Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.
Der Kläger lebt in J . Er war seit den 1980er Jahren Kunde der A . Eine Beraterin der B , Frau C , empfahl dem Kläger die Beklagte als Expertin für Geldanlagen. Bei der Beklagten handelt es sich um eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der B . Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Kontaktaufnahme vom Kläger oder von der Beklagten ausging. Am 2.12.2006 fand ein erstes Beratungsgespräch zwischen dem Kläger und einem ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn D , in Düsseldorf statt. Am 10.4.2007 kam es zu einem zweiten Treffen in Düsseldorf zwischen Herrn D und dem Kläger, in dem Herr D den Kläger bezüglich seiner Geldanlagemöglichkeiten beriet. Im Mai 2007 unterschrieb der Kläger eine Dokumentation der Kundenangaben (Anlage A4 im Anlagenband). In dieser ist ein Anlagehorizont von mehr als 10 Jahren angegeben. Als Anlageziele werden Vermögensaufbau, Portfoliooptimierung und Marktchancen angegeben. Bei der Risikobereitschaft wurde der Kläger als risikobereit eingestuft. Außerdem wurde eingetragen, dass dem Kläger die Unterlagen "Basisinformationen über die Vermögensanlagen in Wertpapieren" und "Infoblatt Retrozession" übergeben wurden.
Der Kläger gab daraufhin die Beitrittserklärungen für die streitgegenständlichen Kommanditbeteiligungen am 30.5.2007 zur E mit einer Zeichnungssumme von 20.000 €, zuzüglich 1.000 € Agio und zu der F mit einer Kapitaleinlage in Höhe von 20.000 € zuzüglich 1.000 € Agio ab. Ein Teilbetrag der Einlage in Höhe von 6.000 € stand noch aus. Am 21.6.2007 unterzeichnete der Kläger eine Beitrittserklärung zu der G mit einer Einlage in Höhe von 10.000 € zuzüglich 500 € Agio und am 17.9.2007 zu der H mit einer Pflichteinlage in Höhe von 30.000 € zuzüglich 1.500 € Agio.
Der Kläger unterschrieb außerdem vier Beratungsdokumentationen (Anlagen B 2-5, Bl. 48 ff.), die Hinweise darauf enthalten, dass es sich um Kapitalanlagen handelt, die für risikobereite Anleger gedacht sind und die auf einen Anlagehorizont von mehr als 10 Jahren ausgerichtet sind.
Nachdem Herr D die Beklagte im April 2009 verlassen hatte, wandte sich der Kläger an dessen Nachfolgerin, Frau I , und wies auf seinen Liquiditätsbedarf hin. Frau I antwortete ihm, dass für die Veräußerung der Beteiligungen auf dem Zweitmarkt keine festen Preise bestünden (E-Mail vom 16.11.2009, Anlage A10 im Anlagenband). Der Kläger verlangt mit der Klage die Rückabwicklung der Kommanditbeteiligungen nebst Ersatz seines Zinsschadens im Rahmen von entgangenem Gewinn.
Der Kläger behauptet, sein Anlageziel sei es gewesen, Geld für den Erwerb einer Immobilie in J oder K anzusparen, die er innerhalb von zwei bis drei Jahren habe erwerben wollen. Das Geld hätte innerhalb von drei Monaten dafür verfügbar sein sollen. Dieses Ziel habe er schon gegenüber der Beraterin der B , Frau C , und auch Herrn D gegenüber geäußert. Sein Kapital sei zum Zeitpunkt der Beratung durch die Beklagte in Höhe von ca. 104.000 € in Festgeld und in Höhe von ca. 178.000 € in Anteilen an offenen Fonds, hauptsächliche Aktienfonds von L , angelegt gewesen. Er hätte einen Kaufpreis der Immobilie von 600.000 € bis 800.000 € eingeplant. Der damalige Mitarbeiter der Beklagten, Herr D , habe ihm empfohlen, in Alternativ-Anlagen zu investieren, von denen er behauptet habe, diese seien jederzeit ohne Verlust veräußerbar. Zu der Dokumentation der Kundenangaben habe Herr D erklärt, es handle sich um eine reine Formalie, diese Angaben hätten keine Bedeutung. Die Angabe "risikobereit" beziehe sich auf bereits getätigte Anlagen und nicht auf die noch zu tätigenden Alternativ-Anlagen. Das Infoblatt Retrozession habe er nie erhalten. Von den durch die Beklagte vorgelegten Beratungsdokumentationen (Anlage B2-B5, Bl. 48 ff.) hätte ihm jeweils nur die letzte Seite blanko vorgelegen, als er diese unterschrieben habe. Emissionsprospekte habe er erst nach Zeichnung der Beteiligungen erhalten. Auf telefonische Nachfrage des Klägers zu den dort angegebenen Risiken, habe Herr D erklärt, es handle sich um bloße Formalitäten und Floskeln. Ihm sei ein Schaden in Höhe der Erwerbsbeträge von 76.000 €, einer restlichen Einlageverpflichtung in Höhe von 6.000 € und entgangenen Anlagezinsen in Höhe von 2% entstanden, die er bei der Anlage als Festgeld erhalten hätte.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 675, 280 I BGB auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Die Beklagte habe ihn nicht anlegergerecht beraten, da es sein Ziel gewesen sei, eine Immobilie zu erwerben. Das Geld hätte C fristig verfügbar sein sollen und es sollte ohne Verlustrisiko angelegt werden. Zudem sei die Beratung auch nicht anlagegerecht erfolgt, da die Beklagte ihn nicht auf die fehlende Veräußer...