Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 02.05.2011; Aktenzeichen 2b O 13/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.05.2011 verkündete Urteil der 2b. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn D-P M (hiernach: Schuldner) die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung gemäß §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO auf Rückgewähr von Zahlungen in Höhe von insgesamt € 10.339,38 in Anspruch.

Der Schuldner betrieb in der Zeit vom 01.07.2002 bis zum 29.11.2002 als Einzelunternehmer ein Fuhrunternehmen in A mit 14 Angestellten. Mit am 27.09.2002 beim Amtsgericht Aachen eingegangenem Schreiben beantragte die Beklagte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen eines Beitragsrückstands in Höhe von € 7.005,40 und unter Bezugnahme auf einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch vom 12.09.2002. Im Zeitraum vom 20.09.2002 bis zum 15.10.2002 leistete der Schuldner an die Beklagte insgesamt € 10.339,38. Das Amtsgericht Aachen eröffnete das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 21.01.2003 und hob es nach vollzogener Schlussverteilung mit Beschluss vom 06.06.2005 auf. Insolvenzanfechtungsansprüche hinsichtlich der vorgenannten Zahlungen an die Beklagte sind im Rahmen dieses Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht worden. Ein Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung wurde als unzulässig zurückgewiesen.

Das Amtsgericht Hamburg eröffnete aufgrund eines am 04.09.2008 eingegangenen Eigenantrags des Schuldners mit Beschluss vom 13.11.2008 erneut das Insolvenzverfahren über sein Vermögen und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.

Die Parteien streiten nur noch über die Frage, ob der vom Kläger geltend gemachte Insolvenzanfechtungsanspruch gemäß § 133 Abs. 1 InsO nach § 146 Abs. 1 InsO, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt ist. Die Beklagte, die die Einrede der Verjährung erhoben hat, ist der Ansicht, für den Verjährungsbeginn sei allein auf das im Jahr 2003 vor dem Amtsgericht Aachen eröffnete Insolvenzverfahren abzustellen, so dass unter Anwendung von § 146 Abs. 1 InsO a. F. Verjährung spätestens im Jahre 2005 eingetreten sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils nebst der darin wiedergegebenen Sachanträge Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO. Die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO seien gegeben. Der Anspruch sei auch nicht nach § 146 Abs. 1 InsO (in der Fassung ab 15.12.2004) verjährt. Er entstehe gemäß § 143 Abs. 1 InsO erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Denn geltend gemacht werden könne der Rückgewähr- / Zahlungsanspruch ausschließlich durch den Insolvenzverwalter, dessen Bestellung von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abhängig sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass bereits am 21.01.2003 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, da dies nicht die neue Entstehung des Rückgewähranspruchs im laufenden Insolvenzverfahren hindere. Zwar sei ein Anspruch auf Rückgewähr der hier streitgegenständlichen Zahlungen bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Aachen am 21.01.2003 entstanden und nach § 146 Abs. 1 InsO a. F. zum 22.01.2005, also noch vor Aufhebung des seinerzeitigen Verfahrens, verjährt gewesen. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens seien die damaligen Ansprüche aus Insolvenzanfechtung jedoch erloschen. Die Eröffnung eines neuen, weiteren Insolvenzverfahrens durch den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13.11.2008 bilde einen neuen Entstehungsgrund und lasse Ansprüche gemäß § 143 Abs. 1 InsO nicht lediglich wiederaufleben, mit der Folge, dass diese neuen Ansprüche einer eigenständigen Verjährung unterlägen. Dem stehe § 139 Abs. 2 InsO nicht entgegen, der sich schon nach seinem Wortlaut lediglich mit der Berechnung von Anfechtungsfristen befasse für den Fall, dass mehrere Eröffnungsanträge vorlägen, die zu ein und demselben Insolvenzverfahren führten. Entgegen der Argumentation der Beklagten habe sich der Sachverhalt des Insolvenzanfechtungsanspruchs gegenüber demjenigen bei Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens verändert. Es könne dahinstehen, ob ein hypothetischer Anfechtungsprozess im Zuge des vom Amtsgericht Aachen am 21.01.2003 eröffneten Insolvenzverfahrens Bindungswirkung zwischen den nunmehr streitenden Parteien entfaltete, da ein solcher Prozess nie geführt worden sei. Auch habe der damalige Insolvenzverwalter solche Ansprüche außergerichtlich nicht erhoben. Insofern könne der Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt der Identität des Streitgegenstandes an der Verfolgung der streitgegenständlichen Ansprüche gehindert sein.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründet...

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