Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Sicherheit nach ihrer Wahl in Höhe von 201.959,30 EUR gem. §§ 648 a, 232 BGB zu leisten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte hat die Klägerin durch schriftlichen Vertrag vom 23.07.2010 mit der schlüsselfertigen Erstellung des Objektes ... in ... beauftragt. Darin ist u.a. eine Werklohnhöhe von 3.418.600,00 EUR festgelegt. Außerdem ist bestimmt, dass das Recht der Klägerin auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gem. § 648 BGB nebst § 648 a BGB einvernehmlich gänzlich ausgeschlossen ist.
Die Beklagte hat der Klägerin sodann nachträglich mehrere schriftliche Zusatzaufträge für das genannte Objekt erteilt. Im Rahmen der Durchführung der Arbeiten leitete die Klägerin im Februar 2011 der Beklagten eine dritte Abschlagsrechnung zu, die diese jedoch zunächst nicht ausglich. Die Klägerin forderte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 0.03.2011 unter Hinweis auf § 648 a BGB zur Übermittlung einer Sicherheit in Höhe von 615.000,00 EUR bis spätestens zum 10.03.2011 auf. Die Beklagte bot ihr mit Schreiben vom 10.03.2011 die gerichtliche Hinterlegung eines Betrages von 230.134,00 EUR an. In Telefonaten vom gleichen Tag kamen die Parteien schließlich überein, dass die Beklagte eine weitere Akontozahlung von 375.000,00 EUR bis zum 11.03.2011 zahle und dass die Klägerin im Gegenzug auf ihren "Anspruch auf Sicherheitsleistung gem. § 648 a BGB verzichte". Diese Vereinbarung wurde von beiden Parteien noch schriftlich bestätigt (Anlage B 3). Der vorgenannte Betrag wurde von der Beklagten fristgerecht geleistet. Die Klägerin erbrachte sodann ihrerseits weitere Arbeiten zur Fertigstellung des Objektes. Die gesamten Werkleistungen wurden von der Beklagten am 11.03.2011 abgenommen. Unter dem 12.04.2011 erteilte die Beklagte der Klägerin noch weitere Nachtragsaufträge (Anlage K 39). Die Klägerin stellte nach Durchführung dieser Leistungen der Beklagten hierfür einen weiteren Betrag von 928,75 EUR netto in Rechnung. Mit Schreiben vom 22.07.2011 teilte die Klägerin der Beklagten sodann mit, im Hinblick auf aktuelle Presseinformationen über die Muttergesellschaft der Beklagten fordere sie von ihr eine Bürgschaft nach § 648 a BGB über einen Betrag von 290.820,41 EUR. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Gestellung einer Sicherheitsleistung, deren Höhe sie wie folgt berechnet:
Vertragliche Vergütung |
3.418.600,00 EUR |
Zusatzaufträge |
195.642,03 EUR |
Summe |
3.614.542,03 EUR |
zuzüglich 19% Mehrwertsteuer |
686.762.99 EUR |
Summe |
4.301.305,02 EUR |
abzüglich geleisteter Zahlungen |
4.117.705,65 EUR |
Differenz |
183.599,37 EUR |
zuzüglich pauschaler Nebenkosten von 10% |
18.359.93 EUR |
Endsumme |
201.959,30 EUR |
Die Klägerin macht insoweit im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie habe in der Einigung vom 10.03.2011 nicht generell auf die Gestellung einer Sicherheit verzichtet. Vielmehr habe sie lediglich erklärt, ihr damaliges Sicherungsbegehren werde nicht weiter verfolgt, wenn die Beklagte eine Zahlung von 375.000,00 EUR leisten werde. Hintergrund sei die damalige Fälligkeit der 13. Abschlagsrechnung gewesen. Da die Beklagte auf die nunmehr vorliegende Schlussrechnung keinerlei Zahlungen leiste, bestehe die Gefahr, dass über einen langen Zeitraum Streit bezüglich eines weitergehenden Vergütungsanspruches bestehe, ohne dass ihr - der Klägerin - eine Sicherheit für ihre restliche Vergütungsforderung zustehe. Im Übrigen sei aber ein Verzicht auf den Anspruch nach § 648 a BGB ohnehin gesetzlich ausgeschlossen und damit unwirksam. Ihr diesbezügliches Verlangen sei auch keineswegs treuwidrig.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie für Vergütungsansprüche einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen aus dem Bauvertrag vom 23.07.2010 Sicherheit nach ihrer Wahl in Höhe von 201.959,30 EUR gem. §§ 648a, 232 BGB zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wendet im Wesentlichen Folgendes ein:
Die Klägerin habe durch die Vereinbarung vom 10.03.2011 auf die Gestellung einer Sicherheitsleistung generell verzichtet. Ein solcher nachträglicher Verzicht sei trotz des gesetzlichen Verbotes nach § 648a Abs. 7 BGB durchaus zulässig. Zudem bestehe gar kein weiterer Zahlungsanspruch der Klägerin mehr. Die Nachträge seien nämlich nicht mit einem Betrag von 266.999,13 EUR sondern nur mit 168.234,43 EUR in Ansatz zu bringen. Die Zusatzarbeiten machten nicht 13.501,80 EUR sondern nur 583,50 EUR aus. Außerdem kämen Abzüge zu ihren Gunsten in Höhe von 255.211,05 EUR hinzu, so dass die Endsumme lediglich 3.965.326,10 EUR betrage. Unter Berücksichtigung des weiteren Abzuges von 0,5% für die Bauwesenversicherung ergebe sich ein Betrag von 3.943.984,52 EUR. Da aber unstreitig 4.117.705,65 EUR gezahlt seien, ergebe sich zu Gunsten der Klägerin keine Forderung. Außerdem habe diese die vereinbarte Gewährleistungsbürgscha...