Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Tatbestand
Zwischen dem Kläger (und seiner Ehefrau) sowie der Beklagten bestand am 22.3.2003 eine Hausratversicherung für das Reihenendhaus des Klägers und seiner Ehefrau X in Pulheim. Bestandteil des Versicherungsvertrages sind die ProHB 98, die den VHB 92 entsprechen.
In den späten Abendstunden des 22.3.2003 meldeten der Kläger und seine Ehefrau der Polizei in Pulheim einen Einbruchdiebstahl in ihr Haus mit der Angabe, in das Haus sei am 22.3.2003 zwischen 18.00 Uhr und 23.15 Uhr eingebrochen worden, wobei ca. 2.500,-- EUR Bargeld sowie Schmuck entwendet worden seien.
Mit Schadensanzeige vom 24.3.2003 meldete der Kläger der Beklagten den behaupteten Einbruchdiebstahl vom 22.3.2003. Er gab an, das Bargeld, Schmuck, Uhren, sogenannte Hummel-Figuren, Essbesteck, Bekleidung etc. entwendet worden sei.
Daraufhin beauftragte die Beklagte den Regulierungsbeauftragten Hankammer mit der Durchführung eines Ortstermines am 4.4.2003. Im Rahmen dieses Ortstermines wurde der Kläger insbesondere auch zu seiner wirtschaftlichen Situation befragt. Die Fragen des Zeugen X danach, ob der Kläger sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinde, ob ein Konkurs-/Insolvenzverfahren in der Firma laufe und/oder ob eine eidesstattliche Versicherung abgegeben worden sei, wurden in dem Verhandlungsprotokoll vom 4.4.2003 (Bl. 69 GA) vom Kläger mit "nein" beantwortet.
Mit Schreiben vom 31.10.2003 lehnte die Beklagte die Deckung des behaupteten Einbruchsdiebstahls ab.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger nunmehr Entschädigung für den in Rede stehenden Einbruchsdiebstahl vom 22.3.2003.
Der Kläger trägt im wesentlichen vor:
Die allgemeine Frage nach wirtschaftlichen Schwierigkeiten, deren Beantwortung in dieser Allgemeinheit von subjektiven Einschätzungen abhängt, seien durch sich anschließende Fragen in dem Regulierungsgespräch, konkretisiert worden. In der Firma X, deren Mitinhaber der Kläger sei, laufe kein Insolvenzverfahren und sei auch in der Vergangenheit keines gelaufen. Weder Herr X noch der Kläger hätten am 4.4.2003 die eidesstattliche Versicherung über ihre Vermögensverhältnisse abgegeben. Der Kläger habe also die Fragen wahrheitsgemäß beantwortet. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift habe die Beklagte auch überhaupt nicht gefragt, ob gegen den Kläger persönlich eine Haftanordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorgelegen habe. Aber selbst sie diesbezüglich gefragt hätte, hätte der Kläger diese Frage guten Gewissens verneinen können, weil ihm von einer solchen Haftanordnung am 4.4.2003 nichts bekannt gewesen sei.
Der Kläger habe sich nicht in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befunden. Es seien auch nicht Zwangsvollstreckungsversuche mangels pfändbarer Gegenstände erfolglos geblieben.
Soweit die Beklagte auf die von dem Kläger betreffend die gestohlenen Gegenstände eingereichten Anschaffungsbelege abstelle, sei darauf zu verweisen, dass er in der Tat Kassenbelege der Firma Kaufhof eingereicht habe, die den Kauf der Schmuckstücke der Ehefrau des Klägers als sogenannten Personaleinkauf auswiesen. Diese Einkäufe von Schmuckstücken habe die Ehefrau des Klägers über bei der Firma Kaufhof AG beschäftigte Mitarbeiterinnen, die der Ehefrau des Klägers ihre sogenannte Personalkaufkarte zur Verfügung gestellt hätten, getätigt.
Die gegenüber der Beklagten als entwendet gemeldeten Gegenstände hätten sich unmittelbar vor dem Diebstahl im Hause des Klägers befunden. Sie seien bei dem Einbruchsdiebstahl entwendet worden. Die Gegenstände hätten in seinem, des Klägers, bzw. im Eigentum der Ehefrau des Klägers gestanden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.063,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.4.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt im wesentlichen vor:
Sie bestreite mit Nichtwissen, dass am 22.3.2003 zwischen 18.00 Uhr und 23.15 Uhr in die Wohnung des Klägers eingebrochen und sich zu dem Zeitpunkt die als entwendet gemeldeten Gegenstände am Versicherungsort befunden hätten. Auch bestreite sie die Entwendung dieser Gegenstände mit Nichtwissen.
Die Umstände des behaupteten Einbruchdiebstahls seien auffällig. Insbesondere sei auffällig, dass die eingereichten Belege der Firma Kaufhof verschiedene Personaleinkaufsnummern aufwiesen.
Auffällig sei auch, dass der Kläger am 3.2.2003 die eidesstattliche Versicherung wegen einer Forderung von immerhin 27.036,-- EUR abgegeben habe, was er gegenüber der Beklagten verschwiegen habe. Auffällig sei auch, dass im Rahmen der vorangegangenen vergeblichen Vollstreckungsversuche des Gerichtsvollziehers vor dem behauptet...