Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 96.116,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 25.000,-- Euro seit dem 16.03.2004, auf weitere 68.286,--Euro seit dem 07.06.2004 und auf weitere 2.830,81 Euro seit Rechtshängigkeit (19.10.2009) zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Zahlung des vorstehend ausgeurteilten Betrages verpflichtet ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte unterhielt bei der Klägerin beginnend mit dem 01.01.2004 eine Hausratversicherung für seine ehemalige Wohnung in der A-Straße 2 in B. Dem Versicherungsverhältnis lagen die Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen der Beklagten in der Fassung vom Juli 2002 (VHB 02) zugrunde. Wegen der Einzelheiten des Versicherungsverhältnisses wird auf die diesbezüglichen in Ablichtung zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen Bezug genommen (Anlagen K 1 bis K 3, Bl. 9 ff. d.A.).
Am 05.02.2004 zeigte ein Bekannter des Beklagten, Herr C, bei der zuständigen Polizeibehörde in B einen Wohnungseinbruchdiebstahl in das versicherte Objekt an. Er gab an, sich während einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Beklagten und seiner Frau um deren Wohnung zu kümmern und dabei den Einbruch entdeckt zu haben. Am 09.02.2004 meldete der zwischenzeitlich aus dem Urlaub zurückgekehrte Beklagte der Klägerin den angeblichen Schadenfall. Unter dem 15.02.2004 erstellte er für die Klägerin eine Stehlgutliste, die er unter dem 01.03.2004 um angeblich vergessene Gegenstände ergänzte (vgl. Anlagen K 7a und 7b, Bl. 50 ff. d.A.). In seiner Aufstellung waren unter anderem zahlreiche CDs, eine Bang & Olufsen Anlage, ein Laptop der Marke Compaq und eine Taucherausrüstung aufgeführt. Insgesamt wurde der Wert der als gestohlen gemeldeten Gegenstände mit rund 110.000,-- Euro angegeben. Nach einer Verhandlung am 01.03.2004 zwischen dem Beklagten und einem Schadenregulierer der Klägerin zahlte diese aufgrund einer entsprechenden Verständigung über die Höhe der Versicherungsleistung insgesamt 93.286,-- Euro an den Beklagten aus (25.000,-- Euro am 16.03.2004 und 68.286,-- Euro am 07.06.2004). Außerdem beglich die Klägerin am 07.06.2004 den ihr von dem mit der Feststellung der Schadenshöhe durch sie beauftragten Sachverständigen D in Rechnung gestellten Betrag von 2.830,81 Euro. Das wegen des Wohnungseinbruchdiebstahls eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde am 10.06.2004 von der Staatsanwaltschaft E nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Ende des Jahres 2006 kam es zu einem Ermittlungsverfahren gegen die Ehefrau des Beklagten. Ihr wurde zur Last gelegt, den Diebstahl ihres Geländewagens KIA vorgetäuscht zu haben, um den angeblichen Schaden von ihrem Kaskoversicherer ersetzt zu erhalten. Durch Beschluss vom 23.01.2007 ordnete das Amtsgericht B in diesem Ermittlungsverfahren eine Durchsuchung ihrer Wohnung in der A-Straße 2 in B an. Bei der Durchsuchung, die am frühen Morgen des 24.01.2007 stattfand, wurden in der Wohnung eine Bang & Olufsen Anlage und ein Laptop der Marke Compaq vorgefunden. Verlauf und Ergebnis der Durchsuchung im Einzelnen sind umstritten. Die ermittelnden Beamten gingen aufgrund der bei der Durchsuchung gewonnenen Erkenntnisse in Bezug auf den 2004 angezeigten Wohnungseinbruch jedenfalls zumindest davon aus, dass die Bang & Olufsen Anlage im Wert von 9.395,-- Euro und der Laptop der Marke Compaq im Wert von 1.750,-- Euro, darüber hinaus aber auch CDs im Wert von 14.500,-- Euro und die Taucherausrüstung im Wert von 9.140,-- Euro wahrheitswidrig als gestohlen angegeben worden seien, um im Hinblick auf die von der Klägerin erstrebte Versicherungsleistung den Schaden zu erhöhen. Unter dem 11.01.2008 erhob die Staatsanwaltschaft E Anklage gegen den Beklagten und seine Ehefrau unter anderem wegen Betruges zum Nachteil der Klägerin im Zusammenhang mit der Schadensregulierung des Wohnungseinbruchdiebstahls aus dem Jahr 2004 und wegen versuchten Betruges zum Nachteil der Kaskoversicherung im Zusammenhang mit dem Ende 2006 gemeldeten Pkw-Diebstahl. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht B - Schöffengericht - am 21.01.2009 wurde das Verfahren hinsichtlich des angeklagten Versicherungsbetruges zum Nachteil der Klägerin nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Übrigen wurden der Beklagte und seine Ehefrau durch in Rechtskraft erwachsenes Urteil vom selben Tag wegen versuchten Betruges zum Nachteil des Kaskoversicherers in Tateinheit mit der Vortäuschung einer Straftat jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt.
Nachdem die Klägerin vom vorstehenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hatte, forderte sie den Beklagten zur Rückzahlung der Versicherungsleistung und Erstattung der von ihr aufgewandten Sachverständigenkosten auf. Der Beklagte ließ die Forderung durch seinen jetzigen Prozessbevollmächti...