Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Hausratversicherung, die unter Einschluss der VHB 2002 zum Versicherungsschein vom 19.07.2002, Nr. … geschlossen worden war. Mit seiner Klage begehrt er Ersatz wegen eines behaupteten Einbruchsdiebstahls in sein umfriedetes Wohnanwesen … in ….
Wegen des Einbruchs benachrichtigte der Kläger am 17.01.2003 die Polizeiinspektion Grünstadt, woraufhin die Beamten eine Beschädigung am Hoftor feststellten und weiter, dass der Schließzylinder an der Eingangstüre zum Wohnhaus ausgebaut war und die Zwischentüre vom Kellerraum zum Wohnraum aufgehebelt und die Bandseite heraus gebrochen war. Als der Kläger seinen Schaden der Beklagten meldete, zog sich diese zunächst darauf zurück, dass der Versicherungsvertrag wegen verspäteter Zahlung der Erstprämie wirksam gekündigt worden sei. Nach Erhebung einer Feststellungsklage vor dem Amtsgericht Karlsruhe – 1 C 513/03 – erkannte die Beklagte außergerichtlich an, dass der Versicherungsvertrag weiterhin bestehe, woraufhin diese Klage zurückgenommen wurde.
Der Kläger behauptet,
er habe den Einbruchsdiebstahl nach einer vom 09.–17.01.2003 dauernden Urlaubsabwesenheit festgestellt. Dabei seien ihm Gegenstände im Gesamtwert von 86.800,00 EUR entwendet worden (vgl. wegen der Einzelheiten die Aufzählung in der Klageschrift, AS 3). Unter Berücksichtigung der Entschädigungsgrenzen des § 19 VHB habe ihm die Beklagte eine Entschädigung von 46.900,00 EUR zu leisten. Bei seiner Abreise seien die fraglichen Gegenstände (noch) sämtlich vorhanden gewesen. Er habe bei der Abreise die Eingangstüre seines Hauses wie auch die beiden Hoftüren, das später beschädigte Holzhoftor und ein metallenes Rolltor ordnungsgemäß verschlossen. Die Liste der abhanden gekommenen Gegenstände habe er bereits am 15.02.2003 per Post an die Polizei gesandt bzw. durch den Zeugen K. senden lassen. Es treffe nicht zu, dass ein Schließzylinder nur bei offener Tür ausgebaut werden könne. Er könne auch bei geschlossener Tür durch ein „Ziehfixgerät” heraus gezogen werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 46.900,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Der Kläger sei nicht in der Lage, die zum Beweis eines Einbruchsdiebstahls erforderlichen Tatsachen nachzuweisen, d.h. also, das Vorliegen von Tatsachen zu beweisen, aus denen sich nach der Lebenserfahrung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Diebstahls ergebe. Wenn der Kläger behaupte, die Diebe seien nach Ausbau des Schließzylinders der Wohnungseingangstüre in das Haus eingebrochen und seien dann nach Aufhebeln der Zwischentüre vom Kellerraum zum Wohnraum gelangt und hätten das Diebesgut entwendet, so sei auffällig, dass an der Haustüre unstreitig keine Spuren eines gewaltsamen Eindringens zu finden gewesen seien. Der Ausbau eines Schließzylinders sei nämlich nur bei offener Tür möglich. Dies deute darauf hin, dass der Kläger entweder die Türe pflichtwidrig vor Antritt der Urlaubsreise nicht abgeschlossen und verschlossen habe, oder selbst einen Auftragsdiebstahl mit Hilfe eines berechtigten Schlüssels habe fingieren lassen. Es sei zu bestreiten, dass sich der Kläger überhaupt in der Zeit vom 09.01.–17.01.2003 in Urlaub befunden habe.
Außerdem habe der Kläger die Stehlgutliste schon bei der Polizei nur mit erheblicher Verspätung, wenn überhaupt, eingereicht und diese der Beklagten sogar erst am 02.12.2003 vorgelegt. Mit Nichtwissen sei zu bestreiten, dass der Kläger im Besitz der angeblich gestohlenen Gegenstände gewesen sei. Hiergegen spreche bereits, dass der Kläger am 12.02.2003 vor dem Amtsgericht Grünstadt die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe wie auch im Verfahren vor dem Amtsgericht Mannheim nach vorangegangener Haftandrohung (AS 27).
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Im Termin vom 14.12.2005 sind der Kläger gemäß § 141 ZPO gehört und der Zeuge … K. vernommen worden. Aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 21.01.2005 (AS 109 ff) ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Schlossermeister … B., welcher sein schriftliches Gutachten am 25.02.2005 (AS 127 ff) erstattet hat.
Die Akten des Amtsgerichts Karlsruhe – 1 C 513/03 –, der Staatsanwaltschaft Frankenthal – 5207 Js 6622/04 – und des Amtgerichts Grünstadt – M 1036/01 – waren beigezogen; die Akte des Amtsgerichts Mannheim – 16 M 50277/03 – wurde in Kopie vorgelegt (AS 65 ff).
… nur dann ausgebaut werden konnte, wenn die für bereits offen war. Dies ist für das Gericht aufgr...