Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übertragung der treuhänderischen Kommanditbeteiligungen des Klägers an der xxx GmbH & Co. C KG im Nennwert von 160.000,00 Euro und der ### GmbH & Co. W KG im Nennwert von 100.000,00 Euro
a)
an den Kläger 89.725,92 Euro nebst Zinsen heraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2010 zu zahlen;
b)
den Kläger hinsichtlich aller Verpflichtungen aus einer im Zusammenhang mit der Beteiligung an der xxx GmbH & Co. C KG an die Stadtsparkasse L begebenen Namensschuldverschreibung des Klägers freizustellen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger mit Ausnahme einer reinen Nachzahlung von Steuerschulden alle weitergehenden Steuerschäden zu ersetzen hat, die ihm durch eine etwaige nachträgliche Aberkennung der Verlustzuweisungen aus den im Klageantrag zu I. genannten treuhänderischen Kommanditbeteiligungen entsteht, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung dieser treuhänderischen Kommanditbeteiligungen des Klägers sowie der daraus resultierenden Ansprüche gegenüber Dritten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 30 % und die Beklagte 70 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung und Schadensersatz in Anspruch wegen angeblicher Falschberatung im Zusammenhang mit Beteiligungen an den Filmfonds Xxx III und IV.
Der Kläger war langjähriger Kunde der Beklagten. Unter dem 25.06.2002 sandte die Beklagte ihm ein schriftliches Angebot über eine Beteiligung an dem Filmfonds Xxx III zu, worauf der Kläger sich mit seinem zuständigen Berater, Herrn Y, in Verbindung setzte. Ende Juli 2002 erhielt der Kläger einen Kurzprospekt sowie den ausführlichen Verkaufsprospekt. Am 29.07.2002 führten der Kläger und Herr Y ein ausführliches Telefongespräch, in dem insbesondere die steuerliche Seite der Anlage erörtert wurde. Die Beteiligung sollte zum Teil über Eigenkapital finanziert werden. Das restliche Kapital sollte durch die Stadtsparkasse L durch eine vom Kläger zu begebende Namensschuldverschreibung fremdfinanziert werden, wobei die diesbezüglichen Verpflichtungen durch die Erträge der Fondsbeteiligung abgedeckt werden sollten. Der Kläger unterzeichnete am 06.08.2002 die Beitrittsvereinbarung zum Xxx III in Höhe von 160.000,00 Euro.
Am 17.09.2003 nahmen der Kläger und seine Ehefrau auf Einladung des Herrn Y an einer Informationsveranstaltung zum Xxx IV in den Geschäftsräumen der Beklagten teil. Der Kläger unterzeichnete am 23.09.2003 die Beitrittsvereinbarung zum Xxx IV über 100.000,00 Euro mit einem Eigenkapitalanteil von 63.000,00 Euro und einer prospektierten Verlustzuweisung von 81.900,00 Euro.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Beratungspflichten verletzt. Hierzu trägt er vor, die Beklagte habe ihn vor Abschluss der beiden streitgegenständlichen Geldanlagen, was zwischen den Parteien unstreitig ist, nicht über die eigenen Umsatz- und Provisionsinteressen aufgeklärt. Der Kläger behauptet, er hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Beklagte für die einfache Anlageempfehlung eine Rückvergütung in Höhe von 15 % des gezahlten Eigenkapitals erhalte, an der Uneigennützigkeit und der Unabhängigkeit des Rates Zweifel gehegt. Er hätte dann von den streitgegenständlichen Anlagen Abstand genommen und sich durch einen anderen Vermögensberater, Herrn G3, beraten lassen. Dieser habe ihm bereits verschiedene Schiffsfondsbeteiligungen empfohlen. Bei Herrn G3 hätte er, der Kläger, nicht das Gefühl gehabt, dass die Erzielung eines möglichst hohen eigenen Gewinns das entscheidende Motiv für die Anlageempfehlung gewesen wäre. Er, der Kläger, sei nicht in der Lage gewesen, das Provisionsinteresse der Beklagten richtig einzuschätzen. Er sei von einer unentgeltlichen Serviceleistung ausgegangen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe eine weitere Aufklärungspflichtverletzung begangen. Hierzu trägt er vor, er habe Herrn Y bereits im ersten Gespräch darauf hingewiesen, dass er, der Kläger, zum Jahresende 2002/2003 einen hohen Gewinn durch die Veräußerung seiner Praxis erzielen werde und deshalb die Beteiligung an einem steuersparenden Filmfonds für sinnvoll erachte. Herr Y habe ihm daraufhin gesagt, dass der Xxx III genau das richtige für seine Ziele sei. Herr Y habe ihm dabei ausdrücklich eine Beteiligung über 160.000,00 Euro, bei dem ein Eigenkapital von 94.821,28 Euro eingesetzt werden sollte, empfohlen. Bei dem Telefonat am 29.07.2002 habe Herr Y dem Kläger versichert, dass die sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben steuerlich noch im Jahr 2002 geltend gemacht werden könnten und exakt 167,58 % des eingesetzten Eigenkapitals betragen würden. Herr Y habe auch auf entsprechende Nachfrage hin weiter ausgeführt, dass die prospektierten Steuervorteile gesichert seien. Zum einen hätten renommierte Steuerfachleute das Modell geprüft. Zum anderen habe es bereits eine v...