Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum merkantilen Minderwert eines bei einer Oldtimer-Ralley am Heck beschädigten hochwertigen Oldtimers
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 27.06.2008) |
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien wird das am 27.6.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des LG Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 36.516,14 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten aus 26.516,14 EUR seit dem 24.7.2006 und aus 10.000 EUR seit dem 7.5.2010, abzgl. am 10.8.2008 gezahlter 6.036,39 EUR, zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten im Falle der Reparatur gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, die anfallende Umsatzsteuer dem Kläger zu erstatten.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von vorgerichtli-chen Kosten i.H.v. 539,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.7.2005 gegenüber Rechtsanwalt XXX aus XXX freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 7 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 93 %.
Das Urteil ist vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalles geltend, bei dem ein Oldtimer beschädigt worden ist. Der Kläger ist Eigentümer eines Mercedes 300 SL Coupé aus dem Baujahr 1956 mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Das Fahrzeug ist eines der originalsten dieses Typs weltweit. Alle angefallenen Verschleißreparaturen wurden bei dem Fahrzeug bisher ausschließlich unter Verwendung von originalen, aus der damaligen Zeit stammenden Ersatzteilen durchgeführt. Bis zu dem Unfall, der Gegenstand dieses Rechtsstreits ist, war es noch nie in einen Verkehrsunfall verwickelt. Der Oldtimer hat einen Wert von mindestens 300.000 EUR.
Anfang Mai 2005 ließ der Kläger den Wagen mit einer von Grund auf neuen, sehr hochwertigen Lackierung der Herstellerfirma XXX versehen, die gegen Steinschlagschäden besonders unempfindlich ist. Das für die Neulackierung erforderliche Auf- und Abrüsten des Fahrzeuges gab die Fa. XXX der Firma des Klägers XXX in Auftrag, die dafür einen Festpreis i.H.v. 8.200 EUR in Rechnung stellte.
Am 24.5.2005 nahm das Fahrzeug an der Mille Miglia teil, einer Oldtimer-Rallye, die in Italien von Brescia nach Rom und zurück verläuft. Ebenfalls daran teil nahm der Beklagte zu 1. mit einem Oldtimer mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war. Als der Kläger im Rahmen dieser Veranstaltung in einer Kolonne stehend auf die Weiterfahrt wartete, fuhr der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrzeug von hinten auf den Wagen des Klägers auf. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte zu 1. den Unfall allein zu verantworten hat.
Nach dem Unfall holte der Kläger ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen XXX von der Gutachtenzentrale XXX über die Höhe des an seinem Fahrzeug entstandenen Fahrzeugschadens ein. Der Sachverständige kam zunächst zu dem Ergebnis, dass sich die für die Reparatur des Schadens erforderlichen Kosten auf EUR 15.281,71 netto belaufen. Nachdem der Kläger den Lackhersteller um eine Stellungnahme zu dem von dem Sachverständigen vorgesehenen Reparaturweg gebeten hatte, gelangte der Sachverständige zu dem Schluss, dass für die Lackierung zusätzliche Kosten i.H.v. 13.225,14 EUR netto und für die Reparatur des Stoßfängers weitere 2.650 EUR netto erforderlich seien. Dabei ging er davon aus, dass für die ordnungsgemäße Behebung des Schadens eine vollständige Neulackierung des gesamten Fahrzeuges erforderlich sei und dass der beschädigte Stoßfänger hinten gerichtet, geschliffen und neu verchromt werden müsse. Die Arbeiten am Stoßfänger führten nach Einschätzung des Sachverständigen zu einer Wertminderung des Fahrzeuges um 10.000 EUR.
Auch die Beklagten ließen den an dem klägerischen Fahrzeug entstandenen Schaden durch einen Sachverständigen begutachten. Der bei der Beklagten zu 2. beschäftigte Sachverständige XXX bezifferte die für die Reparatur erforderlichen Kosten abweichend von dem Sachverständigen XXX auf insgesamt 10.076,55 EUR. Er ging davon aus, dass eine ordnungsgemäße Behebung des Schadens durch eine Lackierung der Heckschürze, des Kofferraumdeckels, des Daches und der Seitenteile möglich sei. Es sei nicht erforderlich, den gesamten alten Lack zu entfernen. Der beschädigte Stoßfänger könne durch einen Originalstoßfänger ersetzt werden. Nach erfolgter Reparatur sei mit einer Wertminderung des Fahrzeuges nicht zu rechnen. Entsprechend dem Gutachten zahlte die Beklagte zu 2. vorprozessual an den Kläger zum Ausgleich des Fahrzeugschadens einen...