Leitsatz (amtlich)

Der Nachweis eines Einbruchdiebstahl i.S.v. § 5 Nr. 1 VHB, bei dem keine Einbruchspuren festzustellen sind, setzt voraus, dass nicht versicherte Begehungsweisen praktisch ausscheiden.

 

Normenkette

VHB § 5 Nr. 1; ZPO § 286

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 27.05.2005; Aktenzeichen 4 O 457/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 27.5.2005 - 4 O 457/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

I. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Der Kläger nimmt die Beklagte als Hausratversicherer in Anspruch. Bei ihm sei während seines Urlaubs vom 9.1.2003-17.1.2003 eingebrochen und Gegenstände im Wert von 46.900 EUR seien entwendet worden. Dem Versicherungsvertrag vom 19.7.2002 liegen die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2002) zugrunde.

Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines versicherten Einbruchdiebstahls. Sie beruft sich außerdem auf ihre Leistungsfreiheit, weil der Kläger der Polizei nicht bzw. nicht rechtzeitig eine Liste der entwendeten Gegenstände vorgelegt habe. Außerdem bestreitet sie das behauptete Abhandenkommen von Bargeld, Schmuck und Elektrogeräten.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des LG Karlsruhe Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen, weil es sich nach der Beweisaufnahme nicht vom Vorliegen eines versicherten Einbruchdiebstahls hat überzeugen können. Der Kläger habe zur Überzeugung des Gerichts keine Einbruchsspuren nachweisen können. Zwar sei der Profilzylinders des Schlosses zur Hauseingangstür ausgebaut gewesen. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens sei der Ausbau des Zylinders bei diesem Schloss jedoch nur bei geöffneter Tür ohne gravierende Beschädigungen möglich gewesen. Da solche Spuren nicht hätten festgestellt werden können, handle es sich auch bei dem ausgebauten Zylinder nicht um eine Einbruchsspur.

Mit seiner dagegen gerichteten Berufung beantragt der Kläger, die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, an ihn 46.900 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.7.2004 zu bezahlen.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe den Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls geführt. Die Schäden an dem Hoftor seien Einbruchsspuren, denn die Diebe hätten durch das Loch im Tor hindurch greifen und so das Tor öffnen können. Auch der ausgebaute Schließzylinder deute auf einen Einbruch hin. Mittels auf dem Markt erhältlicher Geräte sei der Ausbau des Zylinders auch ohne Beschädigungen möglich gewesen.

Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochten Urteils wird Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

II. (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, weil der Kläger bereits das äußere Bild eines versicherten Einbruchsdiebstahls nicht nachgewiesen hat.

Gemäß § 5 Nr. 1a VHB 2002 liegt ein versicherter Einbruchdiebstahl vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt. Einen solchen Sachverhalt hat der Kläger zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen.

Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast für den behaupteten Einbruchsdiebstahl allerdings bereits dann, wenn er einen Sachverhalt behauptet und beweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass die versicherte Sache in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Art und Weise entwendet worden ist. Beim Einbruchsdiebstahl genügt es indes nicht, dass der Versicherungsnehmer nur das äußere Bild eines einfachen Diebstahls nachweist. Es müssen sich zusätzlich auch Einbruchsspuren feststellen lassen (BGH VersR 1996, 187; v. 14.6.1995 - IV ZR 116/94, MDR 1996, 264 = VersR 1995, 956; Prölss/Martin/Kollhosser, VVG Kommentar, 27. Aufl. 2004, § 49 Rz. 48). An solchen fehlt es hier. Auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil wird diesbezüglich Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen erschüttert die Beweiswürdigung des LG nicht.

Der Schaden am Hoftor stellt keine Einbruchsspur dar. Zutreffend weist das LG darauf hin, dass die 47 cm lange und 14 cm breite "Beschädigung" durch die ermittelnden Polizeibeamten nicht als Einbruchsspur angesehen wurde, da sich diese Beschädigungen im unteren Bereich des Holztors befunden hätten. Es mag zwar sein, dass es möglich ist, durch diese Öffnung du...

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