Leitsatz (amtlich)
Zur fahrlässigen Hehlerei nach § 148b GewO beim Ankauf von türkischem Hochzeitsschmuck.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 2; GewO §§ 148b, 147a
Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 11.05.2009; Aktenzeichen 3 O 458/08) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 11.5.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Essen abgeändert.
Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 25.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 30 % und der Beklagte zu 70 %. Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin zu 20 % und dem Beklagten zu 80 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz i.H.v. 35.808,77 EUR. Der Beklagte betreibt in C einen Schmuck- An- und Verkauf. Eine ihm unbekannte Person namens "N" verkaufte ihm am 23.7.2008 Goldgegenstände zu einem Preis von 10.000 EUR, die er umgehend einschmelzen ließ, wofür er (netto) knapp 11.700 EUR erhielt. Die Hausratsversicherung der Klägerin, die ihr auf "den am 23.7.2008 festgestellten Einbruchdiebstahl" eine Entschädigung von 18.920 EUR gezahlt hatte, trat ihr am 17.2.2009 Ansprüche gegen den Beklagten ab.
Die Klägerin hat behauptet, dieser Schmuck und diese Münzen - dabei handelte es sich um Hochzeitsschmuck nach türkischer Sitte -, wegen dessen Einzelheiten auf die Klageschrift verwiesen wird, habe ihr gehört und sei ihr bei einem Wohnungseinbruch zuvor gestohlen worden.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, Bl. 764 ff. d.A., verwiesen.
Das LG hat der Klage überwiegend stattgegeben. Es hat einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 259 StGB und § 148a GewO (gemeint sein dürfte § 148b GewO) i.H.v. 30.602,38 EUR bejaht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stünde fest, dass der Klägerin der besagte Schmuck gehört habe, dass er ihr gestohlen worden sei und dieser Schmuck vom Beklagten aufgekauft worden sei. Der Beklagte sei bei Ankauf des Schmucks nicht gutgläubig gewesen. Es habe sich um Hochzeitsschmuck gehandelt. Der Verkäufer habe den Verkauf des Schmucks mit finanziellen Schwierigkeiten begründet, Hochzeitsschmuck gehöre nach türkischer Tradition der Frau und nicht dem Mann. Gleichwohl habe der Beklagte die Eigentumsverhältnisse nicht geprüft. Hinsichtlich der Schadenshöhe hat das LG einen Abschlag vorgenommen, weil es einen anderen Umtauschkurs für den Tausch von türkischer Lira in Euro als die Klägerin zugrunde legt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, Bl. 76 ff. d.A., verwiesen.
Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er greift die Beweiswürdigung des LG an. Er hätte nicht wissen müssen, dass der Verkäufer nicht Eigentümer des Goldschmucks sei. Zwar sei die Ehefrau Eigentümerin des Hochzeitsschmucks, jedoch würde dieser häufig von Männern verkauft, weil diese - verwurzelt in der türkischen Tradition - häufig eine bessere Verhandlungsposition ggü. dem Aufkäufer hätten. Er zweifelt auch die Angaben der Klägerin bezüglich des Schmucks an und beruft sich darauf, dass die Hausratversicherung der Klägerin nur 18.920 EUR hierfür ersetzt habe. Dass der Klägerin der aufgelistete Schmuck gestohlen wurde und von dem Beklagten gekauft wurde, bestreitet der Beklagte in zweiter Instanz nicht mehr.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung, Bl. 109 ff. d.A., sowie auf den Schriftsatz vom 27.11.2009, Bl. 197 ff. d.A., ferner auch auf den Berichterstattervermerk vom 6.5.2010 verwiesen.
Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 11.5.2009 verkündete Urteil des LG Essen, Aktenzeichen 3 O 458/08, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hält die Beweiswürdigung des LG für zutreffend. Sie legt eine Gutschrift der L GmbH vor, wonach der Kläger am 23.7.2008 dort für 756,38 gr eingeschmolzenes Gold 11.689,77 EUR zzgl. Umsatzsteuer, insgesamt 13.910,82 EUR erhalten hat. Bei ihrer Hausratsversicherung handele es sich um eine Höchstbetragsversicherung. Deswegen sei nicht der volle Wert erstattet worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung, Bl. 127 ff. d.A., Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg.
1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten dem Grunde nach (jedenfalls) ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 148b GewO zu. Sie ist, auch soweit sie Ersatzleistun...