Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 48.951,79 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2002 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten unter anderem eine Gebäudefeuerversicherung für das Wohngebäude X in X.
In dem Gebäude hatte der Kläger vorübergehend Materialen für seinen benachbarten Polstereibetrieb (Dämm- und Bezugsstoffe, Leder, Polyesterschaumstoffe, Holzgestelle für Sessel und Sofas, Plastiktüten zum Einpacken der fertigen Möbel) gelagert.
Im Jahr 2002 sollte das provisorische Lager geräumt und der Bau renoviert werden zwecks Einzug von Familienmitgliedern.
Am 01.01.2002 geriet das Gebäude in Brand. Spielende Kinder waren in das Gebäude eingestiegen und hatten mit Feuerwerkskörpern gezündelt
Gebäude und eingelagerte Materialien verbrannten nahezu vollständig.
Der Neuwertschaden wurde durch einen Sachverständigen der Beklagten auf 108.706,33 Euro festgesetzt.
Ohne Anerkennung einer Einstandspflicht und unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlte die Beklage auf diesen Betrag 48.951,79 Euro an die Grundschuldgläubigerin des Klägers, die X.
Diesen Betrag forderte die Beklagte mit Schreiben vom 13.11.2002, das dem Kläger am 15.11.2002 zuging, zurück.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 59.754,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2002 zu zahlen.
Den Antrag, festzustellen, dass die Beklagte keine Zahlungsansprüche gegen den Kläger aufgrund ihrer Zahlung von 48.951,79 Euro an die X hat, wurde durch den Kläger in der Sitzung vom 09.03.2004 (Bl. 72 GA) für erledigt erklärt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und widerklagend,
den Kläger zu verurteilen, an sie 48.951,79 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2002 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Kläger haben gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen.
Des weiteren habe er durch die Lagerung von Polstereimaterialien gegen die Grundsätze der Gefahrerhöhung verstoßen und den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27.04.2004 (Bl. 78/79 A) und 29.10.2004 (Bl. 109/110 GA).
Zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.09.2004 (Bl. 91 ff GA) sowie das Gutachten des Sachverständigen Kiefer vom 16.08.2006 (Bl. 152 ff GA) und 31.01.2007 (Bl. 161 ff GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, der Widerklage war stattzugeben.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 01.01.2002.
Die Beklagte ist gemäß § 25 Abs. 1 VVG von ihrer Leistungspflicht befreit, da der Kläger nach Abschluss des Versicherungsvertrages ohne Einwilligung der Beklagten eine Erhöhung der Gefahr vorgenommen hat.
Unstreitig hat der Kläger umfangreiche Materialien seines Polstereibetriebes in dem Wohngebäude gelagert.
Bereits hierdurch hat der Kläger objektiv den Tatbestand der Gefahrerhöhung verwirklicht, indem er das allein für Wohnzwecke bestimmte Gebäude einer veränderten, nicht versicherten Nutzung, wenn auch nur vorübergehend, zugeführt hat.
Die Verwendung der Räumlichkeiten für die Lagerung umfangreichen Materials unterschiedlichster Zusammensetzung erhöht die Möglichkeit einer Risikoverwirklichung in Bezug auf den Schadeneintritt, da die über den reinen Wohnzwecke erfolgte Bestückung des Gebäudes mit Gegenständen naturgemäß ein erhöhtes Brandentstehungs- und Brandbeschleunigungspotenzial darstellen.
Den Beweis dafür, dass diesem Tatbestand entgegenstehend eine Gefahrerhöhung nicht vorgelegen hat, konnte der Kläger nicht erbringen.
Auch unter Berücksichtigung der streitigen Darlegungen des Klägers in seiner Inventardarstellung Blatt 76 Gerichtsakte, konnte der Sachverständige X feststellen, dass entgegen der Behauptung des Klägers, die gelagerten Materialien nicht schwer entflammbar gewesen sind.
Wenn sie im Rückschluss dann leicht oder normal entflammbar gewesen sind, hat sich durch die Lagerung die oben geschilderte Gefahrerhöhung realisiert.
War die Klage aus diesen Gründen abzuweisen, war der Widerklage stattzugeben, da die Beklagte außergerichtlich den widerklagend geltend gemachten Betrag an die Grundschuldgläubigerin des Klägers ausgekehrt hat, dieser somit ungerechtfertigt in das Vermögen des Klägers gelangt ist.
Der Zinsanspruch folgt aus § 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 108.706,33 Euro festgesetzt.
Streitwert: 108.706,33 EUR.
Fundstellen