Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger 2.626,42 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum 24.09. bis 07.10.2010 aus 5.114,60 €, für den Zeitraum 08.10. bis 11.11.2010 aus 318,02 €, seit dem 12.11.2010 aus 2.626,42 €.

den Kläger gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Klägers von der Zahlungsverbindlichkeit in Höhe von 126,47 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 54 % und die Beklagte zu 46 %.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

 

Tatbestand

Der Kläger machte Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 27.08.2010 in A ereignet hat.

Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Fahrzeugs BMW mit dem amtlichen Kennzeichen B. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs, eine Taxe mit dem amtlichen Kennzeichen C.

Der Kläger befuhr die Dstraße in nördlicher Richtung. Als er mit seinem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug in die Kreuzung Estraße einfuhr, kollidierte er mit dem von links kommenden, bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug, dessen Fahrer unter Mißachtung des für ihn geltenden Stopschildes in die Kreuzung eingefahren war. Dabei wurde die linke Frontseite des Klägerfahrzeugs beschädigt. Der Kläger ließ den Schaden durch den Kfz-Sachverständigen F begutachten. Der Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten vom 31.08.2010 Reparaturkosten in Höhe von 7.030,54 € netto sowie eine Wertminderung in Höhe von 800,00 €. Ausweislich des Gutachtens war das Fahrzeug in nicht verkehrssicherem Zustand.

Der Kläger machte mit anwaltlichen Schreiben vom 31.08.2010 Schadensersatz geltend. Die Beklagte zahlte 968,54 € direkt an den Sachverständigen G. Mit Schreiben vom 05.01.2010 kündigte die Beklagte eine Teilzahlung in Höhe von 4.796,58 € an, die am Donnerstag, dem 07.10.2010 auf dem Konto des Klägers einging. Die Beklagte verwies den Kläger für die Reparatur auf die im beigefügten Prüfbericht der Fa. E benannten vier Fachwerkstätten, die einen kostenlosen Hol- und Bringservice bieten. Der Kläger reparierte daraufhin sein Fahrzeug in Eigenregie und legte der Beklagten eine gutachterliche Reparaturbestätigung vom 21.10.2010 vor. Die Beklagte zahlte weitere 590,00 € ( 10 Tage a 59,00 € ) auf den Nutzungsausfall sowie 603,93 € auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 6.355,12 €.

Es ergibt sich folgende Abrechnung:

1. Reparaturkosten:

7.030,54 €

4.712,08 €

2. Wertminderung:

800,00 €

3. SV-Kosten:

968,54 €

968,54 €

66,40 €

4. Achsvermessung:

59,50 €

59,50 €

5. 48 Tage Nutzungsausfall:

3.120,00 €

590,00 €

6. Schadenspauschale:

25,00 €

25,00 €

insgesamt:

12.069,98 €

6.355,12 €

Der Kläger macht mit der Klage eine Restforderung in Höhe von 5.714,86 € wie folgt geltend:

1. Reparaturkosten:

2.318,46 €

2. Wertminderung:

800,00 €

3. SV-Kosten:

66,40 €

4. Nutzungsausfall:

2.530,00 €

Die Klägerin behauptet:

Die im Sachverständigengutachten F geschätzten Reparaturkosten seien erforderlich, die merkantile Wertminderung eingetreten. Der Nutzungsausfall für den Zeitraum von 48 Tagen vom 27.08.2010 bis einschließlich 13.10.2010 sei in Höhe von 65,00 €/Tag nach der aktuellen T-Liste berechtigt, da der Kläger das unrepariert nicht verkehrssichere Fahrzeug nicht habe nutzen können.

Der Kläger sei arbeitssuchend und verfüge lediglich über monatliche Einkünfte aus Zahlungen des Arbeitslosengelds II.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

an ihn 5.714,86 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum 16.09. bis 07.10.2010 aus 8.883,58 €, für den Zeitraum 08.10. bis 11.11.2010 aus 3.118,46 €, seit dem 12.11.2010 aus 5.714,86 €;

den Kläger gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Klägers von der Zahlungsverbindlichkeit in Höhe von 831,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet:

Die von der empfohlenen Referenzwerkstätte durchgeführten Reparaturen entsprächen dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt. Bei den zugrunde gelegten Stundensätzen handle es sich um die allgemeinen Aushanglöhne.

Für die ordnungsgemäße Beseitigung der Unfallschäden am Fahrzeug sei ein Betrag in Höhe von 4.712,08 € netto ausreichend.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 08.06.2011 (Bl. 84 GA) durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 20.07.2011 (Bl. 129 GA) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien g...

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