Verfahrensgang

AG Ratingen (Urteil vom 07.12.2000; Aktenzeichen 9 C 355/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 7.12.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Ratingen, 9 C 355/00, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und in der Sache rechtzeitig begründet worden.

Das Rechtsmittel hat jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg. Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern keinen Schadensersatz aus dem Schadensereignis am 8.05.2000 verlangen.

Ein etwaiger Anspruch des Klägers ist nach §105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebes verursachen, diesen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem in §8 Abs. 2 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Als betriebliche Tätigkeit des Schädigers ist jede betriebsbezogene Tätigkeit zu verstehen, die dem Schädiger von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse ausgeführt worden ist.

Die Mithilfe der Beklagten zu 1) geschah auf ausdrückliche Bitte des Klägers. Dass sie nicht Betriebsangehöriger im eigentlichen Sinne war, ist nach der Neufassung der einschlägigen Vorschriften nicht mehr erforderlich (OLG Hamm, OLGR 1998, 267 = NJW 1998, 2832).

Die Haftungsfreistellung gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch für Handlungen, die der Vertragsanbahnung dienen. Denn auch diese geschehen im Betriebsinteresse. Die hier vom Kläger vorgenommene Erstuntersuchung des Fahrzeuges der Beklagten zu 1) fiel in diesen vorvertraglichen Bereich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert Berufung: 2500,– DM

 

Unterschriften

Rambo, Engelkamp-Neeser, Klostermann-Stelkens

 

Fundstellen

Dokument-Index HI979021

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