Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,
beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen:
Nach Vereinbarung können sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen (Ratenzahlungen); hierfür werden Ratenzuschläge erhoben.
2.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter 1. genannte Unterlassungsgebot ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
3.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger € 214,00 an zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.03.2010 zu zahlen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 500.000,00.
Tatbestand
Der Kläger beanstandet mit seiner Klage nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten über Ratenzahlung ohne Angabe des effektiven Jahreszinssatzes.
Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlaG.
Die Beklagte bietet als Versicherungsgesellschaft Verbrauchern kapitalbildende Versicherungen aller Art an.
Die Beklagte verwendet Allgemeine Versicherungsbedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung des Gewinnverbands A. (Anlage K 1b) und Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung des Gewinnverbands B. - Unterverband C. oder D. (Anlage K 2b), die sie in Verträge über kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen einbezieht. Gleichlautende Versicherungsbedingungen ver- wendet sie auch in anderen kapitalbildenden Lebensversicherungen.
In den "Unverbindlichen Anfragen" gemäß Anlagen B 3 und B 4 heißt es unter der Überschrift "Unterzeichnung" u. a.: "Die Versicherungsbedingungen und die übrigen Verbraucherinformationen stellen wir Ihnen mit dem Vertragsangebot (Versiche- rungsurkunde) zur Verfügung". Unter "Info für unsere Kunden heißt es weiter "Es gelten die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen (AVB)".
In keiner der zur Verfügung gestellten Unterlagen ist ein effektiver Jahreszins für eine Ratenzahlung angegeben. Dies gilt auch für die vom Kläger vorgelegten Versicherungsurkunden gemäß Anlagen K 1a und K 2a. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Anlagen verwiesen.
§ 3 der eingangs erwähnte Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten lautet:
§ 3 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?
1. Die Beiträge zu ihrer Lebensversicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.
2. Nach Vereinbarung können sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen (Ratenzahlungen); hierfür werden Ratenzuschläge erhoben.
Der Kläger mahnte die Beklagte wegen der Verwendung dieser Klauseln mit Schreiben vom 20.02.2010 (Anlage K 7a) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Die Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.03.2010 zurück.
Der Kläger ist der Auffassung, die angegriffenen Klauseln verstießen gegen verbraucherschützende Vorschriften des Preisangabenrechts und des Verbraucherkreditrechts sowie gegen § 5a UWG.
Die Beklagte habe gemäß § 6 Abs. 1 PAngV die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen seien (Endpreise). Werde der Preis einer Versicherung als Jahresprämie kalkuliert, dem Versicherungs- nehmer aber die Wahlmöglichkeit eröffnet, die eigentlich zu Jahresbeginn fällige Prämie in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zu zahlen, liege eine sogenannte unechte unterjährige Prämienzahlung vor. Dabei bilde der jeweils noch nicht eingeforderte Teil der Jahresprämie den Gegenstand eines Kredits. Bei Krediten seien jedoch gemäß § 6 Abs. 1 PAngV als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als "effektiver Jahreszins" oder, wenn die Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten sei, als "anfänglicher effektiver Jahreszins" zu bezeichnen.
Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass die Beklagte nach § 499 Abs. 1, Abs. 2 BGB a. F. bzw. § 506 Abs. 1, Abs. 3 BGB n. F. den effektiven Jahreszins angeben müsse. Wenn eine Jahresprämie nicht sofort in voller Höhe eingefordert werde, sondern dem Prämienschuldner gegen Entgelt ("Zuschlag") das Recht zur Ratenzahlung eingeräumt werde, handele es sich um eine entgeltliche Finanzierungshilfe oder ein Teilzahlungsgeschäft gemäß § 499 Abs.1,...