Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.03.2011; Aktenzeichen 39 C 7614/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11.03.2011 - Az.: 39 C 7614/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 28.03.2010 in Düsseldorf, bei dem sein Fahrzeug - ein Taxi - mit einem bei der Beklagten zu 3. versicherten und von dem Beklagten zu 2. geführten Fahrzeug der zwischenzeitlich verstorbenen Beklagten zu 1. kollidiert ist. Nachdem die Beklagten die vom Kläger geltend gemachten Reparatur- und Gutachterkosten zuzüglich einer Kostenpauschale von 20,- € zwischenzeitlich beglichen haben, begehrt der Kläger noch den Ersatz von Verdienstausfall, den er mit 720,- € beziffert, weitere 10,- € als Kostenpauschale, Zinsen und seine Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Schadensersatzansprüche im abgewiesenen Umfang weiter.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Soweit der Kläger weitere 10,- € als Kostenpauschale geltend macht, ist die Berufung bereits unzulässig, da es an einer auf diesen Anspruch bezogenen Begründung gemäß § 520 Abs. 1 ZPO fehlt (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 28. Auflage 2010, § 520 ZPO Rn 37.).
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung weiterer 864,71 € (9 x 97,19 €) aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG als Ersatz von Verdienstausfall.
Die Verpflichtung des Schädigers, entgangenen Gewinn (Verdienst) zu ersetzen, folgt aus § 249 Abs. 1 BGB und wird in § 252 Satz 1 BGB klargestellt. Wird bei Verkehrsunfällen - wie hier - ein Fahrzeug beschädigt, das unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, muss der Geschädigte den Verdienstausfall unter Darlegung der Berechnungsgrundlage konkret berechnen (vgl. BGH Urteil vom 10.01.1978, Az.: VI ZR 164/75; Urteil vom 04.12.2007, Az.: VI ZR 241/06, jeweils zitiert nach [...].). Dem wird der Vortrag des Klägers auch unter Berücksichtigung von § 252 Satz 2 BGB, der es gestattet, bei der Ermittlung des Gewinns auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abzustellen, in mehreren Punkten nicht gerecht.
Nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts hat der Kläger nicht (hinreichend) konkret dargelegt, welchen Verdienst er in welchem Zeitraum aufgrund welcher konkreten Umstände erzielt hätte, wenn sein am Unfall beteiligtes Fahrzeug nicht reparaturbedingt ausgefallen wäre. Daran vermag auch die erstmals in 2. Instanz vorgelegte "Bescheinigung über Verdienstausfall" der Steuerberatungsgesellschaft Sturm und Partner vom 01.04.2011 nichts zu ändern. Aus dieser Bescheinigung geht lediglich hervor, welchen "beförderungsabhängigen" Gewinn der Kläger mit seinem Taxiunternehmen im Jahr 2010 erzielt haben soll und welcher Betrag sich ergibt, wenn man diesen Gewinn auf vier Fahrzeuge unter Zugrundelegung eines Fahrzeugeinsatzes an allen 365 Tagen des Jahres verteilt. Ob das Taxiunternehmen "nur" über vier Fahrzeuge verfügt, ob während der unfallbedingten Reparatur des streitgegenständlichen Fahrzeugs tatsächlich alle vier Fahrzeuge eingesetzt worden wären und ob nicht die anderen drei Fahrzeuge - zumindest in dem betroffenen Zeitraum - sämtliche Fahraufträge hätten wahrnehmen können, bleibt offen.
Darüber hinaus ist der Klägervortrag zum entgangenen Gewinn auch unzureichend, soweit der Kläger eine Reparaturdauer von neun Tagen behauptet. Der Hinweis auf das Privatgutachten des KFZ-Sachverständigen XXX und seine Reparaturbestätigung vom 20.04.2010 geht fehl. Die in dem Gutachten kalkulierte Reparaturdauer kann nicht als Grundlage für die Ermittlung des entgangenen Gewinns herangezogen werden.
Entgangener Gewinn aufgrund der fehlenden Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs ist ebenso wie der "reine" Nutzungsausfall nicht notwendiger Teil des am Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall eintretenden Schadens. In beiden Fällen handelt es sich - bei gewerblich genutzten Fahrzeugen - um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden, der weder dem Grunde noch seiner Höhe nach fixiert ist. So hängt er insbesondere davon ab, ob der Geschädigte den Wagen überhaupt nutzen wollte und konnte. Solche Schäden sind deshalb als adäquate Folgeschäden nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und nur dann zu ersetzen, wenn sie tatsächlich vermögensrechtlich eingetreten sind. Entsprechend hat der Geschädigte konkret zum tatsächlichen Ausfall des beschädigten Fahrzeugs vorzutragen (vgl. BGH Urteil vom 23.03.1976, Az.: VI ZR 41/74; Urteil vom 10.03.2009, Az.: VI ZR 211/08; OLG Braunschweig, Az.: 7 U 51/08, jeweils zitiert nach beck-online.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Berufung zitierten Entscheidungen.
Das (...