Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein konkretes Reparaturangebot bei Werkstattverweis
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 31.08.2011) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 31.8.2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2b. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor hinsichtlich der zugesprochenen Zinsen wie folgt lautet:
"nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 16.09. bis zum 7.10.2010 aus 5.114,60 EUR, für den Zeitraum vom 08.10. bis zum 11.11.2010 aus 318,02 EUR und seit dem 12.11.2010 aus 2.626,42 EUR."
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 27.8.2010 in D ereignet hat.
Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Fahrzeugs BMW mit dem amtlichen Kennzeichen ... Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs, einer Taxe mit dem amtlichen Kennzeichen ... Der Kläger befuhr die P in nördliche Richtung. Als er mit seinem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug in die Kreuzung A einfuhr, kollidierte er mit dem von links kommenden Beklagtenfahrzeug, dessen Fahrer unter Missachtung des für ihn geltenden Stoppschildes in die Kreuzung eingefahren war. Dabei wurde die linke Frontseite des Klägerfahrzeugs beschädigt. Unstreitig hat die Beklagte für die Unfallfolgen dem Grunde nach uneingeschränkt einzustehen. Nach dem Unfall ließ der Kläger den Schaden durch den Kfz-Sachverständigen L begutachten. Der Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten vom 31.8.2010 Reparaturkosten i.H.v. 7.030,54 EUR netto sowie eine Wertminderung i.H.v. 800 EUR. Ausweislich des Gutachtens war das Fahrzeug in nicht verkehrssicherem Zustand.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.8.2010 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 8.883,58 EUR bis zum 15.9.2010 auf. Die Beklagte überwies am 7.10.2010 einen Betrag i.H.v. 4.796,58 EUR an den Kläger. Die Gutachtenkosten i.H.v. 968,54 EUR zahlte sie direkt an den Sachverständigen (vgl. Anlage 12). Hinsichtlich der Höhe der Reparaturkosten verwies die Beklagte den Kläger auf die im Prüfbericht der Firma C GmbH genannte Fachwerkstatt C M GmbH.
Der Kläger ging auf dieses Angebot nicht ein, sondern reparierte sein Fahrzeug in der Zeit bis zum 20.10.2010 in Eigenregie. Danach ließ er es von dem Sachverständigen begutachten und legte der Beklagten eine Reparaturbestätigung vom 21.10.2010 vor, für die ihm der Sachverständige weitere 66,40 EUR in Rechnung stellte. Die Beklagte zahlte weitere 590 EUR (10 Tage à 59 EUR) auf den Nutzungsausfall sowie 603,93 EUR auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 6.355,12 EUR.
Danach ergab sich folgende Abrechnung:
Forderungen des Klägers Zahlungen der Beklagten
1. Reparaturkosten 7.030,54 EUR 4.712,08 EUR
2. Wertminderung 800 EUR
3. Sachverständigenkosten 968,54 EUR 66,40 EUR 968,54 EUR
4. Achsvermessung 59,50 EUR 59,50 EUR
5. 48 Tage Nutzungsausfall 3.120 EUR 590 EUR
6. Schadenspauschale 25 EUR 25 EUR
Insgesamt: 12.069,98 EUR 6.355,12 EUR
Der Kläger hat mit der Klage die Restforderung i.H.v. 5.714,86 EUR wie folgt geltend gemacht:
1. Reparaturkosten: 2.318,46 EUR
2. Wertminderung: 800 EUR
3. Sachverständigenkosten: 66,40 EUR
4. Nutzungsausfall: 2.530 EUR
Er hat behauptet:
Die im Sachverständigengutachten L geschätzten Reparaturkosten seien erforderlich, die merkantile Wertminderung sei eingetreten. Der Nutzungsausfall für den Zeitraum von 48 Tagen vom 27.8.2010 bis zum 13.10.2010 einschließlich sei i.H.v. 65 EUR pro Tag nach der aktuellen Schwacke-Liste berechtigt, da er, der Kläger, das unrepariert nicht verkehrssichere Fahrzeug nicht habe nutzen können. Er sei arbeitssuchend und verfüge lediglich über monatliche Einkünfte aus Zahlungen des Arbeitslosengelds II. Erst nach Überweisung der Teilzahlung habe er die Reparatur in Angriff nehmen können.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.714,86 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 16.09. bis 7.10.2010 aus 8.883,58 EUR, für den Zeitraum vom 08.10. bis 11.11.2010 aus 3.118,46 EUR und seit dem 12.11.2010 aus 5.714,86 EUR,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten von der Zahlungsverbindlichkeit i.H.v. 831,43 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet:
Die von der empfohlenen Referenzwerkstatt durchgeführten Reparaturen entsprächen dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt. Bei den zugrunde gelegten Stundensätzen handele es sich um die allgemeinen Aushanglöhne. Für die ordnungsgemäße Beseitigung der Unfallschäden am Fahrzeug des Klägers sei ein Betrag i.H.v. 4.712,08 EUR netto ausreichend.
Das LG Düsseldorf hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständige...