Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.03.2013; Aktenzeichen 3 StR 492/12-1)

BGH (Beschluss vom 05.03.2013; Aktenzeichen 3 StR 492/12)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die nachfolgenden Bauvorhaben eine Sicherheit nach § 648a BGB in Verbindung mit § 232 BGB zu stellen:

  • 1.

    für das Bauvorhaben F eine Sicherheit in Höhe von 193.457,75 €,

  • 2.

    für das Bauvorhaben I, E1, Gewerk Lüftung, Kälte eine Sicherheit in Höhe von 119.818,07 €,

  • 3.

    für das Bauvorhaben I, E1, Gewerk Sanitär eine Sicherheit in Höhe von 17.052,47 €.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist bezüglich der Stellung der Sicherheiten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,- €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert : 330.328,29 €

 

Tatbestand

Die Klägerin fordert von der Beklagten die Stellung von Sicherheiten nach § 648 a BGB für die Ausführung von Werkleistungen für drei Bauvorhaben, an denen die Klägerin für die Beklagte als Subunternehmerin tätig wurde.

1.

Die Beklagte beauftragte im Rahmen des Bauvorhabens F die Klägerin mit Vertrag vom 23.02.2011 zur Durchführung von Arbeiten mit einem Gesamtvolumen von 1.025.000,00 € (Anlage K 1). Zudem erteilte sie unter dem 12.09.2011 einen weiteren Zusatzauftrag mit einem Volumen von 2.215,24 €, so dass der Klägerin eine Gesamtvergütung von 1.207.215,24 € zustand.

Von diesem Betrag sind nach dem Bauvertrag unstreitige Abzüge von 0,5 % für Baubewachung, 1,0 % für Strom und Wasser, 0,5 % für Sanitäreinrichtungen, 0,35 % für Bauwesenversicherung vorzunehmen, so dass sich eine Werklohnforderung der Klägerin gemäß Vertrag in Höhe von 1.003.075,68 € ergab.

Hierauf lässt sich die Klägerin Abschlagszahlungen von 827.205,- € anrechnen, so dass eine nach Ansicht der Klägerin zu sichernde Forderung in Höhe von 175.870,68 € besteht.

Hierzu rechnet die Klägerin einen Betrag von 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs gemäß § 648a BGB für Nebenforderungen in Höhe von 17.587,07 €, so dass die Klägerin Sicherheit für einen Forderung in Höhe von 193.457,75 € begehrt.

Die Beklagte selbst behauptet lediglich Abschlagszahlungen auf diese Rechnungen in Höhe von 779.248,73 €, GA 257, da sie die Verrechnung einer weiteren zunächst für dieses Bauvorhaben erfolgten Abschlagszahlung von 47.956,27 € auf die Forderung des Klägers aus dem Bauvorhaben I erklärt hat. Die Klägerin hatte mit der 5. Abschlagsrechnung vom 26.08.2011 für das Bauvorhaben I, Anlage B 101, GA 184 einen von der Beklagten geprüften Abschlag von 184.547,46 € angefordert. Hierauf zahlte die Beklagte am 20.10.2011 50.000,- € und am 03.11.2011 nach einen weiteren Mahnung der Klägerin, Anlage B 102, GA 185 einen Betrag von 36.591,19 €. Mit Zahlungsavis vom 26.10.2011, Anlage B 104 teilte die Beklagte der Klägerin eine weitere Zahlungen über 97.956,27 € mit, die sich zusammensetzt aus einer weiteren Teilzahlung von 50.000,- € und der Verrechnung einer von der Beklagten nach Rechnungsprüfung angenommenen Überzahlung auf die von der Klägerin zwischenzeitlich geltend gemachte 7. Abschlagsrechnung für das Bauvorhaben F1 mit einem Betrag von 47.956,27 € (B 106, GA 190).

2.

Am Bauvorhaben I in E1 beauftragte die Beklagte mit Vertrag vom 29.11.2010 das Gewerk Lüftung und Kälte mit einem Pauschalpreis von 681.000,- €. Zudem erteilte die Beklagte weitere Zusatzaufträge mit Auftragserweiterung vom 06.06.2011, Anlage K 4, mit einem Betrag von 142.271,29 € und 75,996,08 €, K 5. Das Gesamtvolumen der Arbeiten belief sich nach Auftragserweiterungen auf 900.267,37 €. Abzüglich unstreitig abzuziehender Baunebenkosten errechnet sich hieraus eine Werklohnforderung der Klägerin in Höhe von 883.612,42 €. Hierauf bringt die Klägerin Abschlagzahlungen von 774.686,90 € in Abzug, so dass sich nach ihren Berechnungen eine noch offene Forderung von 108.925,52 € errechnet. Zuzüglich 10 % Sicherung für Nebenforderungen errechnet die Klägerin hier ein Sicherungsverlangen von 119.818,07 €.

Die Beklagte bringt hier - wie ausgeführt - eine weitere Abschlagszahlung von 47.956,27 € in Abzug.

3.

Für das Gewerk Sanitär am gleichen Bauvorhaben I erteilte die Beklagte unter dem 28.02.2011 einen Auftrag über 191.000,- € (Anlage K7). Mit Schreiben vom 21.07.2011 erweitere sie diesen Auftrag um 10.347,49 €, so dass sich eine Auftragssumme von insgesamt 201.437,49 € errechnete. Unter Berücksichtigung der im Vertrag vereinbarten Abzüge und unstreitiger Abschlagszahlungen von 182.208,66 € fordert die Klägerin noch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 15.502,24 € zuzüglich 10 % für Nebenforderungen in Höhe von 1.550,23 €, d.h. insgesamt in Höhe von 17.052,47 €.

Mit Schreiben vom 16.09.2011, Anlage B 3, forderte die Klägerin von der Beklagten erstmals bis zum 26.09.2011 die Stellung einer Bürgschaft für das Bauvorhaben F1 in Höhe von 397.056,55 €.

Im Zuge weiterer Verhandlungen vereinbarten die Parteien sodann Ende September 2011, dass die Beklagte bis zum 29.09.2011 die von der Klägerin geforderte 5. und 6. A...

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