Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert, die der Kläger bei der Beklagten für sein Einfamilienhaus unterhält. Für das Versicherungsverhältnis gelten die Allgemeinen Wohngebäude- Versicherungsbedingungen VGB 88 (im Folgenden: VGB 88).
Im September und Dezember 2001 kam es im Haus des Klägers zu Wasseraustritten. Durch eine Leckageortung Ende Dezember 2001 konnte als Ursache ein Wasserrohrbruch im Badezimmer des Klägers ausgemacht werden. Das Badezimmer war mit beige geflammten Fliesen der Größe 20 x 20 cm verfliest. Zur Reparatur musste der Badezimmerboden vor dem WC aufgestemmt werden. Dabei wurden einige Bodenfliesen beschädigt. Das Ausmaß des Fliesenschadens ist zwischen den Parteien streitig. Die beschädigten bzw. zerstörten Fliesen wurden nach der Rohrreparatur nicht ersetzt, da der Kläger selbst keine Ersatzfliesen mehr besaß.
Anfang September 2002 kam es zu einem weiteren Wasserschaden. Ursächlich hierfür war der Bruch eines Kupferrohres unter der Badewanne des Klägers. Zur Reparatur des Rohres musste die Badewanne ausgebaut werden. Hierdurch traten Schäden an der Frontschürze und an der Randverfliesung der Badewanne auf. Auch insoweit ist das Ausmaß des Fliesenschadens zwischen den Parteien streitig.
Eine vergleichsweise Einigung der Parteien über den Umfang der Entschädigungspflicht der Beklagten scheiterte in der Folgezeit, sodass die Beklagte den Zeugen A damit beauftragte, Feststellungen zur Ersatzpflicht dem Grunde und der Höhe nach zu treffen. Der Zeuge A bemühte sich, Ersatzfliesen für die schadhaften Stellen zu beschaffen. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob der Zeuge A im Oktober 2002 eine Musterfliese mit nur geringer Farbabweichung in der Größe 20 x 25 cm ausfindig machte und dem Kläger die Ausbesserung des Schadens mit diesen Fliesen vorschlug, der Kläger dies jedoch ablehnte.
Der Zeuge A ermittelte die schadensbedingten Reparatur- und Wiederherstellungskosten mit 3.144,85 EUR. Wegen der Einzelheiten der Schadensaufstellung wird auf die Anlage B 4 (Bl. 66 ff.) Bezug genommen. Den Betrag zahlte die Beklagte am 12.12.2002 an den Kläger. Zuvor hatte die Beklagte zur Regulierung des Schadensfalls aus dem Jahre 2001 einige Rechnungen des Klägers ausgeglichen und einen Betrag von 642,25 EUR an den Kläger gezahlt.
Der Kläger ließ in seinem Badezimmer im Jahre 2003 u.a. neue Rohrleitungen verlegen, neue Sanitärobjekte einbauen und neue Wand- und Bodenfliesen verlegen, wobei die neuen Fliesen auf die alten geklebt wurden. Mit der Klage verlangt der Kläger Entschädigung für die von ihm insoweit aufgewandten Kosten abzüglich des von der Beklagten bereits bezahlten Betrages. Er beziffert die ihm entstandenen Kosten auf insgesamt 10.307,96 EUR. Zusätzlich verlangt er die Erstattung einer Honorarrechnung der vorprozessual tätigen Rechtsanwälte in Höhe von 449,50 EUR. Zur Darstellung der Positionen im Einzelnen wird auf die Aufstellung in der Klageschrift vom 12.12.2003 (Bl. 6-10 d.A.), auf den Schriftsatz vom 23.06.2004 (Bl. 84-86 d.A.) und die Anlagen K1 bis K20 (Bl. 91-123 d.A.) verwiesen.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:
Die ursprünglich im Badezimmer verwendeten Fliesen seien am Markt nicht mehr zu beschaffen gewesen. Um Ersatzfliesen habe er sich erfolglos bemüht. Der Sachverständige habe zwar eine Musterfliese ausfindig machen können, die zwar nur eine geringe Farbabweichung allerdings ein anderes Format ausgewiesen habe. Mit diesen Fliesen sei eine zumutbare Verfliesung der schadhaften Stellen nicht möglich gewesen, da das einheitliche Bild des Badezimmers gestört worden wäre. Eine einheitliche Neuverfliesung sei daher notwendig gewesen. Dies auch insbesondere deswegen, weil sich durch die Suche des ersten Wasserschadens die kompletten Bodenfliesen seines Badezimmers gelockert hätten. Die zu ersetzende Fläche an Fliesen habe sich insgesamt auf 7 m2 belaufen. Wegen der Neuverfliesung hätten auch die Sanitärobjekte ausgetauscht werden müssen. Zudem hätte ihm die Beklagte die Kosten für eine neue Badewanne zu ersetzen, da die ursprüngliche Wanne durch Lagerung auf einem Garagendach verrostet sei.
Schließlich habe ihm die Beklagte die Kosten der vorprozessual beauftragten Rechtsanwälte zu ersetzen. Die Beklagte habe sich seit dem 27.11.2002 mit der Schadensregulierung in Verzug befunden, nachdem sie mit Schreiben vom 20.11.2002 zur Leistung bis zum 26.11.2002 aufgefordert worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.970,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus einem Betrag von 449,50 EUR s...