verjährung erhoben. Sie ist der Ansicht, für den Verjährungsbeginn sei allein auf das erste, im Jahr 2003 eröffnete Insolvenzverfahren abzustellen. Verjährung sei daher – unter Anwendung von § 146 Abs. 1 InsO a. F. – spätestens im Jahr 2005 eingetreten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 10.339,38 EUR gegen die Beklagte gem. §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO.
Grundsätzlich hat der Anfechtungsgegner – hier die Beklagte – dasjenige zur Insolvenzmasse zurück zugewähren, was er durch anfechtbare Handlung erlangt hat. Anfechtbar sind unter anderem Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat und der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte, § 133 Abs. 1 InsO.
Die streitgegenständlichen Zahlungen des Schuldners erfolgten, wie bereits ausgeführt, im Zeitraum 20.09. bis 15.10.2002, also weniger als 10 Jahre vor Eröffn...